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Reichskommission für Arbeiterstatistik – Reichspartei
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Reichskommissar'
burg). Insbesondere war R. Titel Wißmanns bei seiner Ausgabe, Deutsch-Ostafrika (s. d., Bd. 5, S. 222b) zu
beruhigen. Nachdem 1891 ein Gouverneur von Deutsch-Ostafrika ernannt war, wurden Wißmann, Peters und Emin-Pascha zu
«Kommissaren zur Verfügung des Gouverneurs» ernannt.
Reichskommission für Arbeiterstatistik, eine 1892 eingesetzte Behörde, die einerseits Material über
die Arbeitsbedingungen und die sonstigen Verhältnisse der Arbeiter sammeln, andererseits bei der Ausführung der
Gewerbeordnung Dienste leisten soll. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 14 Mitgliedern. Ersterer wird vom Reichskanzler
ernannt; von den letztern werden sechs vom Bundesrate und sieben vom Reichstag gewählt. Ein Mitglied ernennt der
Reichskanzler aus den Beamten des kaiserl. Statistischen Amtes. Die Methode, nach der die R. f. A. arbeitet, besteht in einer
Vereinigung von statist. Erhebungen und persönlichen Vernehmungen. Sie hat ihre Thätigkeit begonnen mit Feststellung der
Arbeitszeit in verschiedenen Gewerben, wie Bäckereien, Mühlen und im Handelsgewerbe, und bereits eine ganze Anzahl
schätzenswerter Veröffentlichungen veranstaltet. Diese sowie ihre Protokolle sind dann dem Publikum durch den Buchbandel zu
mäßigen Preisen zugänglich gemacht. – Vgl. .H. von Scheel, Die amtliche Arbeiterstatistik des Deutschen Reichs (in Schmollers
«Jahrbuch für Gesetzgebung», 18. Jahrg., Lpz. 1891).
Reichskriegshäfen, die deutschen Hafen, wo die Kriegsschiffe der deutschen Marine ausgerüstet und
wo die nicht in Dienst gestellten Schiffe aufbewahrt und in Stand gehalten werden. In den R. befinden sich alle für diese Zwecke
nötigen Einrichtungen, wie Docks, Hellinge, Werften u. s. w. Gegen den Angriff feindlicher Flotten sind die R. durch starke
Küstenbefestigungen und Einrichtungen für Minen- und andere Sperren geschützt. Deutschland besitzt zwei R., Wilhelmshaven
und Kiel. Den Oberbefehl in jedem Reichskriegshafen führt ein Viceadmiral als Stationschef; zur Ausübung der Hafenpolizei ist
ihm ein Hafenkapitän unterstellt. (S. auch Küstenbefestigungen und
Kriegshäfen, befestigte.)
Reichsland, früher alles zum Deutschen Reich gehörige Gebiet; außer den eigentlichen deutschen
Ländern gehörten dazu auch Böhmen, Mähren und Schlesien. Seit neuester Zeit werden dagegen die durch den Art. 1 des
Versailler Präliminarfriedens vom 26. Febr. 1871 von Frankreich abgetretenen und durch Gesetz vom 9. Juni 1871 staatsrechtlich
als Bestandteil des Reichs organisierten Gebiete Elsaß und Lothringen als R. bezeichnet.
(S. Elsaß-Lothringen.)
Reichs-Limeskommission, die Kommission zur Erforschung des röm. Grenzsystems in Deutschland
(s. Pfahlgraben).
Reichsmarineamt, die höchste Verwaltungsbehörde der deutschen Marine, deren höchste
Kommandobehörde das Oberkommando der Marine (s. d.) bildet.
Seine Aufgabe ist: Bereitstellung des Materials für den Kriegszweck, also Neubau und Instandhaltung der Kriegsschiffe,
Beschaffung und Vervollkommnung der Geschütz- und Torpedowaffen, ↔ Bau der Küstenbefestigungen und
Verwaltung des gesamten Marineetats. Dem Reichskanzler verantwortlich für die Verwaltung ist der Staatssekretär des R., der
zugleich Mitglied des Bundesrats ist. Das R. umfaßt folgende Abteilungen: die Centralabteilung, die Militärische Abteilung, das
Marinedepartement (Artillerie- und Schiffskonstruktionsabteilung), die Nautische Abteilung (früher
Hydrographisches Amt [s. d.] genannt), das Verwaltungsdepartement, die Medizinalabteilung und das
Besondere Decernat.
Reichsmark, gebräuchlicher Name für die deutsche Geldeinheit
(s. Mark und Krone).
Reichsminister, in Österreich-Ungarn diejenigen Minister, welche die Staatsgeschäfte sowohl für
Österreich als für Ungarn, die sog. gemeinsamen Angelegenheiten zu bearbeiten haben: der Minister des Auswärtigen, der
Reichskriegsminister und der Reichsfinanzminister: von ersterm ressortieren die Gesandtschaften und Konsulate, der zweite hat
die Militär- und Marineverwaltung, soweit sie nicht durch die Specialkriegsministerien der beiden Staaten geführt wird, der dritte die
Finanzverwaltung des Gesamtstaates und die Specialverwaltung für Bosnien und die Herzegowina. Die konstitutionelle
Verantwortlichkeit haben diese R. gegenüber den Delegationen (s. d.). – Im
Deutschen Reiche giebt es nur einen verantwortlichen R., den Reichskanzler (s. d.); sachlich erscheinen als
R. die Staatssekretäre. (S. Reichsamt des Innern.)
Reichs-Oberacht, s. Acht.
Reichsoberhandelsgericht. Durch Gesetz vom 12. Juni 1869 wurde zunächst für alle Staaten des
Norddeutschen Bundes ein gemeinsamer oberster Gerichtshof für Handelssachen mit dem Sitze in Leipzig errichtet. Dieser die
Benennung Bundesoberhandelsgericht führende Gerichtshof trat 5. Aug. 1870 in der
Besetzung von 1 Präsidenten (Heinr. Eduard Pape, s. d.), 1
Vicepräsidenten und 12 Räten zusammen. Mit der Gründung des Deutschen Reichs dehnte sich der Geschäftskreis des nun R.
genannten Gerichtshofs über dessen ganzen Umfang aus; durch eine Reihe von Reichsgesetzen wurde auch seine sachliche
Zuständigkeit erweitert; dem entsprechend wurde die Zahl seiner Mitglieder vermehrt. Am 27. Sept. 1879 hielt das zuletzt aus drei
Senaten bestehende R. seine Schlußsitzung, um dem auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 mit dem
1. Okt. 1879 ins Leben tretenden Reichsgericht (s. d.) den Platz zu räumen. Die in vielfacher Beziehung
bahnbrechenden «Entscheidungen des R.» sind in einer von den Räten desselben herausgegebenen Sammlung von 25 Bänden
(Erlangen, später Stuttg. 1871–79) erschienen.
Reichspartei, Deutsche, Bezeichnung der
Freikonservativen Partei (s. d.) im Deutschen Reichstage, die sich
Anfang 1867 unter Führung des Herzogs von Ratibor, Fürsten Pleß, Grafen Bethusy-Huc, Grafen Münster von den
Altkonservativen trennte und nach den Wahlen 12. Febr. 1867 zum Konstituierenden Norddeutschen Reichstage bereits 40
Mitglieder zählte. Nach den Wahlen von 1884 war sie durch 28, 1887 durch 41, 1890 durch 21, seit 1893 ist sie durch 27
Mitglieder im Reichstage
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 728.