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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Privatrecht - Privilegium
fügung der Landesregierung nach Maßgabe der
Satzungen und Vorrechte.
Sämtliche hierher gehörigen Institute, mit ein-
ziger Ausnahme der Braunschweiger Bank, deren
Noten nur im Herzogtum Braunschweig cirkulieren
dürfen, unterwarfen sich den oben angeführten Be-
dingungen oder verzichteten auf das Recht der Noten-
ausgabe. Im ganzen dürfen nach dem Reichsbank-
gesetz 385 Mill.M. metallisch unbedeckte Noten aus-
gegeben werden, welcher Betrag ans die Reichsbank
und 32 andere Banken aufgeteilt wnrde; bei Über-
schreitung des ihr zugewiesenen Betrages bat die be-
treffende Bank eine Notensteuer von 5Proz. vom
Überschuft auf das Jahr berechnet an die Reichskasse
zu entrichten (sog. System der mittelbaren Kontingen-
tierung, s. Banknoten). Erlischt die Befugnis einer
Vank zur Notenausgabe, so wächst der derselben zu-
stehende Anteil an dem Gesamtbetrage des steuer-
freien ungedeckten Notenumlaufs der Reichsbank zu.
Durch Verzicht oder Ablauf des Privilegiums ist
die Zahl der deutschen P. auf 7 zusammengeschmol-
zen; die Verhältnisse derselben im Vergleich mit der
Reichsbank stellen sich Ende 1894 wie folgt:

Gestattete
an Ü '^ "
Banken
Stammkapital
Grenze
des Noten-


umlaufs

M.
M.
M.
Reichsbank......
120 000 000
unbeschränkt
293 400 000
Sächsische Bank . . .
30 000 000

16 771000
Bayrische Notenbank.
10 500 000
70 000 000
32 000 000
Bank für Süddeutsch-



land .........
15 672 300
36 981000
10 000 000
Frankfurter Vank . .
18 000 000
34 285 700
10 000 000
Padische Vank ....
9 000 000
27 000 000
10 000 000
Württembergische No-



