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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Reichsbank; Reichsbankthaler; Reichsbanner; Reichsbaron; Reichsbauordnung; Reichsbeamte

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Reichsbank (Russische) - Reichsbeamte

Gesamtumsätzen entfallen 1894 auf die Reichshauptbank 33648 Mill., auf die Reichsbankanstalten 77136 Mill. M. Der durchschnittliche Bankzinsfuß stellte sich 1894 auf 3,117 Proz. für Wechsel und 3,617 und 4,117 Proz. für Lombarddarlehne (s. Lombardgeschäft). Der durchschnittliche Notenumlauf betrug 1000384000 M.; Notensteuer ist 1894 nicht zu zahlen gewesen. Die Noten waren im Durchschnitt des Jahres mit 93,40 Proz. metallisch gedeckt. Das Guthaben des Reichs und der Bundesstaaten betrug Ende 1894: 87808431,22 M. Die durchschnittliche Anlage in Platzwechseln betrug 296728000 M., in Versandwechseln auf das Inland 248201000 M. und in Wechseln auf das Ausland 2540000 M. Auftragswechsel (zur Einziehung) wurden 43200 Stück im Betrage von 52079000 M. übernommen. Im Lombardverkehr wurden 1894 neu ausgeliehen 6567 Darlehne mit 825030050 M. Offene Depots (s. Depot) waren Ende 1894: 255605 Stück mit 2636594955 M. vorhanden. Bei den Abrechnungsstellen (s. Clearing-House und Giroverkehr) wurden 1894: 18398039600 M. abgerechnet. Der Reingewinn betrug 1893: 17,584 Mill. M., wovon an die Reichskasse 8,538 Mill. M. fielen. Die Aktionäre erhielten 7,53 Proz. gegen 6,38 Proz. im J. 1892. Die Dividende betrug im Durchschnitt der 18 Jahre (1876‒93) 6,463 Proz.

Vgl. neben den jährlich erscheinenden Verwaltungsberichten der R.: Soetbeer, Deutsche Bankverfassung (Erlangen 1875; Nachtrag 1880); Lotz, Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes (Lpz. 1888); A. Wagner in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie» (Bd. 1, S. 478 fg.; 3. Aufl., Tüb. 1890); Übersicht über die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über die Zettelbanken und Banknoten in Deutschland (in den «Annalen des Deutschen Reichs», Ⅷ, 1890); Laband, Staatsrecht, Bd. 2 (2. Aufl., Freib. i. Br. 1891), S. 133 fg.; R. Koch, Die R. und deren Organisation in jurist. Beziehung (in «Vorträge und Aufsätze», S. 120 fg., Berl. 1892); den Artikel «Reichsbank» in von Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 2, S. 346 fg.; Allgemeine Bestimmungen über den Geschäftsverkehr mit der R.; Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der R. (6. Aufl., Lpz. 1893).

Reichsbank, Russische (russ. Gossudarstwennyj bank), in St. Petersburg organisiert durch Gesetz vom 31. Mai 1860, ist eine Staatsbank zur Beförderung von Industrie und Handel und zur Unterstützung der Finanzverwaltung mit einem für Staatsausgaben nicht verwendbaren Kapital von 25 Mill. und einem Reservefonds von 3 Mill. Rubel. Sie besitzt im Reich (1894) 9 Hauptstellen (kontory), 96 beständige (einschließlich Bucharas) und 9 zeitweilige Filialen (otdělenija). Sie emittiert in Stücken zu 1, 3, 5, 10, 25 und 100 Rubel das russ. Papiergeld (Reichskreditbillets), welches Zwangskurs besitzt und zur Zeit uneinlöslich ist. Am 1. Jan. 1894 hatte das Conto des «Barfonds und der Kreditbillets» 780 Mill. Rubel Noten begeben und besaß dagegen 210,4 Mill. Gold und 1¼ Mill. Silber. Die ungedeckte Notensumme ist als ein unverzinsliches Darlehn des Staates an die Bank anzusehen. Die freien Barmittel der Finanzverwaltung werden der R. und ihren Zweiganstalten in laufender Rechnung übergeben und diese leistet umgekehrt der Reichskasse mannigfache Dienste durch Vorschüsse, Übernahme der Zinsauszahlungen u. dgl.

