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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Postassistenten - Postelberg
ist. Der Anspruch verjährt in Deutschland in sechs
Monaten seit der Einzahlung. Dagegen haftet nach
den Postgesetzen derPostsiskus nicht für ein weiter-
gehendes Interesse des Absenders, auch nicht wegen
Verzögerung in der Bestellung. Erfährt die Post-
verwaltung vor der Auszahlung, daß der angewie-
sene Betrag nicht eingezahlt ist, so wird sie, trotz
erfolgter Ausgabe der P., Auszahlung an den
Adressaten verweigern dürfen. Hat sie einmal aus-
gezahlt, so kann sie den Betrag nach einem Urteil
des Deutschen Reichsgerichts vom 25. Febr. 1889
(Bolze, "Praxis des Reichsgerichts", Bd. 7, S.224)
aus dem Grunde, daß ein entsprechender Be-
trag nicht eingezahlt sei, dann nicht zurückfordern,
wenn der Adressat in gutem Glauben empfangen
hat und durch die Zahlung nicht bereichert ist (z. B.
weil er Forderung an den Absender hatte, oder
diesem Gegenwert geleistet hat). In dem inter-
nationalen Übereinkommen vom 4. Juli 1891 ist
den vertragschließenden Ländern das Recht vor-
behalten, das Eigentum an den aus einem andern
dieser Länder eingehenden P. innerhalb seines eige-
nen Gebietes für übertragbar durch Indossament zu
erklären. - Vgl. H. Tinsch, Die P., civilrechtlich
betrachtet sLpz. 1890). ^beamte.
Postafsistenten, s. Post- und Telearaphen-
Postauftrag, Postmandat, im Postgeld-
verkehr die Einrichtung, Gelder auf Grund von
quittierten Wechseln, quittierten Rechnungen, Zins-
scheinen u. s. w. von einer bestimmten Person zu
Gunsten des Absenders einziehen und letztcrm
dann übermitteln zu lassen. Der Absender hat ein
nur von der Post (5 Pf. für je 10 Stück) zu be-
ziehendes Formular unter Angabe seines Namens
und Wohnortes, des einzuziehenden Geldbetrags
sowie des Namens und des Wohnortes des Schuld-
ners auszufüllen und der Post zu übergeben. Die
Absendung erfolgt unter verschlossenem Umschlag
und unter "Eingeschrieben" an die Postanstalt des
Bestimmungsortes. Schriftliche Mitteilungen an
den Schuldner dürfen auf dem Formular u. s. w.
nicht enthalten, dagegen muß letzterm der betreffende
Wechfel, die Rechnung u. s. w. beigegeben sein; auch
kann der Fälligkeitstermin angegeben werden. Der
Meistbetrag für P. ist in Deutschland 800 M., die
Gebühr dafür 30 Pf. Für P., die den mehr als
250 Z schweren Bücherpostsendungen beigefügt
werden, sind außer dem Drucksachenporto nur 10 Pf.
Auftragsgebühr zu entrichten. Die eingezogenen
Beträge werden dem Absender abzüglich der Gebühr
mittels Postanweisung übermittelt. Wird Zahlung
vom Adressaten nicht geleistet und soll infolgedessen
die Protestierung eines Wechsels u. s. w. bei einem
Notar u. s. w. erfolgen, so muß der P. mit dem
Vermerk "Sofort zum Protest" versehen sein und
wird alsdann zum Protest gegeben; hat der Auf-
traggeber keine Bestimmung getroffen, so wird der
P. 7 Tage lang zur Einlösung des Geldbetrags bei
der Postanstalt aufbewahrt und dem Zahlungs-
pflichtigen nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Wird
dann die Einlösung abgelehnt oder hat der Zahlungs-
pflichtige bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein-
lösung endgültig abgelehnt, so erfolgt die Rück-
sendung an den Auftraggeber.
