Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

448
Pnvatlager - Privatnotenbanken
Auch der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge; dasselbe kann jedoch,
falls die P. auf wissentliche Verleumdung (s. d.) ge-
stützt war, binnen zwei Monaten nach dem Tode
des Privatklägers von den Eltern, den Kindern
oder dem Ehegatten desselben fortgesetzt werden.
Auf Einstellung des Verfahrens ist auch dann zu
erkennen, wenn die für festgestellt erachteten That-
sachen eine strafbare Handlung darstellen, welche
nicht im Wege der P. verfolgt werden darf. Dem
Privatkläger stehen dieselben Rechtsmittel wie sonst
der Staatsanwaltschaft zu; doch kann er Revisions-
anträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens (s. Revision und Wiederaufnahme) nur mit-
tels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Schrift anbringen. Wegen Beleidigungen ist die
P., wenn Parteien in demselben Gemeindebezirk
wohnen, erst zulässig, nachdem von einer durch die
Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichs-
behörde (s. Schiedsmann) die Sühne erfolglos ver-
sucht worden ist. Die Kosten des Privatklagever-
fahrens und zwar einschließlich der dem Gegner er-
wachsenen notwendigen Auslagen fallen, wenn der
Angeklagte verurteilt wird, diesem, andernfalls dem
Privatkläger zur Last; letzterer hat für die Kosten
unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten
wie der Kläger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
also namentlich wenn er ein Ausländer ist und nach
den Gesetzen seines Heimatsstaatcs Deutsche eben-
falls zur Sicherheitsleistung verpflichtet sind (vgl.
§§. 414 fg. der Deutschen Strafprozeßordnung). Die
Vernehmung des Privatklägers als Zeuge ist in
der Deutschen Strafprozeßordnung nicht zugelassen.
Eine subsidiäre P. war in dem Entwurf der Straf-
prozeßordnung auch für andere Antragsvergehen
als Beleidigung und Körperverletzung vorgesehen,
ist indes in dem Gesetz selbst durch die Vorschriften
der §§. 170 fg. ersetzt. Danach steht dem Verletzten,
wenn seinem Antrage auf Erhebung der öffentlichen
Klage seitens der Staatsanwaltschaft keine Folge
gegeben ist, binnen zwei Wochen nach Bekannt-
machung des Bescheides die Beschwerde an den vor-
gesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen
dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Letz-
terer ist von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen
und in den vor das Reichsgericht gehörenden
Sachen an dieses, in andern Sachen an das Ober-
landesgericht einzureichen. Das Gericht kann nach
Einsicht der Akten, geeignetenfalls nach Erklärung
des Beschuldigten und sonstigen Ermittelungen
entweder den Antrag verwerfen oder die Erhebung
der öffentlichen Klage beschließen, deren Durch-
führung sodann der Staatsanwaltschaft obliegt.
Wird der Angeklagte demnächst außer Verfolgung
gesetzt oder freigesprochen oder wird das Ver-
fahren eingestellt, so treffen die Kosten den Antrag-
steller ebenso, als wenn er als Privatkläger auf-
getreten wäre. Auch kann das Gericht vor der
Entscheidung über den Antrag Sicherheitsleistung
für die voraussichtlich erwachsenden Kosten erfordern.
Vgl. §§. 170 fg., 504 der Strafprozeßordnung.
(S. auch Ncbenklage.)
Privatlager, s. Niederlagen.
Privatmann, s. Privatier.
Privatnotenbanken, im Deutschen Reich die
seit der Vaukresorm von 1875 neben der Deut-
schen Reichsbank (s. Reichsbank, Deutsche) zur
Notenausgabe berechtigten Banken. Sie wurden
gebildet aus dem Kreise jener Banken, die sich
beim Erlaß des Vankgesetzcs vom 14. März 1875
im Besitz der Befugnis zur Notenausgabe befun-
den hatten. Schon in Preußen waren nämlich neben
der Preußischen Bank Provinzialbanken entstanden,
von denen aber jede nur höchstens für 1 Mill. Noten
ausgeben durfte. Außerhalb Preußens gab es dann
noch eine weitere Reihe von Zettelbanken. Von
größerer Bedeutung war namentlich die Frank-
furter Bank (1854 gegründet) sowie die erst 1865
errichtete Sächsische Bank. Bis 1875 gab auch
die Bayrische Hypotheken- und Wecksclbank (s. d.)
