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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Possen - Postanweisung
wesentlich Lokalposse ist, als in ihr meist das
Treiben und die Sitten einer bestimmten Stadt zur
Darstellung, gelangen. Diese Lotalposse ist in der ^
Regel mit Gesang verbunden und bat ihre Stärke
in Couplets von gemischtem Inbalt. P. war das
Satyrspiel der Alten, ja P., freilicb großartig durch-
gebildet, ist selbst die Komik des Aristopbancs. P.
sind die Fastnachtsschwänke des Mittelalters; in P.
bewegten sich namentlich auch die Puppenspiele der
Volkstheater. Am eigenartigsten und glänzendsten
bat sich die P. auf dem Volkstheater der Italiener
entfaltet. Besonders aber sind auch Moliere und
Holbcrg als Possendichter zu nennen. (S. auch
Arlecchino, Pulcinella, Hanswurst.)
Possen, Gipfel (461 m) der Hainleite (s. d.) in
Thüringen. snahme, Besitzung.
Posseß(lat.),Besitz; Possession, Besitz, Vesitz-
Possefsioninfel, s. Crozet-Inseln.
3?O38S32!V2. (^ronomina P038088iva, lat.),
besitzanzeigende Fürwörter, s. Pronomen.
Pofsefsor (lat.), Besitzer. plagen.
Possessörische Rechtsmittel, s. Pctitorien-
Pofsibel (lat.), möglich.
Possictbncht, der südlichste Teil der Peter
des Großen Bai (s. d.). Die P. besteht aus der
Reede Pa^as un äußern Teil und den tief ins Fest-
land einschneidenden Buchten Erpedition und Now-
gorod. Die erstere ist größer, aber Nordweststürmen
ausgesetzt. Von der Nowgorodbucht und der Pallas-
Reede wird sie durch eine lange, schmale, sandige
Landzunge getrennt, die mit einem felsigen Vor-
gebirge und einer kleinen Halbinsel mit Steinkohlen-
lagern endigt. Die Reede friert nie oder nur auf
sehr kurze Zeit zu, die Buchten auf 4^ Monate.
In der P. fischen Chinesen Meerkohl und Trepang.
Pötzneck, Stadt im Kreis Saalfeld des Herzog-
tums Sachsen-Mciningen, an der Kotschau, die nicht
weit davon in die Trla mündet, an der Linie Gera-
Saalfeld der Preuft. Staatsbahnen und an der
Nebenlinie Orlamünde-Oppurg der Saaleisenbahn,
Sitz eines Amtsgerichts (Landgericht Rudolstadt),
einer Handelskammer und Reichsbanknebcnstellc,
hat (1390) 9768 E., darunter 132 Katholiken, Post-
amt erster Klasse, Telegraph, Fernsprecheinricktung,
got. Kirche (1390), got. Ratbaus, Realschule,
Bürgerschule, höbere Privatschule, Wasserleitung;
Fabrikation von Flanellen, Lederwaren, Porzellan,
Farben und Konfitüren; Brauereien.
Post, s. Postwesen. Über ElektrischePosts. d.
Post, Die, in Berlin erscheinende polit. Tages-
zeitung, steht auf dem Standpunkte der freikonserva-
tiven (Deutschen Reichs-) Partei. Auflage: 15600;
Verlag: Die Post, Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung in Berlin; Redacteur: C. Groddcck, für das
Feuilleton: Adolf Rosenberg. Die P. wurde 1866
von Strousberg gegründet und 1874 von Mitglie-
dern der freikonfervativen Partei erworben.
Postablagen, Postagent, Postagentur,
s. Postanstalten.
Postalisch, das Postwesen betreffend.
Postament (nculat.), s. Picdcstal.
Postamt, s. Postanstalten.
Postanstaltcn. Die P. haben den Postbetrieb
und in der Regel auch den Telegraphen- und Fern-
sprech-(Telcphon-)Betriel) des Ortes wahrzunehmen.
