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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Notturno; Notverordnungen; Notweg; Notwehr; Notwendiger Vertreter; Notwendigkeit

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Notturno - Notwendigkeit

Mittelpunkt der Bobbinet- und Spitzenmanufaktur, insbesondere der Seiden- und Baumwollstrumpfwirkerei. Hier erfand 1808‒9 John Heathcoat die Bobbinetmaschine. Bedeutend sind die Spitzenfabrikation, die Strumpfwirkerei, Maschinenbau und Baumwollspinnerei. Außerdem unterhält man Fabriken für Stecknadeln, Draht, Eisen- und Messingwaren, Malzdarren, sehr große Ale- und Porterbrauereien, Fabriken für Cement, Chemikalien und Ziegeln, sowie lebhaften Handel. In N. begründete 1860 Mundella (s. d.) das erste Einigungsamt für die Strumpfwirker. – Vgl. Williams, N. past and present (Nottingh. 1878).

Notturno (ital.), eine Nacht- oder Abendmusik (s. Serenade), entweder für drei, vier oder mehrere einfach besetzte Instrumente (Harmoniemusik, auch mit Streich- und Blasinstrumenten verbunden u. s. w.), oder für Gesang mit und ohne Instrumente, oder endlich auch für Klavier. Im erstern Fall ist das N. ein aus mehrern Sätzen bestehendes Tonstück (sonatenartig, oder auch mit Tänzen untermischt), wie z. B. das N. von Spohr. Für Gesang hat es die Liedform; für Klavier ist es ein einzelner sentimentaler Satz in Romanzenform. Beliebte Stücke dieser Art sind die N. von Field und Chopin.

Notverordnungen, solche Verordnungen (s. d.), welche nach den meisten deutschen Verfassungen in der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist, als provisorisches Gesetz, also mit der Kraft, Gesetze abzuändern, unter Gegenzeichnung des Staatsministeriums von dem Monarchen im Fall eines Notstandes erlassen werden dürfen. Sie sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen und treten außer Kraft, wenn diese versagt wird. Die Reichsverfassung kennt keine N., wohl aber Verordnungen, welche auf Grund der Reichsverfassung, allgemeiner oder besonderer Gesetze, ohne Vorhandensein eines Notstandes, vom Kaiser oder vom Bundesrat erlassen werden dürfen und je nach der erteilten Ermächtigung dem Reichstage zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.

Notweg, der Weg, welcher von den Nachbarn kraft Gesetzes gegen Entschädigung einzuräumen ist, wenn einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt Code civil Art. 682; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 345‒347). Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §§. 917‒918 verlangt, daß die zur ordnungsmäßigen (also nicht zu jeder) Benutzung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Wege fehlt. Richtung des Weges und Umfang des Benutzungsrechts bestimmt erforderlichen Falls der Richter. Im Zweifel sind nicht bloß die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Nachbarn zur Duldung des N. verpflichtet. Die Verpflichtung zur Duldung des N. entfällt, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Das preuß. Recht läßt den Richter nicht nur einen N., sondern eine Notservitut im allgemeinen, ohne welche ein anderes Grundstück ganz oder zum Teil unbrauchbar sein würde, zusprechen (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 22, §§. 3‒10).

Notwehr, nach §. 53 des Reichsstrafgesetzbuches diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden. Sich gegen einen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder den Besitz durch Anwendung von Gewalt zu verteidigen, ist rechtlich zulässig, wenn der Angriff auf keine andere Art sich abweisen läßt. Wer aber hierbei das im Einzelfalle zu prüfende Maß der Gegenwehr überschreitet und statt geringerer Mittel das äußerste wagt, z. B. verwundet oder tötet, wo ein bloßes Zurückstoßen hinreichte, macht sich einer strafbaren Überschreitung der N. schuldig; die Überschreitung der N. ist jedoch nicht strafbar, wenn der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Derjenige, welcher zuerst einen andern überfällt, kann die durch dessen Verteidigung veranlaßte Steigerung seines Angriffs nicht mit N. entschuldigen (gegen rechte N. giebt es keine N., wohl aber gegen die Überschreitung der N.). Ein Beistand, den man dritten Personen gegen ungerechte Angriffe leistet, ist auch als N. anzusehen. Die Behauptung eines Angeschuldigten, daß er die ihm beigemessene Rechtsverletzung im Zustande der N. zugefügt, muß der Richter auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit untersuchen. Wesentlich gleich das Österr. Strafgesetz. – N. schließt auch jede Entschädigungspflicht aus (Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §. 227). – Vgl. Levita, Das Recht der N. (Gießen 1856); Geyer, Die Lehre von der N. (Jena 1857).

Notwendiger Vertreter, s. Stellvertreter.

Notwendigkeit, die völlige gesetzmäßige Bestimmtheit einer Sache, die ein Anderssein derselben ausschließt. Als notwendig und nicht bloß wirklich ist daher erkannt, was auf seinen gesetzmäßigen Grund reduziert ist. Logische N. heißt diejenige, durch welche die Folge an den Grund, reale diejenige, wodurch an die Ursache die Wirkung geknüpft ist. Demnach ist alle für uns erkennbare N. bedingt (hypothetisch): notwendig gilt die Folge, wenn der Grund, notwendig tritt die Wirkung ein, wenn die Ursache gesetzt ist; ein schlechthin Notwendiges hingegen ist in den Grenzen der Erfahrung unerreichbar; die ganze Reihe der Ursachen ist nie abgeschlossen, und so erscheint auch jedes einzelne Glied in derselben schließlich als nicht absolut notwendig, sondern als absolut zufällig. Sogar die Möglichkeit der Erfahrung selbst, d. h. der Inbegriff der Gesetzlichkeit, die für alle Objektivierung der uns gegebenen Erscheinungen streng notwendig gilt, ist dennoch, an sich betrachtet, oder verglichen mit einem bloß gedachten Ansichsein, nur zufällig. Die unbedingte N. ist daher nur eine Idee, nicht ein gegebener Gegenstand. Diese Klarheit über die Grenzen der Gültigkeit des Begriffs der N. ist durch Kant erst errungen worden. Vordem wandte man diesen Begriff ohne weiteres auf die Dinge an, glaubte also z. B. das absolut Notwendige ohne weiteres postulieren zu dürfen, ja zu müssen. Auf dem Schluß von dem Wirklichen auf ein absolut notwendiges Sein, in dem es zuletzt beruhen müsse, beruht namentlich der ontologische Beweis des Daseins Gottes, der durch Kants Kritik entwurzelt ist. Aber auf einem analogen Fehlgriff beruht auch der Determinismus Spinozas und vieler anderer, welcher die N. alles Geschehens (besonders auch der menschlichen Willenshandlungen) nicht bloß in dem begründeten Sinne der Abhängigkeit von empirischen Ursachen, sondern im absoluten Sinne behauptet (s. Determination). Nach Kant ist zwar alles Geschehen empirisch notwendig, aber (im oben erklärten Sinne) absolut zufällig, und kann somit eine Freiheit vom Zwange der Naturnotwendigkeit wenigstens in der Idee gesetzt werden, ohne Widerspruch gegen die