Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

377
Pressen (in der Seemannssprache) - Preßgesetzgebung
mit Zilfe des Schalthebels i gedreht werden kann,
so daß hierbei die beiden Kniehebel entweder gleich-
zeitig geknickt oder gestreckt werden. Im letztern
Fall' findet das Zusammenpressen des zwischen c
nnd f liegenden Papierftohes statt. Bei der Kur-
belpresse bewirkt ein Kurbelgetriebe die Be-
wegung des Preßtisches.
Die häusig verwendeten Sck rauben- oder
Spindelpressen sind mit einer Schraubenspindel,
seltener mit zwei oder mehrern, versehen. Die Aus-
übung des Druckes geschieht durch Drebung ent-
weder der Spindel oder der Schraubenmutter,
welche Bewegung durch Hebel oder Räderwerk be-
wirkt wird. Fig. 4 zeigt eine Vowensche Diffe-
rentialschraubenpresse. Die vertikale Sckraube
hat im obern Teil Gewinde
von geringerer Steigung als
im untern. Die Drehung ge-
schiebt durch ein Knarrwerk,
übnlich dem Mechanismus der
Bohrknarre, indem zunächst
die obere Schraube bewegt
wird, wobei die Pressung
ziemlich rasch erfolgt.
Hierauf wird der Sperr-
kegel umgekehrt, so daß bei
entgegengesetzter Bewegung des
Hebels die Pressung langsamer
erfolgt, bei seder Umdrehung
um die Differenz zwischen der
Steigung der untern und der
obern Schraube. Bei andern
schraubenpressen wird die Mut-
ter der Preßschraube gedreht
und dadurch die wirtsame Be-
wegung der Spindel erzeugt.
Entweder wird zu diesem Zweck
die Mutter mit Löchern zum
Einsetzen von Dreharmen ver-
sehen, oder das Muttergewinde
ist in die Nabe eines konischen
Rades eingedreht, welch letzteres durch konische Ge-
triebe von einer Handkurbel aus bewegt wird.
Pressen, in der Seemannssprache sdie Segel
pressen oder mit einem Preß von Segeln fahren),
mehr Segel setzen als unter normalen Verhältnissen
geschehen darf, um die Takelung nicht übermäßig
zu belasten. Es geschieht dies, wenn Eile nötig,
selbst auf die Gefahr, daß Stengen oder Tauwerk
brechen, namentlich um frei von Legerwall (s. d.)
zu kommen.
Pressen der Matrofen (engl. impi-688M6iit),
früher eine gesetzliche Mahregel in England, wonach
im Kriege bei mangelnder Mannschaft die Befehls-
haber der Kriegsschiffe berechtigt waren, Seeleute
vom Lande oder von engl. Handelsschiffen zu neh-
men und sie bis zum Ende des Krieges zum Dienst
auf ihren Schiffen zu zwingen. Daß die Engländer
dieses Verfahren häusig auch bei amcrik. Handels-
schiffen zur Anwendung brachten, bildete einen der
Hauptgründe, die 1812 zu der amerik. Kriegserklä-
rung führten.
chresfensö (spr.-ßangseh), Edouard Deboult de,
französischer prot. Theolog, geb. 7. Jan. 1824 zu
Paris, studierte in Lausanne, Halle und Berlin und
wurde 1847 Pastor der evang. Freikirche an der Ka-
pelle Taitbout zu Paris. Er starb 8. April 1891.
P. war ein Vorkämpfer für die Unabhängigkeit der
evang. Kirche von der Staatsgewalt und ist durch
Fig. 4.
