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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Pfandschein – Pfarrer

geschäft bestellt ist, oder endlich das durch Pfändung entstehende P. Das letztere entsteht durch Pfändung im Zwangsvollstreckungsverfahren, durch Vollstreckung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§. 709, 810, 815 der Deutschen Civilprozeßordnung oder durch Beschlagnahme wegen öffentlicher Abgaben (Konkursordn. §. 41, Nr. 1). Gesetzliche P. sind eingeräumt dem Vermieter (s. Miete), den Verpächtern (s. Pacht), den Gastwirten u. s. w. (Konkursordn. §. 41, Nr. 5‒7), dem Kommissionär (s. Kommission), dem Spediteur (s. Spedition), dem Frachtführer (s. Frachtvertrag), dem Bodmereigläubiger und andern Schiffsgläubigern u. s. w. Hat der Pfandgeber die Schuld bezahlt oder hat sie ein Dritter für ihn bezahlt, so hat er aus dem Pfandvertrage gegen den Faustpfandgläubiger die Klage auf Rückgabe der Sachen und Erstattung des durch Verschuldung des Gläubigers etwa entstandenen Schadens. Bei andern P. entsteht durch die Zahlung der Anspruch auf Freigabe des Pfandes, Abtretung der Hypothek oder Grundschuld oder Löschungsbewilligung. Bei Forderungspfandrechten ist der Weg zum Geld regelmäßig nicht, wie bei dem Sachpfandrecht, der Verkauf, sondern zunächst die Ausübung des Rechts, insbesondere die Einziehung der verpfändeten Forderung. Über den Verkauf des Pfandstückes bei Hypotheken s. Subhastation, bei Faustpfändern s. Faustpfand. – Vgl. Sintenis, Handbuch des gemeinen P. (Halle 1836); Schmidt, Grundsätze des gemeinen P. (Bresl. 1840); Dernburg, Pfandrecht (2 Bde., Lpz. 1864); von Meibom, Pfandrecht (Marb. 1867); Weisl, Deutsches P. bis zur Rezeption des röm. Rechts (Wien 1881).

Pfandschein, schriftliche Anerkennung des Empfängers eines Pfandes (s. d.), allgemein üblich im Falle der Verpfändung bei Leihhäusern, Versatzämtern, Pfandleihern (s. Lombard, Lombardgeschäft und Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte).

Pfändung, die Ergreifung fremder Sachen in der Absicht, sich dadurch sein Eigentum, seinen Besitzstand oder andere Gerechtsame, die man verlieren könnte, zu erhalten, oder einen schnellen und sichern Ersatz des auf irgend eine Art erlittenen Schadens zu verschaffen. Man unterscheidet P. im Wege des gerichtlichen Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahrens (s. Zwangsvollstreckung) und Privatpfändung. Letztere wird nach deutschem Recht dem Eigentümer eines Grundstücks gestattet, welcher schadenstiftende Personen oder Tiere betrifft, um sich Beweis und Schadenersatz dadurch zu sichern, daß er der Person Sachen abnimmt, die Tiere in seinen Stall bringt. Die Gründe für Gestattung der Privatpfändung liegen auf agrarpolitischem Gebiete; den Land- und Forstwirten soll ein leicht bereiter Schutz gewährt werden. Oft ist der geltend zu machende Schadenanspruch bei Verletzungen der feld- und forstpolizeilichen Vorschriften, insbesondere dem Betreten von Kulturen, gesetzlich auf einen bestimmten, keines weitern Nachweises bedürfenden Betrag (Pfandgeld) festgesetzt. Vgl. Preuß. Feld- und Forstpolizeigesetz von: 1. April 1880, §§. 77 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 488‒494; Bayrisches Landr. Ⅱ, 6, §. 24, Nr. 7, und zahlreiche forst- und feldpolizeiliche Vorschriften der deutschen Staaten.

Pfandverkauf, s. Faustpfand und Subhastation.

