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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Pensionär - Pensionsanstalt deutscher Journalisten und Schriftsteller
und Staat ihren Beamten und Militärs und nach
dem Tode des Angestellten deren Witwen und
Kindern zahlen. In der Regel werden P. nur bei
Anstellung auf Lebensdauer, in gewissen Fällen
aber auch bei Anstellnng auf gewisse Jahre zuge-
sichert. Die meisten Staaten Europas gewähren auf
Grund von Gesetzen und Pensionsreglements ihren
Beamten und Militärs und deren Witwen P.; eine
Ausnahme davon macht die Schweiz. Gnadenge-
halte, welche sich auf freiwillige Gewährung stützen
und nicht gefordert werden können, gehören nicht
zu den P. Manche Staaten verlangen von ihren
Beamten jährliche Beiträge zu einem Pensions-
fonds, die in Gestalt von Gehaltsabzügen erhoben
werden. Fast allgemein werden solche Beiträge zur
Versorgung der Hinterbliebenen eingezogen, die in
der Regel durch besondere Witwenkassen (zu denen
der Staat Zuschüsse giebt) vermittelt wird. Nach
dem Gesetz vom 31. März 1873 erhält eiu Beamter
des Deutschen Reichs lebenslängliche P., wenn er
nach wenigstens 10 Dienstjahren durch körperliche
Gebrechen oder durch Schwäche seiner Körper- oder
Geisteskräfte dauernd unfähig zur Erfüllung seiner
Amtspflichten wird (K. 34). Ist die Dienstunfähig-
keit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder
sonstigen Beschädigung, welche sich der Beamte bei
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung des-
selben ohne eigene Veranlassung zugezogen hat, so
tritt die Berechtigung auf P. auch bei kürzerer
Dienstzeit ein (§. 36). Der Betrag der P. beträgt
laut Gesetz vom 21. April 1880 nach vollendetem
10. Diensijahr ^y des zuletzt bezogenen Dienst-
einkommens und steigt mit jedem weiter zurückge-
legten Dienstjahr um ^9, bis zur Höhe von ^4 des-
selben (§. 41). Reichsbeamte der Verwaltung des
Heers oder der Marine, welche in Unfallversiche-
rungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, erhalten
bei dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Be-
triebsunfalls "/z ihres Einkommens als P., bei vor-
übergehender völliger Erwerbsunfähigkeit denselben
Betrag für die Dauer der Unfähigkeit, bei teilweiser
Erwerbsunfähigkeit einen entsprechenden Pensions-
betrag (Gesetz vom 15. März 1886). Für die
Mitglieder des Reichsgerichts sind besondere und
günstigere Bestimmungen in §. 130 des Deutschen
^erichtsverfassungsgesetzes gegeben. Die Witwen
der Neichsbeamten erhalten nach dem Gesetz vom
20. April 1881 ^ der P. des Mannes (jedoch nicht
mehr als 1600 und nicht weniger als 160 M.).
Außerdem wird auch ein Waisengeld von ^ dieser
P. für Halb-, ^ für Doppelwaisen bewilligt. Die
Beamten hatten jedoch dafür Beiträge von 3 Proz.
ihres Gehalts, Wartegelds oder Ruhegehalts zu ent-
richten. Diese Beiträge sind durch Gesetz vom 5. März
1888 völlig aufgehoben. In Preußen ist durch das
Gesetz vom 31. März 1882 der jährliche Zuwachs
der P. vom 11. Dienstjahre an von '/80 auf '/^ (bis
zum Marimum ^/^) erhöht, zugleich aber bestimmt
worden, daß Beamte, die das 65. Lebensjahr vollen-
det haben, auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit
pensioniert werden können. Auch für Preußen sind
die Witwenkassenbeiträge aufgehoben. Im übrigen
gelten in den einzelnen deutschen Staaten sehr ver-
schiedene Gesetze über P.
