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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Patentgelb - Paternitätsklage
durchaus massiv, nicht durchschlagbar durch herab-
fallende Gegenstände, bei Bränden sehr tragfähig.
Die zur Herstellung der Decke erforderlichen steine
bestehen aus Neuwieder Schwemmsteinen (s. Stein-
masse) oder lochporösen Ziegelsteinen, welche bei ge-
ringstem Gewicht schlechte Ochall- und Wärmeleiter
sind und die Befestigung von Stuckverzierunaen
durch Nagelung zillassen. In die Stoßfugen, welche
rechtwinklig zum Träger gerichtet sind, wird von
Trüger zu "Träger ein hochgestelltes Bankeisen ein-
gebettet, welches gut von Mörtel umhüllt sein muß.
Durch dieses wird eine große Biegungsfestigkeit er-
zielt. Die Höhenlage der Steinplatte ist beliebig, die
Steine selbst sind 25 X 12 X 10 cm groß. Die
Trägerentfernung kauu bis 5 in betragen.
Patentgelb/soviel wie Bleiorychlorid (s. d.).
Patentgesetz, s. Patent.
Patentgrün, s. Sänveinfurter Grün.
Patentieren, durch ein Patent (s. d.) schützen.
Patentinspektoren, Patentklasfen, s. Pa
Patentlot, s. Tiefseeforschung. j teut.
Patentplatten, s. Gummiwarenfabrikatiou.
Patentrecht und Patentschutz. Unter Pa-
tentrecht versiebt man einerseits den Inbegriff aller
das Patentwesen betreffenden gesetzlichen Bestim-
mungen, andererseits das Recht aus einem be-
stehenden Patent (s. d.). Dasselbe wird geschützt
durch eine bei den ordentlichen Gerichten zu er-
bebende Klage auf Unterlassung unbefngter Be-
nutzung der patentierten Erfindung, welche von
dem Patentinhaber oder, wenn derselbe einem Li-
cenzträger das Untersagnngsrecht übertragen hat,
auch von diesem erhoben werden kann. Liegen
die Voraussetzungen einer Einstweiligen Verfügung
(s. d.) vor, so kann auch die Inhibition der wei-
tern Benutzung für die Daner des Prozesses be-
antragt werden. Doch werden solche von den Ge-
richten wegen der für den Beklagten daraus -ent-
stehenden Gefahren in Deutschland nicht leicht ver-
fügt oder doch, namentlich in den böhern Instanzen,
nicht leicht aufrecht erhalten. Sodann darf der
Kläger Schadenerfatz fordern, wenn der Beklagte
wissentlich oder aus grober Fabrlässigkeit den Be-
stimmungen der ߧ. 4 und 5 des deutschen Patent-
gesetzes zuwider eine Erfindung in Benutzung ge-
nommen hat. Wird angenommen, daß der Beklagte
auch während des Prozesses in gutem Glauben, na-
mentlick durch ein gerechtfertigtes Vertrauen auf
ein im Prozeh abgegebenes ihm günstiges Gutachten
des Patentamtes, mit der Benutzung fortgefahren ist,
so wird der Schadenersatzanspruch nicht zuerkannt. An
einem Gesetz, welches dem mit dem Untersagungs-
anspruch durchdringenden Kläger den Schaden für
die Zeit seit Erhebung der Klage auf alle Fälle zu-
spricht, fehlt es zur Zeit im Deutschen Reiche noch;
und ebenso an einer gesetzlichen Bestimmung, welche
den Beklagten haftpflichtig macht, wenigstens den
durch die objektive rechtswidrige Benutzung gezoge-
nen Gewinn herauszugeben.
Sodann wird derjenige, welcher wissentlich den
§I. 4 und 5 des deutschen Patentgesetzes zuwider
eine patentierte Erfindung in Benutzung nimmt,
auf Antrag mit Geldstrafe bis 5000 M/oder mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Wird auf
Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die
Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten
des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Statt
der Entschädigung kann im Strafverfahren auf eine
Buße bis zum Betrage von 10000 M. erkannt wer-
den. Mit Geldstrafe bis 1000 M. wird bestraft, wer
Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Be-
zeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrtum
zu erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent
nach Maßgabe des deutschen Patentgesetzes geschützt
seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aus-
hängeschildern, Empfehlungskarten oder in ähnlichen
Kundgebuugen solche Bezeichnungen anwendet.