eine Reihe trefflicher histor. und dogmatischer Ar-
beiten bekannt. Von denselben seien genannt: "Oon-
l6i-6nc63 8ur 1e dn-iZtianiZine äkNZ 8on H^iplication
ÄUX HU68tion8 8ociai68" (Par. 1849), "Hi3toii-6
ä68 tl'018 pr6mj6I-8 8160168 äs 1'6FÜ86 c1iI-6ti6NN6"
(6 Bde., ebd. 1858 - 77; neue Aufl. 1887 fg.;
deutsch von Fabarius, 6 Bde., Lpz. 1862 - 77),
"1^^Fii36 6t lg, Involution trHN9Ni86" (Par. 1864'
3. Aufl. 1890), "^68U8-01iri8t, 80N t6MP8, 82. V1S,
! 80N O3UV1-6" (geaen Renan, ebd. 1866; 7. Aufl. 1884;
j deutsch von Fabarius, Halle 1866), "1^6 Concils äu
^ V^icHN, 80N In8t0il-6 6t 868 cON86(1U6Iic63 POli-
> tiHu68 6t !-6li^i6u868" (Par. 1872; deutsch von Fa-
! barius, Nördl. 1872), "1^3. 1id6rt6 r6iiFi6U36 6n
^urop6 sl6pui81870" (Par. 1874), "1^6 ä6voir" (ebd.
1875)^ "^tucl68 cont6iiipoi-Niii68" (ebd. 1880), "1^68
oi-iZin68" (ebd. 1882; deutsch von Fabarius, "Die
Ursprünge. Zur Geschickte und Lösung des Problems
der Erkenntnis und des Ursprungs der Moral und
Religion", Halle 1884; 2. Aufl. 1887), "Vai-i6t68
moi'Hl<38 6t po1itiHU68" (Par. 1885). Von seinen
Schriften erbaulichen Inhalts seien genannt: "1^6
i'6ä6mpt6ur" (Par. 1854; deutsch Gotha 1883),
"1^3. iaini1i6 cdl6ti6!in6" (Par. 1856; deutsch Lpz.
1864), "I)i8coui-3 i^Iiss^ux" (Par. 1859). Auch be-
! gründete P. 1854 die "1^6vu6 cdreti6url6" und das
z "Lulwtin td6oIoZiHU6".
Prefsentiment (frz., spr.-hangtimang), Vor-
gefühl, Ahnung.
Preßfreiheit, das Recht, geistige Erzeugnisse
mechanisch zu vervielfältigen und die Vervielfäl-
^ tigungen zu verbreiten, ohne daß es dazu einer
i vorgängigen Genehmigung der Obrigkeit bedarf.
! (S. Censur und Preßgesetzgebung.)
! Preßfutter, aus grünen Futtermassen durch
> mechan. Preßvorrichtungen hergestelltes Futter, z. B.
das "^ühpreßfutter (s. Ensilage).
Preßgesetzgebung, die Gesamtheit der auf die
Presfe bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (P reß-
i gesetze). Über die Beschränkung der Presse vor
dem I. 1848 durch die Censur s. d. Seit der Ab-
schaffung der Censur erließ man in den meisten
deutschen Staaten verschärfte Preßstrafgesetze, griff
hinsichtlich der Zeitschriften auf den Kautionszwang
und sonstige Erschwerungen zurück und entzog den
Geschworenen das Urteil in Prehsachen. Als Vor-
bild diente meistens das preuß. Gesetz vom 12. Mai
1851. Noch weiter ging der Vundesbeschluß vom
6. Juli 1854, welcher die Verwarnung, Einstellung
und Unterdrückung von Zeitschriften im Verwal-
tungswege aus Frankreich herübernahm und mit
der Anordnung, daß alle Schriften vor ihrer Aus-
gabe bei der Behörde eingereicht werden sollten, die
Behelfe der Censur, wiewohl ohne die Verbindlich-
keit zur Entschädigung der Verleger, sich vorbehielt.
Indessen publizierten nicht alle Regierungen den
Beschluß, und Sachsen nahm auf diesen Grund hin
später die Veröffentlichung zurück. Mit Auflösung
des Deutschen Bundes 1866 fiel natürlich der ge-
meinsame Preßzwang in Deutschland weg, während
die bisherigen Preßbeschränkungen in den einzelnen
deutschen Staaten sowie auch im Norddeutschen
Bunde vorerst im ganzen so blieben, wie sie sich
Anfang der fünfziger Jahre gestaltet hatten. Ein-
zelne Beschränkungen entfielen durch die Gewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869.
Das neubegründete Deutsche Reich unterwarf
die Bestimmungen über die Presse der Reichsgesetz-
gebung (Reichsverfassung Art. 4, Ziffer 16). Das