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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Régicides - Regimentsgericht
Herzog von R. - 2) Hauptstadt der Provinz R. n. E., '
das ö,6Fiuni ^oruui I^kpiäi oder I^epiäum der
Römer, mittellat. Ne^ia, am Flühchen Crostolo und
am Kanal Tassone, an der Linie Piacenza-Vologna
des Adriatischen Netzes und den Anschlußbahnen
R. n. E.-Sassuolo (23 i^)^ R. n. E.-Guastalla
(29 km) und R. n. E.-Carpi (27 km) der Eisen-
bahngesellschaft ^ei-rovis äeii'^milia, deren Ge-
neraldirektion sich in R. n. S. befindet, Sitz des
Präfekten, eines Bischofs, eines Tribunals erster
Instanz und einer Handels- und Gewerbekammer,
hat (1881) 18634, als Gemeinde 50651, nach Be-
rechnung vom 31. Dez. 1893: 56 700 E., in Garnison
das 41. Infanterieregiment und das 15. Feld-
artillerieregiment (außer drei Batterien) nebst einer
Traincompagnie, alte Mauern und Wälle, breite
Straßen mit Bogengängen, einen Dom (15. Jahrh.)
mit Resten des roman. Baues aus dem 13. Jahrh,
und zahlreichen Statuen von Clementi, dem Schüler z
Michelangelos, und viele andere Kirchen, darunter j
die schöne Madonna della Ghiara, 1597 nach Valbis !
Entwurf in der Form eines griech. Kreuzes mit ^
Kuppeln erbaut, ein Municipio, eine Citadelle mit !
dem alten Schlosse, ein bischöfl. Seminar, Lyceum, !
Gymnasium, eine Oberrealschule, eine technische
Schule, ein Museum mit Naturaliensammlung des
hier 1729 geborenen Spallanzani, eine paläo-ethno-
log. Sammlung (Nu860 (^dierici), städtische Biblio-
thek (70780 Bände, 12 680 Broschüren, verschiedene
Inkunabeln und Handschriften), schönes Theater
und zahlreiche Wohlthätigkeitsanstalten. Die Stadt
hat ansehnliche Seiden- und Hanfweberei, Fabrika-
tion von Drechslerwaren, Besen und Leder, Handel
mit Seide, Wein, Reis, Flachs, Hanfleinwand und
Holz, besonders Schiffbauholz, und eine Messe
(April). R. n. E. ist Geburtsort des Dichters Ariosto
und des Astronomen Sccchi. Etwa 15 km südwestlich
liegen die Trümmer des Schlosses Canossa (s. d.).
"e^ioiües (frz., fpr. -schißihd, d. h. Königs-
mörder), in Frankreich nach der Restauration von
1815 diejenigen Mitglieder des Nationalkonvents
von 1793, die für den Tod Ludwigs XVI. gestimmt
hatten. Sie wurden 1816 verbannt.
Regie (frz., spr. -schih), im Finanzwesen
in Frankreich der unmittelbare Staatsbetrieb zum
Zweck der Ausnutzung einer Einnahmequelle, wie
er z. B. beim Tabaksmonopol stattfindet, während
das Zündhölzermonopol (s. Zündholzchensteuer) an
eine Gesellschaft verpachtet ist. Im 18. Jahrh,
nannte man R. die Verwaltung derjenigen indirekten
Steuern, die nicht von den Generalpächtern (s. d.)
übernommen waren, und in diesem Sinne kam das
Wort auch nach Deutschland, als Friedrich II. in
Preußen die Accise nach franz. Muster einrichtete.
Beim Theater versteht man unter R. den In-
begriff der Aufgaben des Regisseurs. Diese sind bei
verschiedenen Theatern ungleichen Nmfangs. Bald
liegt dem NegMvn Wahl und Besetzung der Stücke
ob, bald hat er nur der Direktion Stücke und Be-
setzung vorzuschlagen, stets aber erstere einzurichten
und in Scene zu setzen, wobei besonders Stil und
Charakter des aufzuführenden Dramas zu wahren
sind und die Einzelkräfte zu einem Ensemble (s. d.)
vereint werden. Auch hat er die Hauptstimme bei
Engagement und Entlassung der Schauspieler. An
größern Bühnen hat jede Gattung einen Regisseur.
