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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ordinalia - Ordines
dem Deutschen Handelsgesetzbuche (Art. 301) An-
weisungen und Verpflichtungsscheine, welche "von
Kaufleuten" (der Entwurf eines neuen Handelsgesetz-
buchs §. 335 setzt bei Anweisungen an Stelle des
"von Kaufleuten": "an Kaufleute") über Leistungen
von Geld oder einer Ouantität vertretbarer Sachen
oder Wertpapiere ausgestellt sind, wenn darin die
Verpflichtung zur Leistung nicht von einer Gegen-
leistung abhängig gemacht ist; ferner (Art. 302)
Lagerscheine (s. d.) und Lieferscheine (^Vai-i-auts)
über bewegliche Sachen, welche von einer zur Auf-
bewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten An-
stalt ausgestellt sind, die Ladescheine (s. d.) der Fracht-
führer, die Konnossemente (s. d.), Vodmereibriefe
(s. Boomerei) und Seeversicherungspolicen. Auch
können die Landesgesetze noch andern Urkunden die
Indossabilität verleihen (Art. 304). Alle diese hat
das Handelsgesetzbuch (Art. 305) bezüglich der Form
des Indossaments, in betreff der Legitimation des
Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation fowie
in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Heraus-
gabe denselben Bestimmungen wie den Wechsel in
Art. 11-13,36 und 74 der Ällgem. Wechselordnung
unterworfen (daher vollkommene O. genannt).
Die wechselmäßige Haftung des Indossanten (s. In-
dossament) findet bei diesen Papieren nicht statt. Bei
ihnen kommt aber für jeden durch eine zusammen-
hängende Reihe von Indossamenten legitimierten
Inhaber des Papiers das Recht gleichsam als ein
ganz neues zur Entstehung, so daß derselbe sich keine
Einreden aus der Person eines Vorgängers bei der
Geltendmachung entgegensetzen zu lassen braucht und
im Besitz auch gegen den frühern Eigentümer geschützt
wird, wenn er das auf ihn indossierte Papier nicht
im bösen Glauben oder grobfahrläfsig erworben hat.
Diese indossablen Papiere werden daher bereitwillig,
fast wie Geld, in Zahlung genommen und haben
eine außerordentlich große Verkehrsfähigkeit. Ver-
lorene oder untergegangene O. sind amortisierbar.
(S. Amortisation.) Die Gesetze und der Verkehr
haben über den Kreis der vollkommenen O. hinaus
noch andere Papiere (z. B. die Namensaktien,
Reichsbankanteilscheine) zu indossabeln gemacht.
Weil ihnen jene dem Wechsel nachgebildeten Wir-
kungen nicht beizulegen sind, hat man sie unvoll-
kommene O. genannt. - Vgl. Behrend, Die un-
vollkommenen O. (Lpz. 1892).
0räina.1ia. (lat.), Ordnungszahlen, ant-
worten auf die Frage: der wievielste? z. V. der erste,
der zweite u. s. w. (S. Zahlwörter.)
Ordinär (lat.), gewöhnlich, gemein (mit und
ohne tadelnden Sinn); im Buchhandel Bezeichnung
des Ladenpreises im Gegensatz zum Nettopreis, den
der Verleger dem Sortimentsbuchhändler bewilligt.
Ordinarii Wein, s. Tokaj.
Ordinariat, die im Namen des Bischofs (Ordi-
narius) die Diöcesanverwaltung führende Behörde.
(S. Generalvikar.)
Ordinarium (lat.), Ritualbuch fürs Kirchenjahr;
im Staatshaushaltsetat der Inbegriff der ordent-
lichen Einnahmen und Ausgaben im Gegensatz Zu
den außerordentlichen (Extraordinarium).
Ordinarius (lat.), in der kath. Kirche der Bischof,
sofern er kraft eigenen Rechts in feiner Diöcese das
Kirchenregiment ausübt. An den Universitäten ist
O. der ord. Professor, an höhern Schulen der Klassen-
lehrer, Hauptlehrer einer Klasse. O. heißt auch der
behandelnde Arzt bei einer Konsultation (s. d.).
Ordinarfteuern, s. Steuerbewilligung.
Brockhaus' Konversatious-Lexikon. 14. Aufl.. XII.
Ordinate, Ordinatenachse, s. Koordinaten.
