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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Prämienbrief - Prämonstratenser
auf Grund eines Reichsgesetzes und zum Zwecke der
Anleihe eines Bundesstaates oderdes Reichs erfolgt.
Altere ausländische Inhaberpapiere mit Prämien
müssen abgestempelt sein. Mit Geldstrafe bis zu
300 M. oder Gefängnis bis zu drei Monaten
wird bestraft, wer ein verbotenes Inbaberpapier
öffentlicb ankündigt, ausbietet oder empsieblt, oder
zur Feststellung eines Kurswertes notiert. That-
sächlich sind seit 1871 neue derartige Anleihen in
Deutschland nicht ausgegeben worden.
Prämienbrief, s. Engagementsbrief.
Prämiengeschäft,diejenigeArtderZeitgeschäfte
(s. d.), bei welcher sich einer der Kontrahenten das
Recht vorbehält, gegen Bezahlung einer Prämie,
welche hier den Sinn eines Reugeldes hat, vom Ver^
trage zurückzutreten. Dieses Recht kann sich sowohl
der Käufer als auch der Verkäufer eines Börsen-
wertes vorbehalten; im erstern Falle heiht die Prä-
mieVorprämie oder Lieferungsprämie, auch
Dontprämie (s. Dontgeschäst), im letztern Falle
Rückprämie oder Empfangsprämie. Man no-
tiert die Prämien wie folgt: 132/2 Vorprämie oder V.,
127/3 Rückprämie oder I<. Die erstere Notierung be-
deutet, daß der Käufer zum Preise (oder Kurse) von
132 abnehmen oder 2 (Proz.) Prämie bezahlen muh;
die zweite besagt, daß der Verkäufer zu 127 zu lie-
jern oder 3 Prämie zu vergüten hat. Die Erklärung,
ob der Wähler statt der Erfüllung die Prämie zah-
len wolle, heiht Prümienerklärung und hat
innerhalb der Vertrags- oder usancemäßig bestimm-
ten Zeit zu erfolgen. An der Berliner Fondsbörse
hat sie beispielsweise spätestens am drittletzten Bör-
sentage vor dem Erfüllungstermin zu geschehen.
Welche Wahl der Kontrahent trifft, hängt natürlich
von dem Stand der Preife (Kurse) ab. Ist z. B. im
obigen erstern Falle der Kurs auf 130 gefallen, so
ist es ganz gleich, ob der Käufer zu 132 abnimmt
oder 2 Prämie bezahlt, denn er verliert in beiden
Fällen 2 Proz.; dagegen wird er sicher lieber die
Prämie bezahlen, wenn der Kurs auf 128 gefallen
ist. Im zweiten Falle wird der Verkäuser sich zur
Bezahlung der Prämie entschließen, sobald der Kurs
über 130 gestiegen ist. Für den Fall, daß der Stand
des Preises oder Kurses am Erklärungstage die
Entschließung über Erfüllung oder Prämienzahlung
ganz zweifellos von selbst ergiebt, kann die Erklä-
rung ganz wegfallen; an der Berliner Fondsbörse
entscheidet in streitigen Fällen die Deputation der
Sachverständigenkommission. Wann die Prämie zu
bezahlen ist, wird entweder vereinbart oder durch
Ortsgebrauch entschieden. An der Berliner Fonds-
börse ist sie am nächsten Börsentage nach der Erklä-
rung bis spätestens 12 Uhr mittags zu entrichten.
Das zweischneidige P. besteht darin, daß der
Prämiengeber am bestimmten Termin wählen kann,
ob er als Käufer die Ware vom Prämiennehmer
beziehen oder sie als Verkäufer liefern, oder ob er
vom Vertrage abtreten will. Das Wandel-
geschäft ist ein Lieferungsgeschäft, bei welchem
dem einen Kontrahenten, gewöhnlich dem Kaufer,
das Recht zugestanden wird, Erfüllung vor dem
letzten Lieferungstage zu fordern. Die Prämie wird
hier dadurch gewährt, daß der Kaufpreis höher
vereinbart wird. Ferner kann man durch Prä-
mienzahlung das Recht auf Nachlieferung oder Nach-
bestellung zum früher vereinbarten Preise (Kurse)
erwerben (s. Nachgeschäft). Auch kann sich ein Kon-
trahent das Recht vorbehalten, nur einen Teil der
Ware oder der Wertpapiere fest zu liefern oder ab-
zunehmen, die Entschließung über den andern Teil
aber sich bis zum Erklärungstage offen halten. Dies
nennt man einen "Schluß auf fest und offen".