tenbank .......
9 000 000
25 714 200
10 000 000
Braunschweigische



Bank........
10 500 000
10 500 000
2 829 000
Summe ^222 6?2 300>
385 000 000
Im Königreich Sachsen darf außerdem die Land-
ständische Vank in Bautzen, welche übrigens keine
Aktiengesellschaft ist, Noten bis zum Betrage von
3 MM. M. in Umlauf setzen.
Vgl. die Litteratur zum Artikel Reichsbank, ferner:
Härtung, Die Notenbanken unter dem Bankgesetz
von 1875 (in den "Jahrbüchern für Nationalöko-
nomie und Statistik", Jena 1891).
Privatrecht, soviel wie Bürgerliches Recht (s. d.).
Privatfchulen, Schulen, die von einzelnen Per-
sonen oder freien Vereinigungen errichtet und unter-
halten werden. Die Errichtung ist in einigen Staa-
ten, z.B. in Belgien und England, vollständig frei;
jede Präventivmahregel ist ausdrücklich untersagt
(Art. 12 der belg. Verfassung); der Staat hat nicht
das Recht, den Nachweis der Befähigung von den
Lehrern zu fordern und den Unterricht sowie die
Einrichtung der Schulen zu überwachen. Nach
preuß. Gesetz (Landrecht, Tl. 2, Tit. 12, §§. 1
u. 2) dagegen sind die Schulen und Universitäten
Veranstaltungen des Staates, und es sollen der-
gleichen Anstalten nur mit Genehmigung des
Staates errichtet werden. Die preuß. Verfassungs-
urkunde (§§. 12 u. 23) sagt: Unterricht zu erteilen
und Unterrichtsanstalten zu leiten, steht jedem frei,
wenn er seine sittliche, technische und wissenschaft-
liche Befähigung den betreffenden Vebörden nach-
gewiesen hat. Alle öffentlichen und Privatunter-
richtsanstalten stehen unter Aufsicht vom Staate
Vrockhaus' Konversations-Lexilon. 14. Aufl. XIII.
ernannter Behörden. Nach der Instruktion von
18"9 soll bei Erteilung der Genehmigung mit dar-
auf Rücksicht genommen werden, ob eine Privat-
schule einem wirtlichen Bedürfnis entspricht. Nach
dem sücks. Schulgesetz (Z. 15) hat derjenige, der eine
Prioatschule errichten und leiten will, dem bci der
Bebörde einzureichenden Gesuche a. einen Nachweis
darüber, daß er die gesetzlichen Prüfungen bestan-
den hat, I). ein Zeugnis über die sittliche Führung,
c. einen vollständigen Plan über die der Anstalt zu
gebende Einrichtung, und ci. einen Nachweis über
die zur Erhaltung derselben erforderlichen Mittel
beizufügen, über'das Gesuch beschließt die oberste
Scbulbehörde; die Genehmigung darf jedoch nicht
versagt werden, wenn gegen die sittliche Würdigkeit
und die Fähigkeit des Erricbters und gegen die Ein-
ricbtung der Anstalt kein gegründetes Bedenken er-
hoben werden tann. Die Erlaubnis wird nur für
die Person und widerruflich erteilt. In jedem Falle
muh die Anstalt den für das öffentliche Schulwesen
geltenden allgemeinen Vorschriften entsprechend ein-
gerichtet und geleitet werden; insbesondere hat sie
auch durch alljäbrlick zu veranstaltende Prüfungen,
deren bevorstehende Abhaltung der Aufsichtsbehörde
rechtzeitig anzuzeigen ist, ein Zeugnis von ihren
Leistungen abzulegen. Kirchlichen Orden, Kon-
gregationen und denselben verwandten kirchlichen
Gemeinschäften ist die Errichtung einer Lehr- und
Erziehungsanstalt nur auf Grund eines besondern
Gesetzes gestattet. Ähnlich lauten die Bestimmun-
gen in den übrigen deutschen Staaten und ebenso
in Osterreich. - 1882 wurde in Leipzig der Allge-
meine Privatschullebrerverein gegründet.
Privattestament, s. Letztwillige Verfügung
(Bd. 11, S. 119 d). ^meinwirtschast.
Privatwirtschaft, s. Einzelwirtschaft und Ge-
Privet (frz. pi-ivs), s. Abort.
Privilegiert", ein Privilegium (s. d.) erteilen.
Privilegierte Österreichische National-
bank, f. Österreichisch-Ungarische Vank.
Privilegium (lat.), ein Vorrecht, das einer Klasse
von Personen (Privilegium psrLonak) oder einer
Klasse von Rechtsverhältnissen (privile^ium causae)
im Vergleich zu andern Personen derselben Lage oder
zu ärmlichen Rechtsverhältnissen zusteht, z. B. die
Konkursprivilegien, welche ein Vorzugsrecht vor an-
dern Forderungen gewähren, Alimentenforderungen,
P. wegen der Zwangsvollstreckung in Dienstlohn und
umgekehrt wegen Unzulässigkcit der Zwangsvoll-
streckung in jene; der Anspruch der Minderjährigen
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die
frühere Steuerfreiheit der Rittergüter. P. dieser Art
beruhen auf einem Gesetz oder einem Gewohnheits-
recht. Ein Vorrecht kann aber auch einer einzelnen
Person für sie allein oder für sie und ihre Erben
(Personalprivilegien), oder für sie und ihre
Rechtsnachfolger in einem Grundstück oder als ver-
äußerliche und vererbliche Gerechtigkeit (Realpri-
vilegien, wie die Apothekerprivilegien) verliehen
werden durch einen besondern Akt der Gesetzgebung
scoiiätitutio 8p6ci3,1i8) oder, wenn die Gesetzgebung
das zuläßt, durch landesherrliche Verleihung oder
einen Akt der höchsten Verwaltungsbehörde (Ver-
leibung von Korporationsrechten, Genehmigung der
Ausgabe von Inhaberpapieren, Konzession zur Än-
derung einer Eisenbahn, früher Anlage von Brücken
unter Erhebung eines Brückenzolls, von Mühlen
u. dgl.). Hier wird P. auch die Urkunde genannt,
durch wclche das Recht verliehen ist. Den Beweis der
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