Eine öffentliche Strafe wegen Patentverletzung
giebt es nicht in Belgien und in England. In an-
dern Gesetzen ist die Strafe wegen vorsätzlicher Pa-
tentverletznng verschieden bestimmt. Eine Schadens-
i klage wegen schuldhafter Patentverletzung und eine
Klage auf Unterlassung haben alle Patentgesetze.
I Das franz. Patentgesetz hat ein sehr energisches
! Sicherungsmittel des Patentinhabers in der vor-
! lünfigen Beschlagnahme (85N8io) der als Patentver-
l letzung angesprochenen Gegenstände.
! Patentsteuer, Patenttaxe, s. Patent.
! Patenzettel, s. Patenbriesc.
I"a.tsr (lar., "Vater", Mehrzahl ratr63, s. d.), in
den Klöstern im Gegensatz zum Krater ein Mönch,
der die Priesterweihe erhalten hat; ?. i-6F6N3, der
Vorsteher eines Iesuitenkollcgiums; ?. samillHZ, bei
den Römern der Hausherr. (S. Hausvater.)
Patera (lat.), bei den Römern eine flache, runde
Schale aus Thon oder Metall zum Trinken, zum
Opfern, besonders zur Libation (s. d.).
Pater Brey, s. Lenchsenring, Franz Michael.
Patercülus, Vellejus, röm. Geschichtschreiber,
s. Vellejus Patercülus.
?Htsrini, Patarener, s. Vataria.
Pater Martini, Musikgelehrter, s. Martini.
Paterna de la Ribera, l^tadt in der span.
Provinz Cadiz, Bezirk Medina Sidonia, hat (1887)
3172 E. und ein Mineralbad an der Sierra Cabras.
Paternität ftat.), Vaterschaft.
Paternitatsklage, die Klage auf Anerkennung
der Thatsache, daß ein bezeichnetes Kind von einer
bestimmten Person erzeugt sei. Vorzugsweise wird
aber mit dem Ausdruck bezeichnet die Klage des
unehelichen Kindes gegen denjenigen, welcher es er-
zeugt habe und demgemäß verpflichtet fei, ihm Unter-
halt zu gewähren sactio ä6 parw HZnosceMo
utiliL). Im Anschluß an das Gemeine Recht geht
auch das Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche
Reich (§. 1717) von dem Satze aus, daß als Vater
des unehelichen Kindes gilt, wer der Mutter inner-
halb der Empfüngniszeit(s.I)i68 und Illegitimitäts-
klage), die auf die Zeit vom 182. bis 302. Tage vor
der Geburt, mit Einschlnß sowohl des 182. als des
302. Tages festgefetzt ist, beigewohnt hat. Während
das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1872, das bad.
Gesetz vom 21. Febr. 1851, §§. 2, 5, und die meck-
lenb. Verordnung vom 23. Juni 1847 die Einrede
der mehrern Zuhälter ausschließen, läßt das Bür-
gert. Gesetzbuch für das Deutsche Reich in Überein-
stimmung mit dempreuß. Gesetz vom24. April 1854,
8- 9, und dem württemb. Gesetz vom 5. Sept. 1839,
Art. 28, die Einrede, daß auch ein anderer der
Mutter innerhalb der kritischen Zeit beigewohnt
habe, aus dem Grunde zu, weil hier der Natur der
Sache nach die Vaterschaft in der Regel ungewiß ist.
Wollte man gleichwohl dem Kind das Recht geben,
unter den mehrern Zuhältern den einen oder an-
dern als Vater zu wählen, oder sie alle als Ge-
samtschuldner anzusprechen, so würde dadurch das
Rechtsgefühl verletzt, die Unsittlichkeit gefördert
und namentlich Erpressungsversuchen Vorschub