Pfandvertrag, der Vertrag, mittels dessen der Schuldner oder ein Dritter dem Gläubiger zu dessen Sicherung wegen seiner Forderung ein Pfand (s. d. und Faustpfand) giebt oder ein Pfandrecht (s. d.) an einem, einer beweglichen Sache gleichgestellten Rechte bestellt. Unter P. versteht man bisweilen auch den Verpfändungsvertrag, d. h. das Versprechen, dem Gläubiger an einem genannten Gegenstande wegen einer bezeichneten Forderung ein Pfandrecht oder eine Hypothek zu bestellen. Aus dem Verpfändungsvertrage kann auf Erfüllung geklagt werden.

Pfanne, im allgemeinen jedes mehr flache als hohe Gefäß zum Sieden, Verdampfen, Schmelzen, Rösten, Backen u. s. w.; außerdem soviel wie Zapfenlager einer Welle. Bei ältern Handfeuerwaffen (s. d.) eine Vertiefung fürs Pulver.- In der Anatomie ist P. (acetabulum) die an der äußern seitlichen Wand des Beckens (s. d.) befindliche Gelenkgrube, welche den Kopf des Oberschenkelknochens aufnimmt.

Pfannengelenk, s. Gelenk.

Pfannenschmidt, Julie, Schriftstellerin, s. Burow, Julie.

Pfannenstein, s. Hungerstein.

Pfänner, eine Klasse der Halloren (s. d.).

Pfannhorngruppe, s. Ostalpen D (Bd. 12, S. 698 b).

Pfannschmidt, Karl Gottfried, Historienmaler, geb. 15. Sept. 1819 zu Mühlhausen in Thüringen, bildete sich seit 1835 unter Däge und dann unter Cornelius, später auf einer ital. Studienreise. Seit seinem ersten Bild: König Friedrich Wilhelm Ⅲ. und Königin Luise legen ihre Kronen vor dem Throne Christi nieder (Fresko in der Apsis des Mausoleums von Charlottenburg), nur im religiösen Gebiete thätig, schuf er in Fresko und in Altarbildern Das Abendmahl (Altarnische der Schloßkapelle in Berlin), die Wandgemälde in der Schweriner Schloßkirche, Die Auferstehung in der Marienkirche zu Barth in Pommern und verschiedene Altarbilder in der St. Paulskirche zu Schwerin, in der Gothardskirche zu Brandenburg, in der Bethanienkirche zu Berlin und in der Friedenskirche zu Bremen. Von seinen Zeichnungen, in welchen er sich mehr Führich als Cornelius nähert, sind zu erwähnen: Wehen des Gerichts, Weckstimmen, Leben des Moses (gestochen von Ludy), Die klugen und thörichten Jungfrauen (1877), Geschichte Daniels (1878; Berliner Nationalgalerie). P. war Professor und Mitglied der Akademie in Berlin und starb 5. Juli 1887 in Berlin als einer der letzten Vertreter der Cornelius-Overbeckschen Schule.

Pfarre, Amt, auch Amtswohnung eines Pfarrers (s. d.).

Pfarrei, der Amtsbezirk eines Pfarrers (s. d.).

Pfarrer (vom grch. parochus), derjenige Geistliche, der auf Grund ordnungsmäßiger Berufung (s. Vokation) in einer Parochie (s. d.) selbständig den öffentlichen Gottesdienst zu leiten und die Seelsorge zu üben hat. Wo mehrere Geistliche an einer Kirche sind, ist gewöhnlich nur einer von ihnen P. (häufig mit dem Titel Oberpfarrer), während die andern als Diakonen oder Kapläne neben oder unter ihm stehen. Jetzt erfolgt die Errichtung und Veränderung von Pfarreien durch ein geordnetes Zusammenwirken der Kirchen- und Staatsgewalt. Die Ernennung der P. erfolgt in der kath. Kirche durch den Bischof, jedoch allenthalben in Deutschland mit Einwirkung der Staatsgewalt, insofern letztere wegen ungenügender Vorbildung oder wegen bürgerlicher oder staatsbürgerlicher Bescholtenheit Einspruch gegen die beabsichtigte Ernennung erheben kann. In der evang. Kirche erfolgt die Ernennung der P. durch das landesherrliche Kirchen- ^[folgende Seite]