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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Reichsstempelabgaben – Reichstag

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Reichsstände'

und Herren saßen, endlich die Reichsstädte. Die vornehmsten R. waren die drei geistlichen und die übrigen weltlichen Kurfürsten. Zur Erlangung der Reichsstandschaft war der Besitz eines reichsunmittelbaren Fürstentums, einer dergleichen Graf- oder Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers und die Zustimmung des betreffenden Kollegiums (s. Reichstag) erforderlich.

Über die französischen R. s. États généraux.

Reichsstempelabgaben, s. Stempel und Stempelsteuer.

Reichsstifte, s. Stift.

Reichsstrafgesetzbuch, s. Strafgesetzgebung.

Reichssturmfahne, ursprünglich die Blutfahne (s. d.), deren Führung schon früher ein auszeichnendes Ehrenamt für die Tapfersten aus dem hohen Adel des Reichs galt. Kaiser Ludwig der Bayer belehnte 1336 mit ihrer Führung den Grafen Ulrich von Württemberg, bei welcher Gelegenheit sie zum erstenmal in den Urkunden «des Reiches Sturmfahne» genannt wird. (S. Deutsche Farben.)

Reichssynode, s. Konzil.

Reichstadt, czech. Zákupy, Stadt im Gerichtsbezirk Niemes der österr. Bezirkshauptmannschaft Böhmisch-Leipa in Böhmen, am Zwittebach, der durch die Polzen zur Elbe fließt, und an der Linie Böhmisch-Leipa-Niemes der Österr. Staatsbahnen, hat (1890) 1136, als Gemeinde 1769 deutsche E. und eine Zuckerfabrik im Vorort Neu-Reichstadt (139 E.). Die alte Dekanalkirche ist 1500 umgebaut und 1860 renoviert. Das Schloß ist nach dem Brande von 1573 hergestellt, 1683 durch den Herzog Julius Heinrich von Sachsen-Lauenburg erweitert. Es hat 200 Gemächer, darunter einen Thronsaal, eine Schloßkapelle und einen großen Park. – R. kam mit den damit vereinigten Herrschaften an die Kurfürsten von Bayern und 1805 an den Erzherzog Ferdinand, den nachherigen Großherzog von Toscana. Die Wiener Kongreß-Akte stellte den Besitz von R. und den übrigen toscan. Gütern in Böhmen, für den Fall, daß das Herzogtum Lucca an Toscana fallen sollte, dem Kaiser von Österreich in Aussicht, und dieser, Franz I., verlieh 1819 seinem Enkel, den Prinzen Franz Joseph Karl Napoleon, den Titel eines Herzogs von R. (s. den folgenden Artikel). Jener Fall trat mit dem Tode der Herzogin von Parma (Maria Louise) 18. Dez. 1847 ein. Mit dem Tode Kaiser Ferdinands I. (1875) gingen die Güter in den Privatbesitz des Kaisers Franz Joseph I. über.

