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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Postkrankenkasse - Posto
Allgemeinen Postverein, und damit war die Grund-
lage für gemeinsame Regelung des Weltpostverkehrs
geschaffen. Die zweite Pariser Postkonferenz, die
vom 2. Mai bis 1. Juni 1878 tagte, erweiterte das
in Vern begonnene Werk und begründete mit der
Annahme des einheitlichen Weltportos von 25 Eent.
^ 20 Pf. für den einfachen Brief den Welt-
postverein (Vertrag vom 1. Juni 1878). Gleich-
zeitig wurden Übereinkommen getroffen hinsichtlich
der Versendung von Wertbriefen und Postanwei-
sungen zwischen verschiedenen Ländern des Welt-
postvereins und der internationale Austausch von
Postpaketen vorbereitet, der durch eine besondere
Konferenz 9. Okt. 1880 in Paris zum Abfchluh kam
(Übereinkommen vom 3. Nov. 1880). Der dritte
Weltpoftkongreh trat 4. Febr. 1885 in Lissabon zu-
sammen , gebildet aus Vertretern von 48 Postvcr-
waltungen. Derselbe schuf namentlich wesentliche
Erleichterungen für den Austausch der Briefe mit
Wertangabe, für die internationale Paketpost(5-Kilo-
Pakete) und für den internationalen Postauftrags-
dienst. Die betreffenden Beschlüsse sind 1. April
1886 in Kraft getreten. Der Wiener Weltpost-
tongreß (20. Mai 1891 eröffnet) hat durch den Ab-
schluß des Wiener Weltpostvertrags vom 4. Juli
18^)1 'den ftmften und letzten Weltteil in die große
Gemeinschaft aufgenommen und hat nach innen wich-
tige Verkehrserleichterungen eingeführt durch die
Versendung von Kästchen mit Wertangabe (s. Post-
geldsendungcn), durch das Nachnahmevcrfahren und
durch die Vermittelung der Post beim Bezug von Zei-
tungen. (S. Weltpostverein.)
Postkrankenkasse, die auf Grund des Kranken-
versicherungsgesetzcs (s. d.) für den Bezirk einer feden
Obcrpostdirektion bestehende Vezirkskrankcnkasse.
Die Verwaltung erfolgt durch einen Kassenvorstand,
bestehend aus einem Vorsitzenden (Postamtsvor-
stehcr) und drei Beisitzern (drei Mitgliedern der
Krankenkasse) unter Aufsicht der Oberpostdirektion
und unter Oberaufsicht des Neichspostamtcs. Für
die Verwaltung sind die aufgestellten Satzungen
maßgebend. Die Geschäfte der Rechnungs- und
Kassenführung besorgen die Obcrpostkasscn. Den
zur Mitgliedschaft verpflichteten oder berechtigten
Kasscnmitgliedern bez. den Familienangehörigen von
Kassenmitgliedern werden in Krankheitsfällen ärzt-
liche Hilfe, Arznei und Heilmittel, Krankengeld und
bei Todesfällen ein Sterbegeld nach Maßgabe der
Vorschriften der Satzungen gewährt. Die Ein-
nahmen der Kasfen bestehen in den laufenden Bei-
trägen der Mitglieder und in dem Zuschuß (ein
Drittel der Gesamtsumme) aus der Postkasse.
Postl, Karl, s. Sealsfield, Charles.
Postlagernd, srüher?03t6 roät^nto (frz. dui-san
r68tHnt, ital. iLi-ma, in po8tH, engl. to ds callsä
lor at I'oät-olkce), Bezeichnung für solche Post-
sendungen, die am Bestimmungsort nicbt durch die
Briefträger an die Adressaten bestellt (s. Bestellung),
sondern im Postarnt bis zur Abholung seitens des
berechtigten Empfängers aufbewahrt werden sollen.
Statt des Namens des Adressaten kann, nach der
deutschen Postordnung, bei gewöhnlichen Brief-
sendungen die Adresse in Buchstaben oder Ziffern
angegeben sein; nicht zulässig ist dies bei Sendun-
gen, für welche die Post gesetzlich Gewähr zu leisten
hat. Die Aushändigung postlagernder Briefe er-
folgt an diejenige Person, die sich zur Abholung
meldet; die anderer Postsendungen an diejenige
Person, die durch einen Paß, Legitimationsschein
u. s. w. ihre Berechtigung zum Empfang^nachweist.
