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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Patent

erteilt für neue Erfindungen (s. d.), welche eine gewerbliche Verwertung gestatten. Ausgenommen sind: Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, welche auf chem. Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen (§. 1). In diesem Falle erstreckt aber das für das Verfahren erteilte P. seine Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, was nach §. 4 für jedes, nicht bloß das chem. Verfahren gilt. Umgekehrt gilt ein Verfahren als neu und patentfähig, wenn es, obschon nach einer bekannten Methode, auf Stoffe angewendet, auf welche es bis dahin noch nicht oder nicht in dieser Weise angewendet war, einen bis dahin noch nicht bekannten, gewerblich verwertbaren Stoff erzeugt. Wer aus bekannten Stoffen, von denen man wußte, daß sie, nach bekannter Methode bearbeitet, eine Farbe ergeben, unter Anwendung dieser Methode eine neue Farbe erhielt, deren Verwendung für das Färbereigewerbe einen bedeutenden Fortschritt erzielt, hat ein neues Verfahren erfunden und darf, nachdem ihm die Erfindung patentiert ist, die Farbe, solange dieselbe nicht mittels eines andern Verfahrens dargestellt wird (was nach dem deutschen Gesetze der wegen Patentverletzung Beklagte oder Angeklagte zu beweisen hat), allein herstellen und, wenn sie mittels andern Verfahrens hergestellt wird, mittels des ihm patentierten Verfahrens im Deutschen Reiche allein herstellen und allein vertreiben. In der Schweiz ist ein chem. Verfahren nicht patentierbar. Werden dort chem. Produkte mittels eines Verfahrens hergestellt, welches im Deutschen Reiche patentiert ist, so dürfen diese Produkte im Deutschen Reiche nicht ohne Einwilligung des Patentinhabers vertrieben werden.

Auch wenn jemand eine Erfindung selbständig gemacht hat, hat er einen Anspruch auf ein P. dann nicht, wenn sie nicht mehr neu war, d. h. wenn sie vor der Anmeldung bei dem Patentamte offenkundig geworden ist, sie mag patentiert sein oder nicht, oder nicht mehr, so daß sie in letzterm Falle Gemeingut (domaine public) geworden ist; denn jede Erfindung wird Gemeingut, so daß sie von jedem innerhalb des Deutschen Reichs ausgenutzt werden kann, wenn das erteilte P. für nichtig erklärt, zurückgenommen, aufgegeben wird, infolge Nichtzahlung der Patentgebühr oder mit Ablauf der Zeit, für welche es erteilt war, erlischt. Gemeingut wird eine Erfindung auch, wenn sie auf irgend eine andere Weise als durch ein noch im Deutschen Reiche bestehendes P. offenkundig wird. Der Erfinder muß dafür sorgen, daß seine eigene Erfindung auf diese Weise nicht offenkundig wird, bevor er sie anmeldet. Sonst hat er keinen Anspruch auf das P., und das erteilte P. unterliegt wegen der frühern Offenkundigkeit seiner eigenen Erfindung der Vernichtung. Offenkundig kann sie auf zwei Wegen werden (§. 2): dadurch, daß sie im Inlande (nach andern Patentgesetzen an irgend einer Stelle der Erde) so benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint, wenn sie auf diesem Wege von der Benutzung Kenntnis erhalten hätten. Daß Sachverständige Kenntnis erhalten haben, ist nicht erforderlich, es genügt, daß sie Kenntnis erhalten konnten. Um den Nutzen internationaler oder gewerblicher Ausstellungen nicht zu beschränken, pflegen bei solcher Gelegenheit Landesspecialgesetze gegeben zu werden, daß die Vorführung neuer Maschinen, Geräte u. s. w. auf der Ausstellung als eine deren Patentierung ausschließende Vorbenutzung nicht angesehen werden soll. Für Großbritannien enthält das Patentgesetz vom 15. Aug. 1883, Art. 39, eine entsprechende allgemeine Bestimmung. Offenkundig kann eine Erfindung ferner geworden sein, auch wenn sie niemals ausgeführt ist, dadurch, daß sie in öffentlichen (d. h. dem Publikum oder einem größern Kreise zugänglich gemachten) Druckschriften aus den letzten 100 Jahren (viele andere Patentgesetze haben diese zeitliche Beschränkung nicht) derart beschrieben ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Daß die Druckschrift im Deutschen Reiche bekannt geworden, ist nicht erforderlich. Die in einem andern Staate ausgegebene Patentbeschreibung über eine von dem Erfinder selbst oder dessen Rechtsnachfolger dort zur Patentierung angemeldete Erfindung darf aber, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Deutschen Reiche nach einer Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt verbürgt ist, innerhalb dreier Monate seit der dortigen Herausgabe nicht als Veröffentlichung angesehen werden.

Die Erfindung muß gewerblich verwertbar sein. Eine Erfindung (Entdeckung) kann für die Wissenschaft von epochemachender Bedeutung sein; gestattet sie keine gewerbliche Verwertung, so ist sie nicht patentierbar. Und umgekehrt kann die Erfindung für die Wissenschaft bedeutungslos sein, für das Gewerbe einen sehr bedeutenden Fortschritt darstellen; dann ist ein P. zu erteilen. Gegenstand der Erfindung kann sein ein Arbeitserzeugnis (Fabrikat, Ware, dies auch dann, wenn die Ware unmittelbar ein menschliches Bedürfnis befriedigt, z. B. ein Spielzeug, so daß nur die Herstellung und der Verkauf für das Gewerbe Bedeutung hat), ein Arbeitsmittel (Werkzeug, Gerät, Waffe, Instrument, Maschine) oder ein Verfahren, sei es mit bekannten oder mit neuen Arbeitsmitteln, sei es mit neuem Erzeugnis oder ohne solches. Das ital. Gesetz bezeichnet als gewerblich eine Erfindung, welche unmittelbar zum Gegenstande hat: 1) ein gewerbliches Erzeugnis oder Ergebnis; 2) irgend ein Instrument, eine Maschine, ein Werkzeug, eine Vorrichtung oder mechan. Anordnung; 3) ein Verfahren oder eine Methode zu gewerblicher Produktion; 4) einen Motor oder die industrielle Anwendung einer bereits bekannten Kraft; 5) die technische Anwendung eines wissenschaftlichen Princips, sofern dasselbe unmittelbare gewerbliche Resultate liefert. Darin, daß die Entdeckung eines Naturgesetzes, ein bloßes theoretisches Princip, ein Phänomen nicht patentfähig ist, sind alle Patentgesetze übereinstimmend. Zur Erleichterung der Übersicht werden die erteilten P. nach den verschiedenen Gewerbszweigen entsprechenden Patentklassen rubriziert. Bei dem Deutschen Patentamt giebt es 89 solcher Klassen. (Vgl. das Verzeichnis der Klassen bei Seligsohn, Patentgesetz, S. 148 fg.) Um das Patentwesen zu entlasten, ist den Darstellern neuer Arbeitsgerätschaften oder neuer Gebrauchsgegenstände die Möglichkeit eröffnet, auf leichtere Weise einen Schutz zu gewinnen durch Anwendung eines Gebrauchsmusters (s. d.).

Der Zweck der Patentierung ist der, dem Gewerbe und der Allgemeinheit Vorteile zuzuführen dadurch, daß zu Erfindungen und deren Kundgebung durch die Vorteile, welche dem Patentinhaber aus