Auch die Stellage (s. d.) gehört zu den Prämien-
geschäften. - Vgl. Toepke, Die Prämien-, Stellage-
und Nochgeschäste (Berl. 1892).
Prämienpapiere, s. Prämienanleihen.
Prämienreferveverfahren, ein Verfahren
zur Bemessung des Verhältnisses zwischen Einnah-
men und Ausgaben einer Versicherungsgesellschaft.
Jeder Versicherte sammelt durch seine Beiträge oder
Prämien das Kapital an, das der Wahrscheinlichkeit
nach und unter Berücksichtigung der Vermehrung
durch Zinseszinsen erforderlich ist, die durch ihn
entstehenden Ausgaben der Versicherungsbank zu
decken. Die Versicherungsanstalt gewährt also im
Grunde genommen nichts anderes, als die Möglich-
keit einer Vereinigung sehr vieler Versicherten, wie
sie zur Durchführung eines auf Wahrscheinlichkeits-
berechnung gegründeten Unternehmens, zur Ver-
wirklichung der Durchschnittsberechnungen, nötig ist.
Das P. ist deshalb das einzige bei privaten Ver-
sicherungsgesellschaften durchführbare Verfahren;
bei den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Ar-
beiterversicherungen findet es, wenigstens in Deutsch-
land, nur in einem Falle Verwendung, bei der Ver-
sicherungsanstalt der Vaugewerbtreibenden, die es
neben dem Umlageversahren (s. d.) anwendet. Der
Regierungsentwurf brachte es auch für die Invali-
ditäts - und Altersversicherung in Vorschlag; doch
beschloß der Reichstag für diefe das Kapitaldeckungs-
verfahren (s. d.) nach Perioden.
Prämienversicherung, im Gegensatz zur Ver-
sicherung auf Gegenfeitigkeit derjenige Versiche-
rungsvertrag, bei dem die Leistung des Ver-
sicherten von vornherein genau bestimmt ist, sich also
nicht wie dort nach dem Umfange der zu erfetzenden
Schäden richtet. Bei der P. gewinnt der Versicherer
(regelmäßig eine Aktiengesellschaft) den Überschuß
der gesamten Prämien über die gesamten Schadens-
beträge, trägt aber auch allein den Verlust, wenn
jene hinter diesen zurückbleiben. Die P. ist stets
Handelsgeschäft. (S. auch Versicherungswesen.)
Prämiieren, eine Prämie (s. d.) zuerkennen.
Prämissen (lat.), die Vordersätze des Syllogis-
mus (s. d.).
üprksiniggis pr^vluittbnüis (lat., meist ab
gekürzt k. ?. oder p. p.), mit Vorausschickung des
Vorauszuschickenden, d. h. mit Weglassung aller
Kurialien, Titel u. dgl.
?ra.0lui880 titnio (lat., abgekürzt?. t.), mit
Voraussetzung (Weglassung) des Titels.
Prämolaren (neulat.), die vordern Backen-
zähne, die gewechselt werden.
Prämonstratenser, Norbertiner, weiße
Kanoniker, geistlicher Orden, gestiftet vom heil.
Norbert (s. d.), der im Walde von Coucy, zwischen
Reims und Laon, aus einer ihm angeblich vom Him-
mel gezeigten Wiese (frz. prs moQtre; lat. pratuiu
inc>n8ti'Htum, d. h. gezeigte Wiese, daher der Name
des Ordens) 1120 seine ersten Schüler sammelte.
1121 baute er das erste Kloster, dem er die ver-
schärfte Regel des Augustinus gab, weshalb sich die
P. zu den regulierten Chorherren rechnen, obwohl
sie ihrer Verfassung nach wirkliche Mönche sind. Der
Orden wuchs schnell und erwarb sich namentlich um
die Ausbreitung des Christentums in den wend.
Grenz!ändern Verdienste. Auch entstanden mehrere
Nonnenklöster derselben Regel, nachdem zuerst die