DasMilitarpensionswesenistdurcheinesehr
umfassende und sorgfältige Gesetzgebung fürs ganze
Reich einheitlich geordnet worden. Die maßgeben-
denGesetzesind das große Militärpensionsgesetz vom
27. Juni 187!, dazu Novelle vom 4. April 1874
(Ausführungsbestimmunaen des Bundesrates vom
22. Febr. 1875). Erhöht wurden die P. dann
durch Gesetz vom 21. April 1886. Auf P. infolge
von Betriebsunfällen bezieht sich das Gesetz vom
15. März 1886, auf die P. der Witwen und Waisen
das Gesetz vom 17. Juni 1887 nebst demjenigen
vom 5. März 1888, welches die Witwenkassenbei-
träge aufhob. - Vgl. die Lehrbücher des Staats-
rechts sowie die monographischen Bearbeitungen des
Landesstaatsrechts in Marquardsens "Handbuch
des öffentlichen Rechts", Bd. 1-4 (Freib. i. Br.
1883-92), für das Reichsbeamtenrecht besonders
Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs,
Bd. 1 (3. Aufl., ebd. 1895), §. 49, ebenso desselben
erschöpfende Darstellnng für das Militärpensions-
wesen (Bd. 2, §. 107).
P. nennt man auch das Kostgeld, das in Er-
ziehungsanstalten (Pensionsanstalten, Pen-
sionaten) u. s. w. für Wohnung und Verpflegung
bezahlt wird; endlich eine Art von Gasthäusern oder
Hotels (engl. doai'äinS-uon^Z), die in der Regel
nur Gäste ausnehmen, welche sich sür längern Rusent-
halt verpflichten und für Wohnung und Verpflegung
eine im voraus vereinbarte Summe für Tag, Woche
oder Monat bezahlen.
Pensionär, früher Stadtadvokat, in den
großen und stimmberechtigten Städten des alten
Hollands der Syndikus, der eine ähnliche Stellnng
als Leiter und Antragsteller in dem Gemeinderate
(vi'osäsciiaz)) einnahm, wie der Groß- oder Rats-
Pensionär (bis 1630 Landesadvokat) in den
Provinzialstaaten Hollands. Der Natspensionär
hatte in der lHtaatenversammlung nur den Vortrag
dessen,was zurBeratschlagung gezogen werden sollte.
Er sammelte die Stimmen, faßte die Beschlüsse ab,
eröffnete die an die Staaten eingegangenen Schrei-
ben, verhandelte mit den fremden Gesandten und
Ministern, trug Sorge für die Einkünfte und für
die Erhaltung der Rechte und Gerechtigkeiten sowie
sür alles, was die Wohlfahrt der Provinz anging.
Er wohnte dem Kollegium der deputierten Räte bei,
welche die Souveränität in Abwesenheit der Staaten
vorstellten, und gehörte zu der Deputation, welche
die Provinzialstaaten Hollands in den Gencral-
staaten der Vereinigten Niederlande vertrat. Sein
Amt währte sünf Jahre, nach deren Verlauf meist
die Wahl auf neue fünf Jahre bestätigt wurde. Er
war zugleich P. der Ritterschaft, welche neben den
Städten ein Mitglied der Provinzialstaaten bildete.
Die Nevolntion machte dem Amt 1795 ein Ende.
Napoleon I. erneuerte den Titel sür kurze Zeit, in-
dem er 1805 Schimmelpenninck als Ratspensionär
an die Spitze der Vatavischen Nepnblik stellte.
Pensionat, s. Pension.
Pensionsanstalt deutscher Journalisten
und Schriftsteller, auf dem Allgemeinen Deut-
schen Journalisten- und Schriftstellertag zu München
8. Juli 1893 gegründete Vereinigung, die den Zweck
verfolgt, ihren Mitgliedern (nnd zwar können solche
ohne Unterschied des Geschlechts alle deutschen, im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Jour-
nalisten und Schriftsteller werden) nach Vollen-
düng des 60. Jahres oder bei früher eintretender
Invalidität einen Ruhegehalt zu sichern. Dieser
besteht aus einer nach den klassenmäßig abgestuf-
ten Leistungen der Mitglieder versicherungstechnisch
festgesetzten Leib- und Invalidenrente und einem
Invalidenzuschuß. Das Eintrittsgeld beträgt in
der 1. Klasse 10 M., in der 2. Klasse 20 M., in der