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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preußen (Kirchenwesen)

schaftsschulen, 28 Ackerbauschulen, 81 landwirtschaftliche Winterschulen, 3 Wiesenbauschulen, 60 Garten- und Obstbauschulen; sowie 1 Lehrinstitut für Zuckerfabrikation, 1 Brennereischule des Vereins der Spiritusfabrikanten und 1 Brauereischule, Versuchs- und Lehranstalt für Brauer in Berlin, 17 Molkerei- und Haushaltungsschulen, 44 Hufbeschlag- und Lehrschmieden, 2 Imkerschulen (Fintel in Hannover, Flacht in Hessen-Nassau), 1 Kursus für Elementarlehrer behufs Ausbildung für ländliche Fortbildungsschulen (716) zu Weilburg, verschiedene Kurse für Seidenbau und Bienenzucht, 1 Hüttenschule, 1 Markscheiderfachschule, 5 höhere Webeschulen, 18 Baugewerk- oder Kunst- und Gewerkschulen, 1 Schule für Kunsttischlerei, 1 Schule für Korbflechterei, 1 Schule für Töpferei, 2 Lehranstalten für Kleineisen- und Stahlindustrie und Metallindustrie, die Fachklassen bei verschiedenen höhern Bürgerschulen u. s. w., ferner 20 Hebammenlehranstalten.

Für den Dienst im Heer und der Marine bestehen außer der Kriegsakademie, Marineakademie, den Kriegsschulen, Kadettenanstalten und Navigationsschulen (s. diese Artikel) 2 Militärknaben-Erziehungsinstitute, 6 Unteroffizier- und 2 Vorschulen, 1 Militärschießschule, 1 Artillerieschießschule, 1 Militärreitinstitut, 1 Oberfeuerwerkerschule, 1 Militärturnanstalt, 1 Lehrbataillon, 3 Militärlehrschmieden, Werft-, Schiffsjungenabteilungs-, Werftdivisions-, Matrosendivisionsschulen, 2 Maschinisten- und Steuermannsschulen sowie 1 Marineschule.

Erwähnung verdienen hier auch die private Hochschule für die Wissenschaft des Judentums und das Rabbinerseminar für das orthodoxe Judentum zu Berlin, die Zeichenakademie zu Hanau, die Hochschule für Musik in Berlin und das Institut für Kirchenmusik in Berlin und Breslau. (S. Berlin, Bd. 2, S. 805 a.)

Ihnen reihen sich die Hoftheater zu Berlin, Hannover, Cassel und Wiesbaden, die königl. Museen und Bildergalerien an. Provinzielle und städtische histor. Museen und Archive, Altertums- und Kunstkabinette, Privat- und Stadttheater u. s. w. bestehen in großer Anzahl, wie auch viele Gesellschaften und Privatinstitute sich die Förderung von Künsten und Wissenschaften angelegen sein lassen. Die königl. Akademie der Wissenschaften, die Staatsarchive, die königl. Bibliothek zu Berlin, die Universitätsbibliotheken und große Landesbibliotheken u. s. w., das Geodätische Institut (s. d.) mit dem Centralbureau der internationalen europ. Gradmessung, das Astro-physikalische Observatorium bei Potsdam (s. d., S. 338 a), die Geologische Landesanstalt zu Berlin und viele andere öffentliche Institute dienen der Pflege der Wissenschaften. Eine unmittelbare praktische Richtung verfolgen die zahlreichen Gewerbevereine, während die seit etwa 1845 entstandenen Arbeiterbildungsvereine die Hebung des Arbeiterstandes bezwecken; daneben wirkt die Deutsche Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung mit zahlreichen Zweigvereinen in P.

Kirchenwesen. Für die kirchlichen Angelegenheiten ist zu unterscheiden zwischen den sog. Landeskirchen und den übrigen Religionsgesellschaften. Für alle Religionsgesellschaften ohne Ausnahme gilt der staatsrechtliche Grundsatz: daß sie dem staatlichen Oberaufsichtsrecht (sog. Kirchenhoheit), das ein wesentlicher Bestandteil der Staatsgewalt selbst ist, unterworfen sind. In einem besondern, historisch aus dem frühern Staatskirchentum entwickelten und durch das positive Recht geordneten Verhältnis steht der Staat zu den großen Landeskirchen, nämlich der evang. und der kath. Kirche. Die oberbischöfl. Gewalt des Landesherrn bedingt einen unmittelbaren Zusammenhang des Staates mit der evang. Kirche. Die staatsbürgerlichen Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Die staatlichen Organe in Kirchenaufsichtssachen sind der Minister der geistlichen Angelegenheiten, in den Provinzen die Ober- und die Regierungspräsidenten und die Kirchen- und Schulabteilungen der Bezirksregierungen gemäß den hierüber bestehenden specialgesetzlichen Vorschriften. Oberste Behörde für die rein kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche der ältern Provinzen ist der dem König unmittelbar untergeordnete Evangelische Oberkirchenrat zu Berlin, dessen Organe in den Provinzen die Generalsuperintendenten und die Konsistorien sind. Die äußere Ordnung und die Organe für die kirchliche Selbstverwaltung sind durch die Kirchengemeinde- und Synodalverfassnng geschaffen; diese Organe sind der Gemeindekirchenrat und die Gemeindevertretung, die Kreissynode, die Provinzialsynode und die Generalsynode. (S. Evangelische Kirchenverfassung und Oberkirchenrat.) In den neuen Provinzen führt der Landesherr das Kirchenregiment durch den Kultusminister und es bestehen dort ähnliche Selbstverwaltungseinrichtungen. In Hannover sind die Provinzialkirchenbehörden das luth. Landeskonsistorium und die reform. Kirche (Konsistorium zu Aurich), in Frankfurt a. M. das luth. und das reform. Konsistorium, in Nassau das evang. Konsistorium zu Wiesbaden, im Reg.-Bez. Cassel das vereinigte evang. Konsistorium zu Cassel, in Schleswig-Holstein das evang.-luth. Konsistorium zu Kiel, sämtlich nicht dem Oberkirchenrat, sondern dem Kultusminister unterstellt. Die Konsistorialbezirke sind in 608 Kirchenkreise (Diöcesen, Superintendenturen, Inspektionen, Propsteien, Dekanate u. dgl.) und diese in Parochien eingeteilt. Die Gemeinde Nordstrand in Schleswig hängt dem holländ. Jansenismus an.

Die Angelegenheiten der Katholiken werden unter Staatsaussicht von einheimischen Bischöfen geleitet (Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821). Über die Einteilung in Erzbistümer und Bistümer s. Deutschland und Deutsches Reich (Bd. 5, S. 155).

Im J. 1872/73 bestanden in P. 914 kath. Ordensniederlassungen mit 8795 Mitgliedern, d. i. 3,57 Ordensleute auf 10000 E. und 10,64 auf 10000 röm. Katholiken. Die Zahl verminderte sich 1875 durch zahlreiche Auflösungen von Orden bis auf 596, hat sich aber stetig gehoben, besonders 1886 dadurch, daß 150 ausschließlich der Krankenpflege gewidmete Niederlassungen mit staatlicher Genehmigung neu errichtet wurden. Es waren vorhanden:

^[Tabelle]

Jahre Niederlassungen Ordensleute

1886 746 7248

1888 934 9517

1890 1027 11217

1892 1146 13129

1893 1215 14044

Ende 1890 entfielen 3,74 Ordensleute auf 10000 E. und 10,94 auf 10000 Angehörige der röm.-kath. Kirche; bis Ende 1893 ist die Zahl um 25,2 Proz. gewachsen, während die gleichzeitige Zunahme der