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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Posteleven - Postgeldsendungen
11228 E.), hat (1890) 3407 meist deutsche E., in
Garnison eine Eskadron des 1. böhm. Dragoner-
regiments "Kaiser Franz", Schloß des Fürsten
Schwarzenberg (seit 1692) mit Fide'ikommißherr-
schaft (6019 Kk), Zuckerfabrik, Brauerei, Ziegeleien
und in der Nähe Steinkoblengrubcn. Nach Cosmas
soll der Herzog Neklan 869 den Ort angelegt haben,
der zuerst den Namen Dragus (Burg DrahouZ)
hatte, später aber nach dem Bcnediktincrkloster ^po-
8tol0i-um portli (1121) benannt wurde, welches 1420
durch die Hussitcn zerstört wurde.
Posteleven, s. Post- und Telegraphenbeamte.
Posten, kleine Truppenabteilungen, die meist in
geringer Entfernung voneinander zur Verteidigung
einer längern Linie, oder einzelne Leute, die zur
Beobachtung eines bestimmten Geländeteils auf-
gestellt sind (s. Cordon, Doppelposten und Observa-
tionsposten). Eine Reihe von P., die unter sich
Verbindung halten, nennt man Postenkette oder
Postenchaine.
Posten, Rechnungsposten, die einzelnen
Bestandteile einer Rechnung, die in den Handels-
büchern zur Darstellung gebrachten einzelnen Ge-
schäftsvorgänge. ^<s. o.).
Posten, Rehposten, Roller, grober Schrot
Poftenchaine, Postenkette, s. Posten.
Postenoffizier, s. Fortifikation.
Vogts rsstantv (frz.), s. Postlagernd.
rosttzri (lat.), Nachkommen; Posterität,
Nachkommenschaft, Nachwelt; I^o^i-iora, nachfol-
gende Dinge, spätere Begebenheiten; auch der Hin-
tere; Posteriorität, das Spätersem, das Nach-
stehen im Rang (Gegensatz von Priorität); a posts-
riori, im philos. Sinne, s. ^ prioi-i.
Postexpeditionen, s. Postanstalten.
?o"t lsstnin (lat.), nach dem Feste, zu spat.
Postfrachtftücke, nach dem Auslande (ans-
schliehlich Bayern, Württemberg und Qsterrcich-
Ungarn, die dem Wechselverkehr angehören) be-
stimmte Postpaketsendungen (s. d.), die das für
Sendungen unter der Bezeichnung "Postpaket" nach
den Bestimmungen der Wiener Postpaket-Überein-
kunft vom4.Iuü 1891 zulässige Gewicht von 3 bez.
5 kF und das Höchstmaß von 60 cm in der Aus-
dehnung überschreiten.
Poftfuhrwcfen, die Gesamtbcit der Einrich-
tungen zur Hergabe der sür die Personenbeförde-
rung und die Beförderung von Postsendungen er-
forderlichen Pferde und Postillone sowie unter Um-
ständen auch der Wagen. Die Ermittelung von
Unternehmern (PostHaltern), welche sich ver-
tragsmäßig verpflichten, die auf einer Station zum
Betriebe erforderlichen Beförderungsmittel unter
bestimmten Bedingungen herzugeben, erfolgt durch
die obern PostVerwaltungsbehörden (Obcrpostdirek-
tionen). In Österreich besorgt der Postmeister
die Beförderung von Reisenden auf seine Rechnung
(Postbotenfahrten). Außerdem giebt cs Privat-
fuhrwerke, welche als Ersatz für ordentliche Posten
ausschließlich zur Beförderung von Reisenden und
deren Effekten und von Postsendungen benutzt wer-
den und die daher, weil sie an Stelle einer ordent-
lichen Post treten, von allen Kommunikations-
abgaben (Wege-, Brücken-, Damm-, Pstaster-,Prahm-
und Führgeldern) befreit sind.
Postgeheimnis, s. Briefgeheimnis.
Poftgehilfen, s. Post- und Telegraphenbeamte.
