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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Offizierburschen – O. F. M.

findet eine praktische und theoretische Weiterbildung durch besonders hierzu kommandierte Offiziere statt. Am Schluß der Übung B hat der Commandeur in die Überweisungsnationale einzutragen, ob er damit einverstanden ist, daß der Aspirant zum Reserveoffizier des Truppenteils oder zum Landwehroffizier in Vorschlag gebracht werde. Jeder Aspirant muß, ehe er zum Offizier in Vorschlag gebracht werden darf, gewählt werden; die Wahl erfolgt im allgemeinen durch das Offizierkorps desjenigen Landwehrbezirks, welchem der betreffende Aspirant angehört, bei solchen Aspiranten aber, welche im Kriegsfall zum Dienst einberufen sind, durch das Offizierkorps des betreffenden Truppenteils. Zur Wahl dürfen nur solche Aspiranten gestellt werden, welche a. nach dem Urteil des Bezirkscommandeurs mit Rücksicht auf ihre Lebensstellung und ihr außerdienstliches Verhalten zum Offizier geeignet sind; b. die Charge eines Vicefeldwebels (Vicewachtmeisters) bekleiden; c. die nach Ablauf der Übung B ausgesprochene Einverständniserklärung des damaligen Commandeurs besitzen; d. eine gesicherte bürgerliche Lebensstellung besitzen (für Studierende ist diese Frage als verneint anzusehen); endlich e. sich mit ihrer Beförderung zum Offizier schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Vorschlag zum Offizier, nach erfolgter Wahl, wird für alle Aspiranten des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum Dienst im Kriegsfall einberufen sind, durch den Bezirkscommandeur auf dem Dienstwege mittels Gesuchsliste zur Allerhöchsten Entscheidung gebracht. O. des Beurlaubtenstandes dürfen zu Reserveoffizieren nur dann in Vorschlag gebracht werden, wenn dieselben sich schriftlich verpflichtet haben, nach der Ernennung zum Reserveoffizier noch mindestens drei Jahre in der Reserve zu verbleiben. Aspiranten, welche diese Verpflichtung nicht übernehmen, dürfen im Frieden erst nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Reserve zu Landwehroffizieren in Vorschlag gebracht werden. Aspiranten der Landwehr ersten Aufgebots dürfen zu Landwehroffizieren nur dann in Vorschlag gebracht werden, wenn dieselben sich schriftlich verpflichtet haben, nach der Ernennung zum Landwehroffizier eine besondere Übung bis zur Dauer von acht Wochen bei Linientruppenteilen abzuleisten.

Offizierburschen, die zur persönlichen Bedienung der Offiziere kommandierten Soldaten. Im deutschen Heere haben Anspruch auf Burschen alle Offiziere des Friedensstandes und der Gendarmerie, die Sanitätsoffiziere, die Oberjäger des reitenden Feldjägerkorps, die Zahlmeister und die Korps- und Oberroßärzte. Zu O. dürfen nur vollständig ausgebildete Mannschaften ausgewählt werden.

Offizierkorps, s. Korps und Offizier.

Offiziermesse (aus dem engl. mess, s. d.), zunächst der Wohnraum der Seeoffiziere auf den Kriegsschiffen, dann auch der Begriff der «messeführenden» Vereinigung der Schiffsoffiziere, ausgenommen den Kommandanten, der seine eigene Messe führt. In letzterm Sinne ist der Zweck der O. die gemeinsame Verpflegung, zu deren Kostenbestreitung die den eingeschifften Offizieren, Ärzten, Marinezahlmeistern und Maschineningenieuren zustehenden Tafelgelder durch einen Messevorstand verwaltet werden. Präses des Messevorstands ist der Erste Offizier. An Bord jeden Schiffs befindet sich auch eine Seekadetten- oder Kadettenmesse und eine Deckoffiziermesse. Bedient wird die O. durch gemietete Stewards (s. d.).