Reichstadt, Napoleon Franz Joseph Karl, Herzog von, der einzige Sohn des Kaisers Napoleon I. aus seiner zweiten Ehe mit Maria Louise (s. d.) von Österreich, geb. 20. März 1811 zu Paris, empfing bei seiner Geburt den Titel eines Königs von Rom. Vergebens versuchte Napoleon, ehe er 11. April 1814 die Entsagungsakte unterzeichnete, seinem Sohne die Thronfolge zu sichern. Während der gestürzte Kaiser nach Elba ging, führte man seinen Sohn nach Schönbrunn bei Wien. Maria Louise erhielt durch den Vertrag von Fontainebleau 1814 das Herzogtum Parma mit dem Rechte, es an ihren Sohn zu vererben. Nach der Niederlage bei Waterloo dankte Napoleon zu Gunsten seines Sohnes ab, den er zugleich als Kaiser Napoleon II. proklamierte (22. Juni 1815), freilich ohne jeden Erfolg. Als Maria Louise im Frühjahr 1816 nach Parma zog, blieb ihr Sohn in Wien unter der Obhut seines Großvaters, des Kaisers Franz. Infolge eines zu Paris 10. Juni 1817 geschlossenen Vertrags der verbündeten Mächte verlor der Prinz sein Erbrecht auf ↔ Parma an Karl Ludwig, den Sohn der Königin Maria Luise von Etrurien, dagegen wurden ihm von dem Kaiser Franz für den Todesfall des Großherzogs Ferdinand III. von Toscana die Herrschaft Reichstadt und die sog. pfalzbayr. Domänen in Böhmen zugesichert. Mit dem 12. Geburtstage erhielt er ein Fähnrichspatent, 1828 wurde er Hauptmann, 1830 Major; 1831 erhielt er als Oberstlieutenant ein Bataillon im Regiment Gyulai. Er betrieb besonders militär. Studien mit unermüdlichem Eifer. Im April 1832 zeigten sich bei dem Prinzen die ersten Spuren der Lungenschwindsucht, die so reißende Fortschritte machte, daß er 22. Juli 1832 zu Schönbrunn starb. Bei der Thronbesteigung Kaiser Napoleons III. wurde der Herzog von R. als Napoleon II. unter den franz. Souveränen mitgezählt. – Vgl. außer den Schriften von Montbel (Par. 1833), Lecomte (1842), Guy (1853) und Saint-Félix (1853) noch Graf von Prokesch-Osten, Mein Verhältnis zum Herzog von R. (Stuttg. 1878).

Reichstag, im alten Deutschen Reiche Bezeichnung für die Versammlungen der Reichsstände (s. d.). Alle Inhaber königl. Ämter hatten der Ladung des Kaisers zum R. in der Stadt, die er bestimmte, zu entsprechen. Seit Rudolf von Habsburg erschienen auch die Städte regelmäßig auf dem R. Diese hatten, nach den Reichsgrundgesetzen und dem Herkommen, als Reichskörper mit dem Kaiser die gemeinschaftliche Ausübung aller Hoheitsrechte, die nicht an die Landesherren übergegangen waren und mit Ausschluß der kaiserl. Reservate. Alle von der Entscheidung des Kaisers und des Reichs abhängenden Angelegenheiten konnten nur auf dem R. verhandelt werden. Früher erschien der Kaiser persönlich auf den R., in spätern Zeiten ließ er sich durch seinen Prinzipalkommissarius, der ein Reichsfürst war, repräsentativen Charakter und einen die Geschäfte leitenden Konkommissarius zur Seite hatte, vertreten. Kurmainz, als Reichserzkanzler in Deutschland, war Direktor der Reichsversammlung. Die reichsständischen Gesandten überreichten ihre Beglaubigungsschreiben sowohl dem Prinzipalkommissarius als dem Kurfürsten von Mainz, bei welchem letztern sich auch die auswärtigen Gesandten legitimierten. In Abwesenheit des Reichserzkanzlers vertrat ihn sein Direktorialgesandter. Alles an den R. Gerichtete ging an den Kurfürsten von Mainz und wurde von der mainzischen Kanzlei den übrigen Kanzlisten in die Feder diktiert, später gewöhnlich gedruckt verteilt, was die Diktatur hieß. Die Verhandlungen geschahen in drei Kollegien (Reichskollegien), nämlich:

  • 1) in dem Kurfürstenkollegium, wo Kurmainz die Stimmen sammelte und die seinige an Sachsen abgab;
  • 2) in dem fürstl. Kollegium (Reichsfürstenrat), welches sich in die weltliche und die geistliche Bank teilte (s. Fürstenbank). Die Reichsgrafen hatten in diesem Kollegium keine Virilstimmen, sondern waren in die wetterauische, schwäb., frank, und westfäl. Grafenbank, von welchen jede nur eine Stimme (votum curiatum) hatte, geteilt. So auch die Reichsprälaten oder Äbte, Pröpste und Äbtissinnen, die sich in die schwäb. und rhein. Bank teilten und zusammen nur zwei Stimmen hatten. Das Direktorium in dem Fürstenkollegium führten abwechselnd der Erzbischof von Salzburg und der Erzherzog von Österreich. Im ganzen wurden hier 100 Stimmen (94 Viril-, 6 Kuriatstimmen) geführt;
  • 3) in dem reichsstädtischen Kollegium, welches sich

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 731.