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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Pflichtwidrige Schenkung; Pflixburg; Pflockmaschine; Pflückerbse; Pflücksalat; Pflug

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Pflichtwidrige Schenkung – Pflug

Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, je nachdem ein, zwei oder mehr Kinder vorhanden sind. – Für Vorfahren bestimmen das Gleiche wie für Abkömmlinge das Gemeine Recht, auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 15. Eine Mehrzahl von Rechten bestimmt den Bruchteil auf ein Drittel, so auch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2569, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 766. Auf die Hälfte bestimmen ihn das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 2, §. 502 und das Lübische Gesetz von 1862, Art. 22. Der Code civil Art. 915 läßt den Erblasser, welcher Vorfahren aus beiden Linien hinterläßt, über die Hälfte frei verfügen; hinterbleiben Vorfahren nur aus einer Linie, sogar über drei Viertel. – Soweit dem Ehegatten ein P. zugebilligt wird, entscheiden die meisten Rechte für die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, einzelne, z. B. das württemb. Recht, für ein Drittel. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2579, 2580 bestimmt den Bruchteil auf zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils neben Geschwistern, deren Abkömmlingen und neben Vorfahren; neben Kindern ist der gesetzliche Erbteil P., neben entferntern Verwandten beträgt er die Hälfte der Erbschaft. Der Deutsche Entwurf (erste Lesung) hat sich durchweg für die Hälfte des gesetzlichen Erbteils entschieden (§. 1975; Motive zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Ⅴ, Berl. 1888, 388 fg.).

Über die Art, wie der P. hinterlassen werden muß, s. Noterben. Fast alle geltenden Rechte bestimmen, daß eine den P. beschwerende Verfügung oder Bedingung als nichtgeschrieben zu streichen sei, z. B. das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2585, die Thüring. Erbgesetze, aber auch das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 633; Ⅱ, 2, §§. 433, 516, und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 774. Im Zusammenhange hiermit kennt das Gemeine Recht die sog. cautela Socini, d. h. es gestattet dem Erblasser, seiner Anordnung hinzuzufügen, der Berechtigte müsse die Beschwerung sich gefallen lassen, wenn er das über den P. hinaus Zugewendete erwerben wolle, andernfalls gelange die Beschwerung nur insoweit in Wegfall, als sie auf dem Pflichtteilsbetrage ruhe. Ähnlich bestimmt das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 774.

Alle Rechte begrenzen den Anspruch zeitlich, meist durch Setzen einer kurzen Verjährungsfrist, deren Beginn verschieden bestimmt ist, z. B. von fünf Jahren (Gemeines Recht; ob dies auch für die Ergänzungsklage gilt, ist streitig), drei Jahren (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2616; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1487), zwei Jahren (Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 2, §. 440), oder sogar einem Jahre (Fränk. Landgerichtsordnung ⅬⅦ, §. 1; älteres Lübisches Recht u.s. w.). Der Deutsche Entwurf hat eine dreijährige, erst von der Kenntnis der Verletzung laufende Frist und daneben eine dreißigjährige Frist ohne Rücksicht auf die Kenntnis von der Verletzung (§. 1999; Motive Ⅴ, 425 fg.).

Pflichtwidrige Schenkung (Inofficiosa donatio), eine freigebige Verfügung des Erblassers unter Lebenden, der gegenüber die Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil) das Recht der Anfechtung (s. d.) haben. Entscheidend ist nach den meisten Rechten, ob die Schenkung nach dem Vermögensbestande des Erblassers zur Zeit der Schenkung eine übermäßige ist.

Pflixburg, Burgruine bei Winzenheim (s. d.) im Oberelsaß.

Pflockmaschine, s. Schuhwarenfabrikation.

Pflückerbse, s. Gartenerbse.

Pflücksalat, s. Gartensalat.

Pflug, Ackergerät zur Bearbeitung des Bodens mittels Gespanne oder stärkerer Motoren, das als die Grundlage der Bodenkultur gilt. Der P. bezweckt gleichzeitig ein Wenden, Vermischen und Lockern des Bodens sowie das Unterbringen von Dünger, Saat, Stoppeln und Unkräutern zum Zweck einer möglichst gedeihlichen Entwicklung der angebauten Nutzpflanzen. Die Hauptteile des P. (s. nachstehende Figur) sind: 1) das Vorgestell (g), die Anspann- und Zugvorrichtung, 2) der Grindel oder Gründel (e) mit Handhaben oder Sterzen (f), 3) der Vorschneider, 4) das Sech, Kolter oder Pflugmesser (b), 5) die Schar (a) mit Streichbrett oder Rüster (c), Sohle (d) und Molterbrett, 6) die Griessäule (s. d.).

Der Vorschneider ist ein kleiner Pflugkörper, der an dem Grindel befestigt ist, dem eigentlichen P. vorangeht und eine flache Furche aufwirft. Molterbrett und Griessäule sind, weil auf der Landseite gelegen, in der Zeichnung nicht sichtbar. Die Schar trennt den Erdstreifen vom Lande in horizontaler Richtung ab und übergiebt ihn dem Streichbrett. Letzteres ist durch versenkte Schrauben mit der Schar verbunden oder an der Griessäule direkt befestigt. Bei dem Haken hat die Schar die Form eines Dreiecks, bei dem P. die eines Trapezes; sie muß gut verstählt sein, da sie im festen oder steinigen Boden großer Abnutzung unterworfen ist. Die Griessäule verbindet die Teile des Pflugkörpers (Pflugbaum, Sohle, Streichbrett u. s. w.) untereinander und wurde früher aus hartem Holze gefertigt, jetzt ebenso wie Molterbrett aus Gußeisen hergestellt. Das Molterbrett bildet den Abschluß des P. nach der Landseite und verbindet Pflugbaum und Sohle. Bei den neuern P. werden meistens Sohle, Molterbrett und Griessäule aus einem Gußeisenstück hergestellt. Die Sohle ermöglicht den gleichmäßigen Gang des P. und einen glatten Abschnitt der Furchen. Der Pflugbaum wird in neuerer Zeit vielfältig aus Eisen oder selbst Stahl verfertigt und ist mit einer Vorrichtung versehen, durch die die Vorderkarre näher oder weiter vom Pflugkörper eingehängt werden kann, wodurch der Tiefgang des P. reguliert wird. Das Vordergestell besteht meistens aus einer zweiräderigen Karre, bei den Tiefpflügen muß das in der Furche laufende Rad bedeutend größer sein als das der Landseite. Statt der Karre findet sich auch wohl die Stelze oder der Schlepppflug, eine gebogene Holzleiste, welche die Bewegung des Pflugbaumes reguliert. In neuerer Zeit, besonders bei Häufelpflügen, wird dieselbe ersetzt durch eine verschiebbare direkt im Grindel befestigte Stange mit kleinem Rade (Radstelze). Die Sterzen zur Führung der P. sind am Grindel befestigt und untereinander verstrebt. Manche P. haben nur einen Sterz. Das Sech (Kolter, Pflugmesser) ist durch einen verschraubten Bügel am Grindel befestigt und hat den Zweck, in festem oder verrastem Boden den Pflugstreifen vertikal glatt abzuschneiden. Ein Radsech besteht aus einer rotierenden Stahlscheibe statt des Messers, welche an einer Stelze befestigt ist. Die Zugvorrichtung ist für den gleichmäßigen Gang des P. von großer Bedeutung, besonders ist ihre Konstruktion für die Schwingpflüge

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