Ordination ("Einsetzung", vom lat. oräo), in
der christl. Kirche die Weihe zum geistlichen Amte.
Die Sitte, die zu kirchlichen Beamten, Priestern,
Diakonen u. s. w. Erwählten durch Gebet und Hand-
auflegung zu weihen, geht bis in die ältesten Zeiten
der Kirche zurück und bildet die geschichtliche Grund-
lage für das Sakrament der Priesterweihe oder O..
wodurch in der kath. Kirche die Aufnahme in den
Priesterstand abschließend vollzogen wird. Diese
Ausnahme erfolgt durch sieben Weihen, die naw-
einander den Eintritt in die sieben Weihegrade (0r-
äin68, s. d.) vermitteln. Von diesen hat aber nur
die höchste, die Priesterweihe (nach andern auch die
nächstvorhergehende, ebenfalls mit Handauflegung
und der lat. Formel: "^.cei^6 gxiritum sanctuin",
"Nimm hin den Heiligen Geist", vollzogene Diako-
natsweihe) sakramentlichen Cbarakter, und jedenfalls
verleiht erst sie das Recht zur Darbringung des Meß-
opfers und zur Verwaltung der Sakramente. Durch
sie empfängt nach kath. Lehre der Ordinierte eine
höhere, durch nichts wieder auszutilgende geistliche
Beschaffenheit (den sog. Oliln-acter inäeledilis, s.d.).
Die O. zu erteilen, sind nur konsekrierte Bischöfe und
der Papst berechtigt, doch können die vier niedern
Weihen auch von bestimmten Priestern vollzogen wer-
den. Diese Weihen, denen die Erteilung der Tonsur
(s.d.) vorausgeht, gleich nacheinander zu verleihen ist
durch die neuere Übung gestattet; zwischen ihnen und
den drei höhern soll mindestens ein Jahr, zwischen
den letztern selbst ein angemessener Zeitraum (Int6r>
stitium) liegen. Kein Weihegrad darf übersprungen,
aber auch keiner zweimal verliehen werden. Zum
Empfang der Weihen unfähig (incapax, Inkapacität)
sind Frauen und Ungetaufte; ungeeignet die mit
Irregularität (s. d.) Behafteten (ii-i-6Zu1ai-68), doch
können die meisten Fälle von Irregularität durch
Dispens gehoben werden. Ob solche Fälle vorhan-
den sind, wird vorher durch die Skrutinien (wie-
derholte Prüfung der persönlichen Verhältnisse der
zu Ordinierenden) festgestellt. Für die Erteilung der
beiden höchsten Weihen sind die Sonnabende der
Quatemberfasten (s. d.) und die Sonnabende vor
dem Sonntag <luäic3. und Ostern bestimmt.
In der evang. Kirche hat die O. nur die Bedeutung
einer feierlichen Einweisung in den geistlichen Be-
ruf, wodurch die Befugnis zur Verrichtung der geist-
lichen Amtsgeschäfte übertragen wird. Sie besteyt
in einer einheitlichen Handlung und wird in der
Regel durch Mitglieder der kirchenregimentlichen
Behörden vollzogen, namentlich durch die General-
fuperintendenten (s. d.), aber ihre Vollziehung kann
jedem Pfarrer übertragen werden. Neue Weihen
beim Aufrücken in höhere Amter oder eine Wieder-
holung der O. kennt die evang. Kirche nicht.
Orülnes (Mehrzahl vom lat. m-äo, "Stufe",
"Rang"), insbesondere Bezeichnung der sieben
Weihegrade der kath. Priester (s. Ordination). Dicse
0. sind die vier niedern (0. iniiioi-68): des Ostiai-iuä
(s. d.), des Lektors, Nxorcwa. (s. d.), Akoluthen (s. d.),
und die drei höhern (0. in^ores) des Subdiakonus,
Diakonus und Presbyter, d. h. Priester. Viele
fassen die Weihe zum Bischof (s. Bischofsweihe) als
einenselbständigen achtenGrad auf, nach andernist sie
eine Erweiterung und Vollendung der Priesterweide.
In der alten Kirche entsprach jedem Grade eine be-
sondere amtliche Thätigkeit; jetzt sind die der Priester-
weihe vorangehenden Grade nur Durchgangsstufen
zu dieser. (S. auch Majoristen und Minoristen.)
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