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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Preußische Eisenbahnen

C.

^[Tabelle]

Laufende Nummer Preußische Provinzen Bahnen mit normaler Spurweite (Kilometer)

Hauptbahnen Bahnen und Strecken untergeordneter Bedeutung Zusammen

Staatsbahnen und auf Rechnung des Staates verwaltete Privatbahnen Privatbahnen unter eigener Verwaltung Staatsbahnen und auf Rechnung des Staates verwaltete Privatbahnen Privatbahnen unter Staatsverwaltung Privatbahnen unter eigener Verwaltung Überhaupt Davon zwei- und mehrgleisig Auf je 100 qkm Grundfläche entfallen Auf je 10000 Einwohner entfallen

1 Ostpreußen 590,14 275,40 786,31 - 28,30 1680,15 288,18 4,54 8,53

2 Westpreußen 578,98 110,41 635,30 - 6,35 1331,04 514,16 5,22 9,21

3 Brandenburg (mit Berlin) 2382,86 - 271,33 - 200,38 2854,57 1246,30 7,15 6,71

4 Pommern 735,29 - 616,01 - 154,49 1505,79 222,53 5,00 9,85

5 Posen 1002,87 - 738,58 - 12,82 1754,27 506,95 6,06 9,96

6 Schlesien 2580,03 - 760,56 - 49,06 3389,65 856,19 8,41 7,93

7 Sachsen 1862,37 - 443,30 11,75 77,45 2394,87 1197,86 9,49 9,09

8 Schleswig-Holstein 708,55 86,50 333,65 23,12 136,31 1288,13 226,48 6,81 10,38

9 Hannover 1806,85 22,05 399,35 23,58 55,76 2307,59 945,22 5,99 9,986

10 Westfalen 1727,27 96,89 404,49 - 43,08 2271,73 939,54 11,24 9,0

11 Hessen-Nassau 957,15 154,16 444,54 - 13,46 1569,31 791,92 10,00 9,28

12 Rheinprovinz 2299,37 51,77 988,49 - 60,86 3400,49 1557,20 12,60 7,04

13 Hohenzollern 65,77 - 24,91 - - 90,68 - - -

Königreich Preußen: 17297,50 797,18 6846,82 58,45 838,32 25838,27 9392,53 7,42 8,47

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D.

^[Tabelle]

Laufende Nr. Preußische Provinzen und fremde Staatsgebiete Bahnlänge km

a. Preuß. Provinzen

1 Ostpreußen 1523,82

2 Westpreußen 1351,65

3 Brandenburg (mit Berlin) 2665,70

4 Pommern 1382,00

5 Posen 1780,18

6 Schlesien 3372,04

7 Sachsen 2311,01

8 Schleswig-Holstein 1072,16

9 Hannover 2164,76

10 Westfalen 2125,52

11 Hessen-Nassau 1420,87

12 Rheinprovinz 3273,14

13 Hohenzollern -

Summe a: 24442,85

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b. Fremde Staatsgebiete.

1 Elsaß-Lothringen 0,73

2 Königreich Bayern 21,28

3 " Sachsen 148,47

4 Großherzogtum Hessen 112,76

5 " Mecklenburg-Schwerin 140,38

6 " Sachsen-Weimar 161,60

7 " Mecklenburg-Strelitz 74,41

8 " Oldenburg 66,89

9 " Luxemburg 6,94

10 Herzogtum Braunschweig 372,20

11 " Sachsen-Meiningen 34,16

12 " Sachsen-Altenburg 0,93

13 " Sachsen-Coburg-Gotha 188,41

14 " Anhalt 268,43

15 Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 26,32

16 " Schwarzburg-Sondershausen 63,14

17 " Waldeck 35,98

18 " Neuß jüngerer Linie 16,86

19 " Schaumburg-Lippe 31,69

20 " Lippe 29,30

21 Freie und Hansestadt Bremen 43,20

22 " " " Hamburg 33,59

23 Königreich der Niederlande 23,79

24 Kaisertum Österreich 9,05

Summe b: 1910,51

Summe a und b: 26353,36

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Die Verträge über den Erwerb der größeren Unternehmungen bezweckten zunächst nur die dauernde Überlassung des Betriebes an den Staat, sicherten aber zugleich die Möglichkeit des demnächstigen Eigentumserwerbs zu einem festgesetzten Kaufpreis mit der Maßgabe, daß der Staat die Verpflichtung übernehme, bevor er von dem Ankaufsrechte Gebrauch macht, jedem Aktionär zu einem im voraus bestimmten Preis die Abtretung seines Aktienbesitzes an den Staat anzubieten. Der letztere Preis war so bemessen, daß er den Aktionären größere Vorteile bot als der Besitz ihrer Aktien, um die Gesamtheit der Aktionäre zu bewegen, daß sie von dem Angebot Gebrauch machten. Der Staat wurde hierdurch bis auf wenige Aktien alleiniger Aktionär der Gesellschaften. Das Liquidationsgeschäft beschränkte sich alsdann auf die Einzahlung des auf die nicht in den Besitz des Staates gelangten Restaktien entfallenden Kaufpreises, da die sämtlichen Schulden der Gesellschaften mit dem Übergange des Eigentums ihrer Unternehmungen auf den Staat von letzterm übernommen wurden. Die Gesellschaften blieben als solche so lange bestehen, bis der Staat von dem Ankaufsrechte Gebrauch machte, ihre Vertreter erhielten jedoch insofern einen wesentlich vereinfachten und beschränkten Wirkungskreis, als der Staat die Verwaltung für eigene Rechnung gegen Gewährung einer festen Rente an die Aktionäre übernommen hatte.

Diese Vertragsform war deshalb gewählt worden, um den Staat bei der Liquidation der Gesellschaften nicht der Gefahr der Kündigung der Prioritätsobligationen auszusetzen, wodurch er unter Umständen genötigt gewesen wäre, minderverzinsliche Obligationen, die niedriger als der Parikurs standen, zum vollen Nennwert einzulösen. Andererseits war dem Staate die Möglichkeit geboten, die Konvertierung hochverzinslicher Obligationen zu dem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt vorzunehmen und dadurch erhebliche Zinsersparnisse herbeizuführen.