Die frühere Polnische Bank in Warschau, ebenfalls als Staatsbank 1828 gegründet, ist, nachdem sie schon durch Ukas vom 12. April 1860 das Recht zur Notenausgabe verloren hatte, 1886 aufgehoben und in eine Hauptstelle (kontora) der R., ihre Filialen in den Gouvernementsstädten in Filialen der R. verwandelt worden.

Vgl. Wagner, Die russ. Papierwährung (Riga 1868); Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 2 (Jena 1891), S. 157 fg.

Reichsbankthaler, s. Rigsdaler.

Reichsbanner, Reichspanier, s. Banner und Deutsche Farben. Nicht zu verwechseln mit dem R. ist die Reichssturmfahne (s. d.) und die Reichsrennfahne (s. d.).

Reichsbaron, s. Baron.

Reichsbauordnung, s. Baupolizei, Bauordnung, Baurecht (Bd. 2, S. 540 a).

Reichsbeamte, diejenigen Beamten, welche vom Deutschen Kaiser oder einem Organ des Reichs angestellt werden und in einem Dienstverhältnis zum Kaiser als dem Vertreter des Reichs stehen; aber auch diejenigen Landesbeamten, welche den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet sind, d. h. die Post- und Telegraphenbeamten (außer in Bayern und Württemberg) und die Militärbeamten (außer in Bayern). Diese Landesbeamten werden als «mittelbare R.» bezeichnet. Die Beamten von Elsaß-Lothringen werden von einigen Staatsrechtslehrern zu den R. gerechnet, von andern als elsaß-lothr. Landesbeamten bezeichnet. Die nach Maßgabe der Verfassung (Art. 18) und den Gesetzen des Deutschen Reichs ernannten Beamten werden auch als kaiserl. Beamten bezeichnet (Allgemeiner Erlaß vom 3. Aug. 1871). Die Dienstverhältnisse derjenigen R., welche entweder vom Kaiser angestellt sind oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet sind, sind geregelt durch das Reichsgesetz vom 31. März 1873, das für Elsaß-Lothringen durch einen besondern gesetzgeberischen Akt maßgeblich geworden ist. Bei gewissen Beamtenkategorien hat der Bundesrat ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder der höhern Reichsbehörden sowie diejenigen R., welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, und die Konsuln erhalten eine kaiserl. Bestallung; dagegen werden die Anstellungsurkunden der übrigen R. im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben ermächtigten Behörden erteilt. Die Ableistung eines Diensteides ist nicht zur Anstellung im Reichsdienst, wohl aber zur Übernahme eines Reichsamtes erforderlich. Zur Bestellung einer Kaution sind diejenigen R. verbunden, denen die Verwaltung einer dem Reiche gehörigen Kasse oder eines Magazins oder die Aufbewahrung von Geld und geldwerten Gegenständen obliegt (Gesetz vom 2. Juni 1869, im qanzen Reiche gültig). Die R. haben die Pflicht zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes, zur Treue und zum dienstlichen Gehorsam und zu einem achtungswürdigen Verhalten in und außer dem Amte. Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf das Amt bedürfen die R. der Genehmigung der obersten Reichsbehörde; zur Annahme von Titeln, Ehrenzeichen und Geschenken von andern Regierungen oder Regenten der Genehmigung des Kaisers. Der Betrieb eines Gewerbes ist den R. im aktiven Dienst mit Ausnahme der Wahlkonsuln untersagt. Die Verletzung der Dienstpflicht ist ein Disciplinar- ^[folgende Seite]