Regiekarte, in Österreich übliche Bezeichnung
sür Eisenbcchnsahrkarten, die den Beamten der Eisen-
bahnverwaltungen und ihren Angehörigen zu einem
Brockhaus' Konversations-Lexikon. 14. Aufl. XHI.
ermäßigten Preise, dem Selbstkosten- oder Regie-
preise, verabfolgt werden. (S. Freifahrtordnung.)
Regierung, teils der Inbegriff der Staats-
gewalt, im Gegensatz zu dem Volke, also das
Staatsoberhaupt nebst den seinen Willen aus-
führenden Organen, teils diese Organe allein, ge-
trennt vom Souverän. Die letztere Auffassung
findet insbesondere in der Republik statt, zuweilen
auch in der konstitutionellen Monarchie infolge der
Ilnverantwortlichkeit des Monarchen und der Ver-
antwortlichkeit seiner Minister. In Frankreich stellte
Thiers unter Ludwig Philipp den Satz auf: der
König herrscht, aber regiert nicht, d. h. er hat die
formelle oberste Entscheidung, aber materiell sollen
hie Minister regieren, weil sie allein für die Hand-
lungen der R. verantwortlich sind. Diese Nnter-
scheidnng widerspricht dem wahren Wesen der Mon-
archie, weil R. zum Wesen der monarchischen Ge-
walt gehört. Nur in Scheinmonarchien ist dieses
Regierungssystem möglich. In den Beziehungen
nach außen findet die Unterscheidung nicht statt;
hier bedeutet R. die Verkörperung und Vertretung
des Staates, als eines Individuums, gegen andere
Staaten. In manchen Staaten bezeichnet man mit
R. einzelne Behörden, so in Preußen und Bayern
die Verwaltungskollegien der einzelnen Bezirke (Re-
gierungsbezirke, s. Bezirk), die aus Regie-
rung sräten und Oberregierungsräten
zusammengesetzt sind und an deren Spitze ein Re-
gierungspräsident steht. Unter Regier^tngs-
gewalt versteht man bald die gesamte Staats-
aewalt, bald nur den Inbegriff der Verwaltungs-
befugnisse.
Regierungsbauführer, Regierungsbau-
meister, s. Technische Staatsprüfungen.
Regierungsgewerberat, s. Fabrikinspektor
(Bd.6, S.504d).
Regierwerk, die gesamte Konstruktion der Re-
gisterzüge an einer Orgel (s. d.).
Regillo da Pordenone (spr. redschi-), ital.
Maler, s. Pordenone.
Regillus, ein kleiner See östlich von Rom, dessen
Name durch den angeblich in seiner Nähe 496 v. Chr.
erfochtenen Sieg der Römer über die Latiner be-
rühmt wurde.
Regime (frz., spr. -schihm), Staatsverwaltung,
Verwaltungsbereich; auch Lebensordnung, beson-
ders die einem Kranken vorgeschriebene.
Regiment (lat., "Herrschaft"), eine selbständige,
aus Bataillonen (Fußtruppen), Eskadrons (Ka-
vallerie) oder Batterien (Feldartillerie) zusammen-
gesetzte Abteilung. Die Infanterieregimenter
haben meist 3 Bataillone, zu denen in der deutschen
Armee seit 1. Okt. 1893 noch ein 4. (aus 2 Com-
pagnien bestehendes) Bataillon gekommen ist; die
Kavallerieregimenter zählen 4-6 (früher so-
gar 10) Eskadrons; die Fuß- oder Festungs-
artillerieregimenter gewöhnlich 2 Bataillone;
die Feldartillerieregimenter 2-4 Abteilun-
gen zu je 2-4 Batterien. In einigen Armeen, z. V.
der deutschen, sind in einem Feldartillerieregiment
reitende und fahrende Batterien vereinigt.
IkeFiinent äS 1a. valotts (fpr. -schimäng,
kalött), s. Calottisten.
Regimentschef, s. Inhaber.
Regimentsgericht, Militärgericht (s. d.), das
aus dem Regimentscommandeur als Gerichtsherrn
und dem untersuchungführcnden Offizier besteht.
Die Gerichtsbarkeit der R. ist aus die niedere Ge-
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