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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preußen (Rechtspflege. Heerwesen)

an Stelle der frühern Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer getreten ist, belastet das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen und ist für 1895/96 mit einem Ertrag von 121,4 (1894/95: 86,5) Mill. M. in den Etat eingestellt. Die Ergänzungssteuer, welche nach dem Gesetz vom 14. Juli 1893 seit 1. April 1895 in Geltung, ist in der That als eine Ergänzungssteuer zu der vorigen gedacht und soll mit dazu beitragen, dem Staat einen Ersatz für die drei Realsteuern zu gewähren, deren er sich zu Gunsten der Gemeinden entäußert hat. Steuerpflichtig ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen physischer Personen nach Abzug der Schulden. Der Ertrag ist für 1895/90 auf etwa 35 Mill. M. veranschlagt. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist von der Gewerbesteuer abgezweigt und für 1895/90 mit 2646300 M. in Einnahme gestellt. Die Privatbahnen, welche auch für die Folge von der kommunalen Gewerbesteuerpflicht ausgeschlossen bleiben, haben vom Reinertrag eine nach dessen Prozentverhältnis zum Aktienkapital steigende Abgabe (Gesetz vom 30. Mai 1853) an den Staat zu entrichten (1895/96: 259800 M.).

Die drei als Staatssteuern fortgefallenen sind die Grund- und Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer vom stehenden Betrieb und die Bergwerksabgabe. Dieselben werden zwar auch ferner vom Staat veranlagt, sind jedoch als ausschließliches Besteuerungsobjekt den Gemeinden überwiesen, welche durch deren Ausnutzung in den Stand gesetzt werden sollen, eine übermäßige Belastung des Einkommens zu vermeiden.

Die Grund- und Gebäudesteuern werden vom Ertrag des Grund und Bodens und der darauf befindlichen Gebäude erhoben. Die Grundsteuer ist für alle Provinzen, ausgenommen Hohenzollern, nach gleichartigen Grundsätzen geregelt und auf einen feststehenden Betrag von rund 40 Mill. M. bemessen. In ähnlicher Weise ist die Gebäudesteuer nach dem Reinertrag der Baulichkeiten verteilt; sie wird indes alle 15 Jahre neu veranlagt, und es ist keine bestimmte Summe für dieselbe vorgeschrieben (1890/93 durchschnittlich 34,2 Mill. M.).

Die Gewerbesteuer ist eine auf den selbständigen Betrieb eines Gewerbes gelegte Ertragssteuer (Gesetz vom 24. Juni 1891). Grundlage und Maßstab der Besteuerung bildet der Jahresertrag oder das Anlage- und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Für den Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft besteht eine besondere Betriebssteuer. 1890/93 brachte die staatliche Gewerbesteuer einschließlich Hausiergewerbe und Schanksteuer durchschnittlich 21,8 Mill. M.

Die indirekte Besteuerung ist in der Hauptsache auf das Reich übergegangen (Zölle, Branntwein-, Brau-, Tabak-, Rübenzucker-, Salz- sowie Wechsel-, Börsen- und Spielkartenstempel-Steuer); für die preuß. Finanzen kommen hiervon nur die Anteile für Erhebungs- u. s. w. Kosten sowie die aus den Zolleinnahmen u. s. w. des Reichs den Einzelstaaten zu überweisenden Beträge in Betracht (s. Deutschland und Deutsches Reich, Bd. 5, S. 151); rein preuß. indirekte Steuern bestehen nur in Form der Stempelabgaben für Verträge u. s. w., der Erbschaftssteuer, der Brücken-, Hafen-, Kanal- u. s. w. Gefälle und verschiedener Gebühren u. s. w.

Über die von P. an das Reich zu zahlenden Matrikularbeiträge s. Matrikel.

Die gesamten Staatsausgaben belasten (nach dem Voranschlag für 1895/96) den Kopf der Bevölkerung mit 61,20 M., davon werden aber nur 5,10 M. durch die direkten Steuern aufgebracht. Die umfangreichen Aufgaben aber, welche die Gesetzgebung den Selbstverwaltungskörpern überwiesen hat, führen eine weitere nicht unbeträchtliche Belastung der Bevölkerung herbei. Dieselbe wird sich indes für die heutige Lage der Dinge zahlenmäßig nicht feststellen lassen, da Erfahrungen über die Wirkung der Steuerreform noch nicht vorliegen. 1891/92 beliefen sich die Staatsausgaben nach der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt auf 2121230899 M., mithin eine Belastung von 70,8 M. auf den Kopf der Bevölkerung. Nach den für dasselbe Rechnungsjahr vom Finanzministerium aufgestellten Nachweisungen der Ausgaben von 626 Stadt- und 967 Landgemeinden (Anlagen zur Begründung des Entwurfs eines Kommunalabgabengesetzes vom 2. Nov. 1892), welche für diesen Zweck als typisch erachtet wurden, ergiebt sich für eine Bevölkerung von 11280139 E. eine Gesamtausgabe von 441435457 M. für öffentliche Zwecke, einschließlich der Korporationsabgaben zu Provinzial-, Kreis-, Schul- und kirchlichen Zwecken, somit 39,1 M. auf den Kopf der Bevölkerung. Demnach verursachte in P. die Erfüllung der öffentlichen Staats- und Selbstverwaltungsaufgaben 1891/92 einen Aufwand von 109,9 M. pro Kopf der Bevölkerung. Das Finanzjahr beginnt am 1. April.

Rechtspflege. Vgl. den Abschnitt Gerichtswesen im Artikel Deutschland und Deutsches Reich (Bd. 5, S. 153 fg.). Über die Kriminalität (d. h. die Konflikte mit dem Strafgesetzbuch) giebt der Artikel Kriminalstatistik Auskunft.

Heerwesen. Die preuß. Armee umfaßt außerdem preuß. Kontingent die Kontingente der übrigen deutschen Staaten außer Bayern, Württemberg und Sachsen. Für Waldeck, Schwarzburg-Sondershausen, beide Lippe und die Hansestädte hat P. alle militär. Leistungen übernommen und verfügt dagegen unter gewissen Beschränkungen über die Wehrpflichtigen dieser Staaten und unbeschränkt über die Mittel, die nach dem Reichshaushalt auf deren Wehrwesen entfallen. Die Kontingente von Baden, Hessen, den beiden Mecklenburg, Oldenburg, Anhalt, Braunschweig und den thüring. Staaten sind unter verschiedenen Modalitäten Bestandteile der preuß. Armee geworden, dergestalt, daß der König von P. Kriegsherr derselben ist und daß P. die Militärverwaltung der Staaten übernommen hat.

Die preuß. Armee zählt im Frieden:

^[Tabelle]

Waffengattungen Offiziere Mannschaften Pferde

Nicht regimentierte Offiziere und besondere Formation 226 - -

Infanterie 9278 287441 -

Kavallerie 1826 49977 49567

Feldartillerie 2037 44175 22588

Fußartillerie 696 18022

Pioniere und Eisenbahntruppen 451 11648

Train 236 5547 3279

Zusammen 14750 416810 75434

Die Nichtkombattanten, z. B. Ökonomiehandwerker, sind außer Berechnung geblieben.

^[Leerzeile]

Die gesamte Armee P.s nebst den mit ihm durch Militärkonventionen verbundenen Staaten umfaßt 16 Armeekorps (das Gardekorps, die Armeekorps 1-11, 14, 15, 16 und 17). Beim 15. und 16. Armeekorps befinden sich jedoch auch einzelne Truppenteile