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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preußen (Gesundheitswesen. Verfassung)

Bevölkerung etwas über 3 Proz. beträgt. Die durchschnittliche Mitgliederzahl der Ordensniederlassungen betrug 1872/73: 9,6, 1886: 9,7 und 1893: 11,5 Proz., ist mithin ebenfalls beträchtlich gestiegen.

Die Altkatholiken haben ihren eigenen Bischof in Bonn ohne abgegrenzten Sprengel. - Die Israeliten, deren Kultusangelegenheiten in den alten Provinzen durch Gesetz vom 23. Juli 1847, in den neuen Provinzen teils früher, teils später durch Landesgesetze geordnet sind, haben frei nebeneinander stehende Synagogengemeinden; nur in Hannover ist das israel. Konsistorium und in Cassel das Landesrabbinat Aufsichtsbehörde.

Über das kirchliche Leben liegen umfassende Nachrichten nicht vor. Nur bezüglich der evang. Landeskirche, welcher 64,41 Proz. der Gesamtbevölkerung angehören und welche 1890 über 15236 Kirchen und Kapellen und 9343 Pfarr- und sonstige geistliche Amtsstellen verfügte (1262 Evangelische auf eine Kirche, 2058 auf einen Geistlichen)/kann als Zeichen kirchlichen Lebens angegeben werden, daß von den lebend geborenen Kindern evang. Eltern 1876: 94,03, 1881: 95,21, 1884: 95,82 und 1886: 96,34, 1891: 96,63 Proz. kirchlich getauft, von rein evangelischen neu geschlossenen Ehen 1876: 86,44, 1881: 91,40, 1884: 92,76, 1886: 92,42 und 1891: 92,99 Proz. kirchlich eingesegnet worden sind. Im ganzen Staate und in allen Religionsgemeinschaften waren 1882 überhaupt 18102 Personen als Geistliche, Organisten und andere Kirchenbeamte hauptberuflich und 2851 nebenberuflich thätig, außerdem als Kirchendiener und dergleichen Dienstpersonal 2956 hauptberuflich und 2211 nebenberuflich.

Gesundheitswesen. Für die Gesundheitspflege sorgt ein reichliches Heilpersonal; 1887 waren 9284 approbierte Ärzte (1 auf 3054 E.), 19137 Hebammen (1 auf 1482 E.) und 2532 konzessionierte Apotheken (1 auf 11192 E.) vorhanden. 1891 bestanden 1441 öffentliche und private allgemeine Heilanstalten mit 75224 Betten, worin 468132 Kranke verpflegt wurden, ferner 204 (83 öffentliche und 121 private) Irrenanstalten mit 38233 Betten und 48691 Verpflegten, 70 Augenheil- und 120 Entbindungsanstalten. 1882 widmeten sich überhaupt 40887 Personen hauptberuflich und 3230 Personen nebenberuflich der Gesundheits- und Krankenpflege.

Verfassung. P. ist nach der Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 eine konstitutionelle Monarchie, in der die gesetzgebende Gewalt von dem König und dem Landtag gemeinschaftlich ausgeübt wird. Die Krone vererbt sich im Haus Hohenzollern nach dem Recht der Erstgeburt im Mannsstamm und nach der agnatischen Linealfolge. Ist der König minderjährig oder zu regieren dauernd verhindert, so führt der nächste volljährige Agnat die Regentschaft. Die Angelegenheiten des königl. Hauses und des Hofstaates ressortieren vom "Ministerium des königl. Hauses, das dem Gesamtministerium nicht angehört, und vom Oberstkämmereramt. Zur persönlichen Erleichterung bei seinen Staatsgeschäften bedient sich der König eines Civil- und eines Militärkabinetts (s. d.). Neben den ihm als Deutschem Kaiser (s. d.) beigelegten Befugnissen übt der König in P. die vollziehende Gewalt, ernennt und entläßt die Minister und Staatsdiener, beruft und schließt die beiden Häuser des Landtags und darf das Haus der Abgeordneten auflösen; die Verkündigung und Ausführung der Gesetze steht ihm allein zu. Er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, der Verleihung von Orden und andern Auszeichnungen; er führt den Oberbefehl über das Heer, hat das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen, sowie die Führung der auswärtigen Angelegenheiten, doch sind, staatsrechtlich genommen, diese Rechte jetzt von dem König von P. aus den Deutschen Kaiser übergegangen. Handlungen der Regierungsgewalt, außer den Armeebefehlen und Akten des Königs, die er als oberster Träger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers. Zu den öffentlichen Vermögensrechten des Königs zählt neben Steuer- und Portofreiheit die Krondotation (zur Zeit 15719296 M.).

Der Landtag besteht aus dem Herrenhaus und dem Haus der Abgeordneten; er hat das Recht der gesetzgeberischen Initiative, derZustimmung zu allen Gesetzen und gewissen Verträgen, übt die Kontrolle der Finanzverwaltung, nimmt Petitionen entgegen, kann von den Ministern Auskunft verlangen, Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen einsetzen und Adressen an den König richten. Er tritt alljährlich zwischen Anfang November und Mitte Januar zusammen. Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen Prinzen des königl. Hauses, dem Haupte des fürstl. Hohenzollernschen Hauses, 98 Vertretern des Adels mit erblicher Berechtigung, ferner den Inhabern der 4 großen Hofämter im Königreich P. (Ostpreußen: Landhofmeister, Oberburggraf, Kanzler, Obermarschall), 46 aus besonderm Vertrauen und 170 auf Präsentation vom König berufenen Mitgliedern. Zur Präsentation je eines Mitgliedes sind berechtigt: die Domstifter Brandenburg, Merseburg und Naumburg a. S.; die 9 Landesuniversitäten; die 8 Provinzialverbände der mit Rittergütern angesessenen Grafen; 11 adlige Familienverbände mit ausgebreitetem Grundbesitz; 48 Städte, denen dieses Recht vom König beigelegt wurde; zur Präsentation eines oder mehrerer Mitglieder die 85 Verbände des alten und befestigten Grundbesitzes. 1894 ruhten 44 Stimmen. Jedes Mitglied des Herrenhauses muß besonders vom König berufen werden, auch die Prinzen und erblichen Mitglieder. Das Haus der Abgeordneten zählt 433 in 256 ständigen Wahlbezirken gewählte Mitglieder. Die Wahl erfolgte früher alle 3, seit dem Gesetz vom 27. Mai 1888 alle 5 Jahre mittelbar durch Wahlmänner (je einer auf 250 Seelen), die in Urwahlbezirken seitens der über 24 Jahre alten, die bürgerlichen Rechte besitzenden, seit sechs Monaten in der Gemeinde wohnhaften und keine Armenunterstützung empfangenden Männer mittels öffentlicher Stimmabgabe erwählt wer- den; zur Wählbarkeit ist ein Alter von 30 Jahren erforderlich; die Urwähler sind in drei Abteilungen von gleicher Steuerleistung geteilt, wobei seit dem Gesetz vom 29. Juni 1893 nicht nur die Staatssteuern, sondern auch die direkten Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern in Anrechnung kommen. (S. Dreiklassenwahlsystem.) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten Tagegelder. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein. Das Herrenhaus ist bei Anwesenheit von 60, das Abgeordnetenhaus bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlußfähig.

Die Organisation der Staatsbehörden, die Bestimmung ihrer Zuständigkeit, Bezirke und Sitze steht als Bestandteil der vollziehenden Gewalt dem König zu. An der Spitze der Verwaltung steht