Nur in größern Städten mit bedeutendem Verkehr
giebt es besondere Telegraphen- und Stadtfernsprech-
ämter, deren Amtsvorsteher den Titel "Telegraphen-
direktor" führen. Die P. im Reichspostgebiet werden
je nach der Bedeutung und dem Umfange des Be-
triebes eingeteilt in Postämter 1. Klasse (Vorsteher:
Postdirektor), 2. Klasse (Postmeister), 3. Klasse (Post-
verwalter) und in Postagenturen (Postagent);
in Bayern in Postämter, Postverwaltungen, Post-
erpeditioncn und Postablagen; in Württemberg in
Postämter und Postagenturen. Außerdem sind in
bedeutendem Landorten ohne Postanstalt sog. Post-
Hilfsstellen eingerichtet, über die zur Wahrnehmung
des Postbetriebes auf den Eisenbahnzügen be-
stehenden P. s. Fahrende Postämter, über die Zahl
der P., der Beamten u. s. w. s. Deutschland und
Teutsches Reick (Bd. 5, S. 144 fg., Abschnitt IV).
Postanweisung (frz. m^nälU äü poLte; engl.
mollig oi-äoi-), eine Anweisung, auf Grund deren
die Post die bei der Absenoungspostanstalt ein-
gezablten Geldbeträge am Bestimmungsorte an den
Adressaten auszuzahlen übernimmt. Diese Form
des Postgeldverkehrs wurde 1856 in England, 1865
in Preußen eingeführt. Im deutschen Reichs-
postgebiet erfolgt die Einzahlung des Geldbetra-
ges (Meistbetrag 400 5M am Postschalter auf ein
von der Post geliefertes Formular, die Auszahlung
(s. Bestellgebühr, Bestellung) gegen Rückgabe des auf
der Rückseite quittierten Formulars, dessen schmaler
Abschnitt zu schriftlichen, für den Empfänger der P.
bestimmten Mitteilungen benutzt werden kann. Die
Erhebung des Geldbetrages am Bestimmungsorte
seitens des Adressaten selbst muß spätestens innerhalb
7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der P. an
gerechnet, erfolgen. Die Gebühr beträgt, ohne Unter-
schied der Entfernung, bis 100M.: 20Pf., über 100
bis 200 M.: 30 Pf., über 200 bis 400 M.: 40 Pf.
Im Weltpostvereinsverkehr sind auf Grund
des Wiener Übereinkommens vom 4. Juli 1891 und
auf Grund besonderer Übereinkommen Deutschlands
P. nach verschiedenen fremden Ländern zulässig. Der
Meistbctrag für P. im internationalen Verkehr ist
auf 500 Frs., die Gebühr auf 25 Cent. für je 25 Frs.,
mindestens aber 50 Cent. (d. i. in Teutschland und
Luxemburg auf 20 Pf. für je 20 M., mindestens
aber 40 Pf.) festgesetzt. Ermäßigte Gebübrensätze:
10 Pf. für je 20 M., mindestens jedoch 20 Pf., finden
Anwendung im Verkehr Deutschlands mit den deut-
schen Schutzgebieten, den deutschen Postämtern in
Konstantinopel und Shang-Hai sowie mit Österreich-
Ungarn und Dänemark.
Äuf P. eingezahlte Beträge können auch tele-
graphisch an die Postanstalt des Bestimmungs-
ortes (innerhalb des Reichspostgebietes oder nach
dem Auslande) zur Auszahlung überwiesen werden;
dafür sind zu entrichten: die Postanweisungsgebühr,
die Gebühr für das von der Postanstalt auszuferti-
gende Telegramm fowie das Eilbestellgeld (s. Eilsen-
dungen). Der Postanweisungsverkehr in Deutsch-
land betrug 1892:101 Mill. Stück im Gesamtbetrage
von 53/5 Milliarden M. Mit Einzahlung und Über-
gabe der P. an die PostVerwaltung wird zwischen
dem Absender und der Postverwaltung ein Vertrag
auf Auszablung an den Adressaten, durch Ausgabe
und Annahme seitens des Adressaten ein Vertrag
zwischen diesem und der Postverwaltung am Aus-
zahlungsorte auf Zahlung an jenen abgeschlossen.
Solange die Ausgabe der P. an den Adressaten
nicht erfolgt ist, darf der Absender die P. (brieflich
oder telegraphisch) widerrufen. Dem Absender ga-
rantiert die Postverwaltung schlechthin den ein-
gezahlten Betrag, welcher im Fall der Unterschla-
gung oder anderer Unregelmäßigkeiten zu erstatten