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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Ratzebmg (Jul. Theod.) - Raub
der 12 Km lang, 2,5 km breit ist und durch die
Wakcnitz zur Trave abfließt, zum Teil mit R. zu-
sammenhängend, liegt der Kirchort St.Gcorgsberg,
Sitz des Landratsamtes, mit der ältesten Kircke im
Kreis Herzogtum Lauenburg. 7 km von R. ein Denk-
mal (15. Jahrh.) des heil. Ansverus, der als Abt
des Klosters St. Georgsberg 1066 gesteinigt wurde.
- Die Stadt R. entstand unter dem Schuft der
ursprünglich wend. Burg, die schon 1062 urkund-
lich erwähnt und 1143 Sitz der Grafen von R.
wurde. Stadtrechte erhielt R. erst 1261. Nach dem
Heimfall der Grafschaft N. nahmen die Herzöge von
Lauenburg hier ihre Residenz. Das feste Schloß
ward 1690 abgebrochen und die Stadt R. befestigt.
Die Festungswerke wurden 1819 abgetragen. -
Vgl. Nickmann, Die Domkirche zu N. (Ratzcb. 1881);
Schmidt, Beschreibung und Chronik der Stadt R.
(ebd. 1882); Seelig-Ohmann, R., Mölln und Um-
gebung (6. Aufl., Hamb. 1886).
Natzeburg, Iul. Thcod., Begründer der wissen-
schaftlichen Forstentomologie, geb. 16. Febr. 1801
in Berlin, studierte daselbst Medizin und Natur-
wissenschaften und wurde 1830 Professor der Natur-
wissenschaften an der Forstakadcmie zu Eberswalde;
1869 trat er in den Ruhestand und starb 24. Okt.
1871 in Berlin. Er schrieb: "Die Forstinsektcn"
(3 Bde., Verl. 1837-44), "Die Waldverderder und
ihre Feinde" (ebd. 1841; 8. Aufl., von Iudeich und
Nitsche, u. d. T. "Lehrbuch der mitteleurop. Forst-
insektenkunde", Wien 1885 fg.), "Die Ichneumonen
der Forstinsekten" (3 Bde., Berl. 1844-52), "Die
Standortsgcwächse und Unkräuter Deutschlands und
der Schweiz" (ebd. 1859), "Die Waldvcrderbnis"
(2 Bde., ebd. 1866 - 68), "Forstwissenschaftliches
Schriftsteller-Lexikon" (ebd. 1872) u. s. w.
Ratzet, Friedr., Geograph und Reisender, geb.
30. Aug. 1844 zu Karlsrube in Baden, war erst
Apotheker, studierte dann Naturwissenschaften in
Karlsruhe, Heidelberg, Jena, Berlin und Mont-
pellier und nahm als Freiwilliger am Deutsch-
Französischen Kriege teil. Später reiste er als Kor-
respondent der "Kölnischen Zeitung" in Italien,
Südsrankreich, Siebenbürgen, Ungarn, Nordame-
rika, Mexiko und Cuba. R. wurde 1876 Professor
der Erdkunde an der Technischen Hochschule zu Mün-
chen und 1886 an der Universität zu Leipzig. 1882
-84 war er Redacteur des "Ausland". Er schrieb:
"Sein und Werden der organischen Welt" (Lpz.
1868), "Wandertage eines Naturforschers" (2 Bde.,
ebd. 1873-74), "Städte und Kulturbilder aus Nord-
amerika" (2 Bde., ebd. 1876), "Die chines. Auswan-
derung" (Vresl. 1876), "Aus Mexiko" (ebd. 1878),
"Die Vereinigten Staaten von Nordamerika" (2 Bde.,
Münch. 1878-80; 2. Aufl. 1893), "Anthropogeo-
araphie" (2 Tle., Stuttg. 1882 u. 1891), "Die
Schneedecke besonders in'deutschen Gebirgen" (in
den "Forschungen zur deutschen Landes- und Volks-
kunde", ebd. 1889) und "Völkerkunde" (3 Bde., Lpz.
1885-88; 2. Aufl. 1894).
Nau, KarlHeinr., Nationalökonom, geb. 29. Nov.