Postgeldfendungen, im Gegensatz zum Geld-
verkehrmittels Postanweisung (s.d.) und Postauftrag
(s. d.), die direkte Versendung von in Brief- oder
Paketform aufgeliefertem Geld und Geldeswert unter
Übernahme einer entsprechenden Haftpflicht durch die
Post. Innerhalb des D eutfch en Reichs sind P. in
Paketen von starkem und gut verschnürtem Papier
zulässig bis zum Gewicht von 2 kF, insofern der Wert
bei Papiergeld nickt 10 000 M. und bei barem
Gelde nicht 1000 M. übersteigt. Briefe mit Wert-
angabe (Geldbriefe) müssen mit einem starken
Papier- oder Leinwandumschlag versehen und mit
mehrern durch dasselbe Petschaft aus Siegellack
hergestellten, scharf ausgeprägten Siegelabdrücken
so versehen sein (am besten wie nachstehend):
daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich
wahrnehmbare Beschädigung der Umhüllung oder
der Siegel nicht möglich ist. Schwere Geldsendungen
sind in starke Lcinwandbeutel von mehrfachen Hül-
len , in feste Kisten oder starke Fässer zu verpacken.
Kästchen mit Wertangabe (s. auch unten), mit denen
Schmucksachen und kostbare Gegenstände durch die
Post versendet werden sollen, müssen ebenfalls aus
starkem Holz hergestellt sein. Die Wertangabe (in
Deutschland braucht der wirkliche Wert nicht not-
wendig deklariert zu werden) ist bei Briefen aus
der Vorderseite, bei Paketen auf der Begleitadresse
wie aus der Verpackung der Sendung selbst ersicht-
lich zu machen. Für P. ist zu entrichten 1) an Porto:
für Briefe bis zum Meistgewicht von 250 3 bei Ent-
sernungen bis 10 Meilen 20 Pf., auf weitere Ent-
fernungen 40 Pf.; für Pakete das unter Postpaket-
sendungen (s. d.) Angeführte; 2) an Versicherungs-
gebühr sür derartige Briefe und Pakete ohne Unter-
schied der Entfernung 5 Pf. für je 300 M., mindestens
jedoch 10 Pf. Der bei Aufgabe von P. von der
Post erteilte Posteinlieferungsschein bildet die recht-
liche Unterlage für den Ersatzanspruch an die Post-
verwaltung; derartige Ansprüche sind bis längstens
sechs Monate nach Einlieferung der Postgeldsendung
an die Oberpostdirektion des betreffenden Aufgabe-
bezirks zu richten. In Rücksicht auf den geringen
Ersatz im Falle des Verlustes einer Einschreib-
sendung (s. Einschreiben) ist vor der Einlegung von
Geld in Einschreibbriefe zu warnen. 1892 betrug
in Deutschland die Zahl der P. 9^ Mill. Briefe
und 3 Mill. Pakete mit angegebenem Wert von
10^ Milliarden bez. 4^ Milliarden M. Auf Grund
des Wiener Weltpostvertrags vom 4. Juli 1891
werden auch nach dem Ausland Wertbriefe
und Kästchen mit Wertangabe durch die Post be-
fördert. Die vom Absender zu frankierenden Briefe
dürfen im allgemeinen nur Wertpapiere (Obli-
gationen, Papiergeld, Zinsscheine u. s. w.) ent-
halten. Besondere Quittungen des Empfängers
(kvis äs receMon) kosten 20 Pf. Kästchen mit
Wertangabe sind nur nach wenigen fremden Län-
den: zulässig. Der Meistbetrag mit Wertangabe
ist auf 8000 M. ^ 10000 Frs. festgestellt; die
Kästchen müssen aus Holz, deren Wände mindestens
8 mm stark sind, hergestellt sein und dürfen 30 cm
in der Länge, 10 cm in der Breite und 10 cm in
der Höhe nicht überschreiten. Das Gewicht eines
Kästchens darf 1K3 nicht überschreiten; Zollinhalts-
erklärungen sind auch erforderlich. Derartige Käst-
chen mit Wertangabe können mit Nachnahme bis