Die Lagerfrist beträgt einen Monat für Sendungen
im Inlande, zwei Monate bei Sendungen vom Aus-
lande, bei Nachnahmesendungen sieben Tage. Nach
Ablauf der Frist gehen die Sendungen an den Ab-
sender zurück.
?03t1iinininln (lat.), Heimkehr, Rückkehr in den
frühern Rechtszustand. Nach rom. Recht wurde der
Kriegsgefangene Stlave. Er erlangte seine bürger-
liche Freiheit und feinen Status, der frühere Bürger
das Bürgerrecht wieder, wenn er aus Fcindesgcwalt
mit der Absicht zurückkehrte, seine frühere Stellung
wieder einzunehmen. Diese Wiederherstellung des
frühern Recbtsnlstandes wurde "Ins iwätliininii ge-
nannt. Es kam den Überläufern, denen, die sich im
Gefecht den Feinden ergeben hatten, und denen, die
während eines Waffenstillstandes oder trotz der Ver-
fügung des eigenen Staates zurückkehrten, nicht zu.
Jenes ?. hatte überdies die Wirkung, daß im eige-
nen ^taat die Zwischenzeit der Kriegsgefangenschaft
ignoriert, d. h. fingiert wurde, die Kontinuität im
Rechtsstande des Zurückkehrenden sei nie unterbro-
chen gewesen. Starb der Kriegsgefangene in der
Gefangenschaft, so wurde zu Gunsten seiner Rechts-
nachfolger fingiert, er fei in dem Augenblick gestor-
ben, wo er gefangen wurde, so daß sein Vermögen
von da ab auf die Erben übergegangen sei. Die
Römern gehörigen Sachen, welche der Feind in Besiy
genommen und über welche er dann verfügt hatte,
traten dadurch nicht wieder in die frühern Verhält-
nisse zurück, daß sie den Feinden wieder abgenom-
men wurden oder daß die feindliche Occupation des
Landes aufhörte. Nur auf Grundstücke, Sklaven
uud die im Kriege gebrauchten Pferde, Maultiere und
schiffe wurde das ^u8 p08tliniinii angewendet. -
Heute kann von einem ?. der Personen nicht mehr ge-
redet werden; die Kriegsgefangenen gelten während
der Gefangenschaft als abwesend. Die im Privat-
eigentum stehenden Sachen bleiben, soweit an ihnen
nicht vom Feinde nach Völkerrecht erlaubte Beute
is. d.) gemacht ist, im frühern Eigentum und in den
frühern Rechtsverhältnissen. Auch Staatseigentum
sollte, wenn sich die Eroberung nur auf eine feind-
liche, demnächst wieder beseitigte Occupation be-
schränkt, inzwischen vom Feinde nur benutzt, nicht
konfisziert werden. Indessen ist dieser Grundsatz-
noch nicht allgemein anerkannt. Weggenommene
schiffe werden, auch wenn sie im Privateigentum
standen, vielfach noch immer als in das Eigentum
des Feindes übergegangen behandelt, ohne daß bei
der Reprise das I>. allgemein anerkannt ist. - Vgl.
Hesftcr, Das curop. Völkerrecht (8. Ausg., Verl.
Postlot, s. Centner. l.1888), §§. 187 fg.
I>08t1uHinin (lat.), f. Nachspiel.
Postmandat, s. Postaustrag.
Postmarke, s. Postwertzeichen.
Poftmeile, s. Meile.
Postmeister, s. Postanstalten und Postsuhrwesen.
Postmeistern, s. Impaß.
Postmuseum, s. Reickspostmuseum.
Postnachnahme, s. Nachnahme.
Postnowfcher Jahrmarkt, s. Krestowsko-Iwa"
nowschcr Jahrmarkt.
I*o3t undlia. ?Ii0sdu8, "nach Wolken die
Sonne", nculat. Sprichwort, unser: auf Regen folgt
Sonnenschein.
Postnumerando (nculat.), nachzahlend, im
Gegensatz zu Pränumerando (s. d.).
i>08to (ital.), Posten, Stand.