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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preußen (Verfassung)

das Staatsministerium, das vom Ministerpräsidenten und 9 Ressortministern gebildet wird. Demselben sind untergeordnet das Centraldirektorium der Vermessungen, der Disciplinarhof für nichtrichterliche Beamte, das Oberverwaltungsgericht, die Prüfungskommission für die höhern Verwaltungsbeamten, der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, die Ansiedelungskommission für Westpreußen und Posen, das Litterarische Bureau, der "Deutsche Reichs- und Preußische Staatsanzeiger" und die Redaktion der Gesetzsammlung. Dem Präsidenten sind die Generalordenskommission, die Staatsarchive und das Gesetzsammlungsamt unterstellt, selbständige Oberbehörden neben den Ministerien sind die Oberrechnungskammer (s. d.) und der evang. Oberkirchenrat (s. d.). Als beratende Körperschaft besteht zur Begutachtung von Verordnungen und Gesetzen der Staatsrat (s. d.).

Ressorts der Einzelministerien sind: die auswärtigen Angelegenheiten (vom Auswärtigen Amt [s. d.] des Deutschen Reichs versehen); die Finanzen; die geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten (Kultusministerium); Handel und Gewerbe (s. Handelsministerium); die öffentlichen Arbeiten; die innern Angelegenheiten; die Justiz; die militär. Angelegenheiten (s. Kriegsministerium); die landwirtschaftlichen, Domänen-und Forstangelegenheiten.

Das Finanzministerium besteht aus drei Abteilungen: für das Etats- und Kassenwesen (I.) unter Leitung des Unterstaatssekretärs, für die direkten Steuern (II.) und für die indirekten Steuern und Zölle (III.), letztere beiden unter je einem Generaldirektor. Die Generalstaatskasse und Hauptbuchhalterei, die Seehandlung (s. d.), die Hauptverwaltung der Staatsschulden (s. d.) nebst dem königl. Leihamt sind dem Minister untergeordnet; die Generaldirektion der Lotterie, die Münze zu Berlin und die amtliche Probieranstalt zu Frankfurt a. M., die allgemeine Witwenverpflegungsanstalt stehen unmittelbar unter der I. Abteilung; unter der II. stehen ferner die Katasterbehörden; unter der III. die Provinzialsteuerdirektion, das Erbschaftssteueramt und das Hauptstempelmagazin in Berlin. Hauptaufgabe der Abteilungen aber ist die Centralverwaltung für die ganze Monarchie.

In die Geschäfte des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, welches 1878 vom Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten abgelöst wurde, teilen sich die vier Abteilungen 1) für die technischen Angelegenheiten der Verwaltung der Staatseisenbahnen; 2) für die Verkehrsangelegenheiten der Staatseisenbahnen; 3) für die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen und für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten der Staatseisenbahnen; 4) für die Verwaltung des Bauwesens. Der durch Gesetz vom 1. Juni 1882 eingesetzte Landeseisenbahnrat (s. Eisenbahnbeiräte) und die Bezirkseisenbahnräte, beratende Körperschaften für die Staatseisenbahnverwaltung, gehören zum gemeinschaftlichen Ressort des Ministers der öffentlichen Arbeiten, des Ministers für Handel und Gewerbe und des Ministers für Landwirtschaft.

Dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, das in drei Abteilungen zerfällt, ist als eine begutachtende Sachverständigenkommission das Landes-Ökonomiekollegium (s. d.) beigegeben. Zu der I. Abteilung für landwirtschaftliche und Gestütangelegenheiten geboren neben jenem Kollegium die höhern landwirtschaftlichen Lehranstalten und Vereine, ebenso die technische Deputation für das Veterinärwesen und die königl. Tierarzneischulen, die landschaftlichen Kreditinstitute, das landwirtschaftliche Museum, die Deichverbände, Meliorationsgenossenschaften u. s. w., die Central-Moorkommission, die Staatsgestüte und das Ober-Landeskulturgericht, nebst den Auseinandersetzungsbehörden in den Provinzen zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse sowie zur Ausführung der Gemeinheitsteilungen (Generalkommissionen). Die II. Abteilung verwaltet die Domänen, die III. die Forst- und Jagdangelegenheiten sowie das forstliche Unterrichts- und Prüfungswesen (Forstakademien und Forst-Oberexaminationskommission).

Der Geschäftskreis des Kultusministeriums, welches seit 1817 in selbständiger Formation besteht, wird durch die drei Abteilungen für die geistlichen Angelegenheiten, für das Unterrichtswesen (seit 1882 in zwei Unterabteilungen zerfallend) und für die Medicinalangelegenheiten bezeichnet. Zum Ressort der III. Abteilung gehören die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen, die technische Kommission für pharmaceutische Angelegenbeiten, die ärztlichen, pharmaceutischen u. s. w. Prüfungskommissionen, die Charité, die Hofapothekenkommission; zum Ressort der II. Abteilung die Akademie der Wissenschaften, die Akademie der Künste, das Astro-physikalische Observatorium, das Meteorologische Institut, die königl. Museen, die Nationalgalerie, das Rauch-Museum, die königl. Bibliothek, Sternwarte, der Botanische Garten, das Geodätische Institut, die Universitäten und technischen Hochschulen, die Provinzialgewerbeschulen, die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen, die pädagogischen Seminare für höhere Schulen, die litterarischen u. s. w. Sachverständigenvereine, die Schulbehörden, die Unterrichtsanstalten, die Turnlehrerbildungsanstalt. Die I. Abteilung führt die Staatsaufsicht über die Kirchen und Religionsgesellschaften, die kirchliche Vermögensverwaltung, soweit hierfür besondere Rechtstitel bestehen; endlich die Angelegenheiten des landesherrlichen Kirchenregiments für die Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein, während in den neun alten Provinzen hierfür der Oberkirchenrat (s. d.) besteht.

Centralstelle der allgemeinen Landesverwaltung, der Polizei-, Gemeinde-, ständischen und Armenangelegenheiten ist das Ministerium des Innern; auch hat dasselbe die äußern Anordnungen für die Reichs- und Landtagswahlen zu treffen sowie die oberste Civilinstanz für das Militärersatzgeschäft zu bilden. Zu seinem Ressort gehören die statist. Centralkommission, das Statistische Bureau, das Polizeipräsidium und das Oberverwaltungsgericht zu Berlin.

Als oberste Instanz für die Justizverwaltung dient das Justizministerium; die Vorstände der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind Organe desselben. Eine Einwirkung auf die Rechtsprechung steht dem Justizminister nicht zu; neben der rein verwaltenden Thätigkeit ist seine Entscheidung vielmehr nur auf die Beschwerden über Disciplin, Geschäftsbetrieb und Verschleppungen beschränkt. (S. Justizverwaltung.) Unter dem Justizminister steht die für die ganze Monarchie eingesetzte Justizprüfungskommision. Die Verfassung der ordentlichen Gerichte ist reichsgesetzlich durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 geregelt. Auf