Offizierpatrouille, eine stärkere Kavalleriepatrouille, die unter Führung eines Offiziers zur Erkundung des Feindes vorgeschoben wird. Die Stärke der O. hängt von den Umständen ab, d. h. von dem Zwecke, kleine feindliche Patrouillen zurückzuweisen oder die Beförderung von Meldungen bei weiten Entfernungen durch mehrere Überbringer sicher zu stellen. Dadurch können die O. die Stärke ganzer Züge erreichen. Im übrigen finden die O. ihre Sicherheit hauptsächlich in ihrer Beweglichkeit. Ohne bindende Vorschriften über den einzuschlagenden Weg muß der Auftrag einer O. diejenigen Punkte unzweideutig bezeichnen, auf deren Aufklärung es ankommt. Dabei sind Vorsichtsmaßregeln nicht außer acht zu lassen; in Feindesland ist die wiederholte Berührung von Ortschaften zu vermeiden. Unter Umständen läßt der Führer den größern Teil seiner Patrouille an leicht zu findender Stelle zurück, um allein oder mit einem gut berittenen Begleiter desto unbemerkter vorzudringen.

Offizierreitschule, s. Militärreitinstitut.

Offizierverein, Deutscher, s. Warenhaus für Armee und Marine.

Offizīn (lat., «Werkstatt»), Apotheke; Buchdruckerei.

Offizinelle Pflanzen oder Arzneipflanzen, die Pflanzen, die zur Herstellung von Arzneien oder zu andern mediz. Zwecken verwendet werden, im engern Sinne indes nur die in die Pharmakopöe des betreffenden Landes aufgenommenen. Die meisten der früher offizinell gewesenen Pflanzen sind indes in der neuern Zeit durch die staatlich aufgestellten Pharmakopöen als obsolet, d. h. als nicht mehr gebräuchlich für die Apotheken erklärt worden. So weist das Arzneibuch für das Deutsche Reich (Berl. 1890) kaum noch 130 Pflanzen als offizinell auf. Zwar werden in den Apotheken auch noch manche der als obsolet bezeichneten geführt, da sie vielfach als Hausmittel u. dgl. Verwendung finden, doch ist auch ihre Anzahl jetzt beschränkt.

Offiziös, s. Offiziell.

Offizĭum, Heiliges, s. Inquisition.

Öffner, Maschine, s. Baumwollspinnerei.

Öfjords Kjöbsted, Stadt auf Island, s. Akreyri.

O’Flanagan (spr. oflännäggĕn), James Roderick, irischer Schriftsteller, geb. 1. Sept. 1814 zu Fermoy (Grafschaft Cork), wurde 1838 an die irische Barre berufen und 1846 zum Staatsanwalt in Cork ernannt. Schon vorher hatte er sich durch «lmpressions at home and abroad» (2 Bde., Lond. 1837) bekannt gemacht. Von 1845 bis 1852 redigierte er das «Irish National Magazine», 1861 veröffentlichte er mit D’Alton «The history of Dundalk», 1866 erschien sein «Bar life of O’Connell» und der Roman «Bryan O’Regan», 1870 sein Hauptwerk «The lives of the Lord Chancellors and Keepers of the Great Seal of Ireland» (2 Bde.). Unter den spätern Arbeiten O.s verdienen Erwähnung: «The Irish bar» (1878), «The Munster circuit» (1879), Erinnerungen an seine eigene advokatorische Thätigkeit, und «Annals, anecdotes, traits and traditions of the Irish Parliaments 1772‒1800» (Dublin 1893).

O. F. M. oder O. F. Müll., hinter den wissenschaftlichen Namen von Organismen Abkürzung von Otto Friedrich Müller, einen dän. Naturforscher, geb. 1730 zu Kopenhagen, gest. ebenda 1784. Er schrieb: «Von Würmern des süßen und salzigen Wassers» (Kopenh. 1771; neue Ausg. 1809), «Vermium terrestrium et fluviatilium historia» (2 Bde., ebd. 1773‒74), «Zoologia danica» (ebd.