1792 zu Erlangen, studierte daselbst Kamcralwissen-
schaften, habilitierte sich 1812 als Privatdocent,
wurde 1816 auherord., 1818 ord. Professor und folgte
1822 einem Rufe als Professor der Staatswirtschaft
nach Heidelberg. Seit 1833 gehörte R. als Vertreter
der Universität und seit 1839 auf landesherrliche Be-
rufung der bad. Ersten Kammer an. 1848 wurde er
in das Frankfurter Vorparlament gewühlt. Er starb
18. März 1870 in Heidelberg. Außer zahlreichen
Abhandlungen in Zeitschriften und Sammelwerken
schrieb er: "Nber das Zunftwesen und die Folgen
seiner Aufhebung" (3. Aufl., Lpz. 1820), "Ansichten
der Volkswirtschaft" (ebd. 1821), "Grundriß der
Kamcralwissenschaft" (Heidelb. 1823), "über die
Kameralwissenschaft" (ebd. 1825). Sein Haupt-
werk ist aber sein "Lehrbuch der polit. Ökonomie"
(3 Bde., Heidelb. 1826-37; Vd.1: "Grundsätze der
Volkswirtschaftslehre", 2 Abteil., 8. Aufl., Lpz.1869;
Bd. 2: "Grundfätze der Volkswirtschaftspolitik",
2 Abteil., 5. Aufl./ebd. 1862-63; Bd. 3: "Grund-
sätze der Finanzwissenschaft", 2 Abteil., 5. u. 6. Aufl.,
ebd. 1865, 1871). Die nach dem Tode R.s von
A. Wagner beabsichtigte Umarbeitung des Buches
ist nicht ausgeführt worden, indem Wagner ein ganz
neues felbständiges Werk geliefert hat. R. gab auch
feit 1834 das "Archiv der polit. Ökonomie" (Bd. 1-5,
1835-41; 2. Folge, in Gemeinschaft mit Hanssen,
10 Bde., 1843-53) heraus. Von seinen zugleich
dem Gebiet der Landwirtschaft angehörenden Schrif-
ten sind anzuführen: die "Geschickte des Pflugs"
(Heidelb. 1845) und "Die Landwirtschaft der Rhein-
pfalz und insbesondere der Heidelberger Gegend"
(ebd. 1830; in neuer Bearbeitung in der "Festschrift
für die 21. Versammlung der dentschen Land- und
Forstwirte", 1860). R. ist bekannt als einer der
gründlichsten Anhänger der individualistischen, von
Adam Smith begründeten, die wirtschaftliche Freiheit
verfolgenden Schule. Sein Lehrbuch galt bis in die
sechziger Jahre als maßgebend und vorbildlich für
die staatswissenschaftliche Lehrmethode.
Raub (lat. i-a^iu^), die rechtswidrige Wegnahme
einer fremden beweglichen Sache durch eine an der
Person ihres Inhabers verübte Gewalt oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-
fahr für Leib oder Leben. Der R. wird nach §. 249
des Deutschen Strafgesetzbuches mit Zuchthaus und
Polizeiaufsicht, beim Vorbandensein mildernder Um-
stände mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten be-
straft. Raubmord, welcher als Mord nach §. 211
mit dem Tode bestraft wird, liegt vor, wenn mit
Mord Diebstahl konkurriert. Gleich dem R. wird
bestraft die räuberische Erpressung (s. d.) und der
Dieb, welcher, auf frischer That betroffen, um sich
im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, Ge-
walt gegen eine Person verübt oder gefährliche
Drohungen anwendet (§§. 252,255). Die Römer be-
trachteten den R., wenn nicht öffentliche Gewalt und
Störung der öffentlichen Sicherheit dazugekommen
war, als bloßes Privatvergehen, welches mit Geld-
strafen gebüßt wurde. Im german. Altertum machte
nur ein Übermaß von Gewalt oder an Wehrlosen
verübte Gewalt den R. unehrlich. Dagegen galt für
ehrenvoll, feinen im offenen Kampfe erlegten Feind
zu berauben. Nach der spätcrn german. Rechts-
anschauung jedoch liegt in dem R. ein Friedens-
bruch, und daher hat sich die Strafe des Schwertes,
vornehmlich bei dem auf einem öffentlichen Wege
begangenen R., dem Straß cnraube, in der Pein-
lichen Halsgerichtsordnung von 1532 erbalten. Die
heutige Strafe für Straßenraub sowie für R. auf
einer Eisenbahn, auf offener See oder einer Wasser-
straße, auch für R. zur Nachtzeit in einem bewohn-
ten Gebäude, für Bewaffnete, für rückfällige Räuber
und für Räuberbauden ist nach §. 250 Zuchtbaus
nicht unter 5 Jahren und Polizeiaufsicht, beim Vor-
handensein mildernder Umstände Gefängnis nicht
unter 1 Jahre, lebenslängliches Zuchthaus aber,
wenn bei dem R. ein Mensch gemartert oder eine