Noten aus. In den kleinern deutschen Staaten
wurde in der Gründerzeit von 1853 bis 1856 eine
größere Anzahl von Zettelbanken ins Leben ge-
rufen, die für die Bedeutung ihrer Plätze viel zu
groß angelegt waren. Für den Vertrieb ihrer Noten
rechneten sie daher hauptsächlich auf das "deutsche
Ausland", was von seiten Preußens und mehrerer
anderer Staaten Verbote gegen "wilde" Noten zur
Folge hatte. Diese Mahregeln hatten freilich wenig
praktischen Erfolg; dem Publikum wurden die miß-
liebigen Noten durch allerlei Kunstgriffe immer noch
in mehr als wünschenswerter Zahl aufgedrängt.
Um so unabweislicher war für das neugegründete
Deutsche Reich die einheitliche gesetzliche Regelung
des Zettelbankwesens. Freilich konnte man den
kleinstaatlichen Banken, die noch auf 80 oder 90
Jahre eine landesherrliche Genehmigung zur un-
begrenzten Notenausgabe besaßen, diese nicht einfach
entziehen; aber man durfte mit Recht darauf rech-
nen, daß bei einer einheitlichen Reichsgesetzgebung
sich eine wirksame Absperrung der etwa unfügsamen
Landesbanken auf ihr engstes Vaterland durchfüh-
ren lassen werde. Demnach bestimmt das Vank-
gesetz vom 14. März 1875, daß fortan die Befug-
nis zur Ausgabe von Banknoten (Mindestbetrag
100 M.) nur durch Reichsgesetz erworben oder aus-
gedehnt werden könne. Den bereits vorhandenen
P. verbietet es zunächst grundsätzlich, außerhalb
ihres Einzelstaates Bankgeschäfte durch Zweig-
anstalten oder Agenten zu betreiben oder sich an
andern Bankhäusern als Gesellschafter zu beteiligen,
und untersagt auch den Umlauf ihrer Noten außer-
halb ihres Konzessionsgebietes. Doch wird diese
letztere Bestimmung wieder aufgehoben für diejeni-
gen Banken, welche die im §. 44 aufgeführten Be-
dingungen erfüllen. Dieselben enthalten namentlich
eine ziemlich enge Begrenzung der den Banken ge-
statteten Geschäfte, Vorschriften über die Bildung
eines Reservefonds, ferner die Forderungen, daß die
ausgegebenen Noten stets zu einem Drittel in Me-
tall und zu zwei Dritteln in guten Wechseln gedeckt
sein müssen, daß jede Bank auch außerhalb ihres
Hauptsitzes entweder in Berlin oder in Frankfurt
a. M. eine Einlösungsstelle halte, daß sie die Noten
aller übrigen annehme und (abgesehen von den
Reichsbanknoten) dieselben entweder zur Einlösung
vorlege oder nur zu Zahlungen an dem Hauptsitze
der Emissionsbank verwende. Diejenigen Banken,
welche nachweisen, daß ihre Notenausgabe satzungs-
mäßig höchstens nur bis zu dem Betrage ihres Ka-
pitals gehen könne, werden für den ganzen Um-
fang des Reichs auch von der ersterwähnten Be-
schränkung in betreff der Zweiganstalten befreit.
Das Recht der Notenausgabe geht verloren durch
Ablauf der Zeit, für welche es verliehen worden,
durch Verzicht, durch Konkurseröffnung gegen die
Banken, durch richterliches Urteil und durch Ver-