Auch übernimmt die deutsche Reichspost P. zur
Accepteinholung durch Vorzeigung der beigefügten
Wechsel an den Wechselbezogenen. Der unterschrie-
bene und somit angenommene Wechsel muh ohne
Verzug an den Auftraggeber unter Einschreibung
zurückgesandt werden. Soll bei Nichtannahms
Protest erhoben werden, so ist dies vom Auftrag-
geber auf dem P. zu vermerken. Für derartige P.
sind zu berechnen das Porto von 30 Pf. für den
eingeschriebenen P. und 30 Pf. Porto für die Rück-
sendung des angenommenen Wechsels. Für Er-
füllung der Wechselrechtsbestimmungen hastet die
Postverwaltung nicht; an Sonn- und allgemeinen
Festtagen findet die Vorzeigung von P. nicht statt.
Über P. nach außerdeutschen Ländern s. Franko-
zwang (Bd. 7, S. 51 d).
Wechselproteste werden durch die Postanstalten
nur in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg
und der Schweiz vermittelt. Postauftragsverkehr in
Deutschland 1892: 6^ Mill. Stück mit 573 Mill. M.
Postbeamte, s. Post- und Tclegraphenbeamte.
Postbons (frz. dong äs po^te), zur Ausglei-
chung des Barverkehrs nur in Frankreich "und
Algerien geführte Bons; sie lauten auf feste Werte
zu 1, 2, 5, 10 und 20 Frs., sind mit vorgedruck-
ten Nummern versehen und unterscheiden sich durch
die Farbe des Papiers. Bei der Ausgabe an das
kaufende Publikum wird jeder Poftdo^ mit dem
Tage der Ausgabe versehen und mit dem Aufgabe-
stempel der Postanstalt bedruckt; der Versender hat
auf dem Postbon den Namen und Wohnort des Em-
pfängers niederzuschreiben und kann ihn in einem
gewöhnlichen Briefe absenden. Der Empfänger quit-
tiert den Postbon in Gegenwart des auszahlenden
Postbeamten; die Gebühren sür P. beträgt 5 Cent.
für solche zu 1, 2 und 5 Frs., 10 Cent. zu 10 Frs.
und 20 Cent. zu 20 Frs. Ein Postbon verliert seine
Gültigkeit nach 3 Monaten; wird ein solcher später
zur Zahlung vorgelegt, so ist für jedes über die Fällig-
keitsdauer hinaus verflossene Vierteljahr die Taxe
von neuem zu entrichten; ist jedoch mehr als ein
Jahr verflossen, so ist der Postbon ungültig und der
Betrag fließt zur Staatskasse.
?03t ooenHiu stadis sto., s. l^oonH.
Postdampfer, s. Paketboote.
Postdampferlinien, s. Dampfschiffahrt (Bd. 4,
Poftdatieren, s. Antedaticren. ^S. 749 d).
Postdebit, die Lieferung von Zeitungen und
Zeitschriften an die Abonnenten durch die Post. Das
deutsche Reichspostgesetz vom 28. Okt. 1871 behält
die Beförderung der Zeitungen polit. Inhalts, welche
öfter als einmal wöchentlich erscheinen, der Post als
Monopol vor, verfügt aber ausdrücklich, daß keine im
Neichspostgebiet erscheinende Zeitung vom P. aus-
geschlossen werden darf und daß die von den Blät-
tern für die Beförderung zu zahlende Zeitungs-
aebühr für alle gleichmüßig zu bemessen sei. Die-
ielbe beträgt 25 Proz. des Einkaufspreises mit der
Ermäßigung auf 12^ Proz. bei Zeitungen, die sel-
tener als monatlich viermal erscheinen. Mindestens
ist jedoch sür jede bezogene Zeitung jährlich der
Betrag von 40 Pf. zu entrichten. Bei ausländischen
Zeitungen treten noch das fremde Porto, Transit-
gebühren oder Stempel hinzu. 1892 wurden in
Deutschland 905 Mill. Zeitungen durch P. befördert.
Postdefraudation, s. PostÜbertretungen.
Postdeklaration, s. Deklaration.
Postdirektor, s. Post- und Telegraphenbeamte
und Postanstalten.
Postelberg, czech. I^tolopi-t?, lat. ^pogwlo-
i-uin porta, Stadt in der österr. Bezirkshauptmann-
schaft Saaz in Böhmen, am linken Ufer der E-ger
und an der Linie Dux-Pilsen der Osterr. Staats-
bahnen, Sitz eines Bezirksgerichts (127,70 hkm.