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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Reisbesen - Reisen

nannte Telephon. R. starb 14. Jan. 1874. Sein Denkmal zu Gelnhausen wurde 23. Aug. 1885 enthüllt.

Reisbesen, s. Sorghum.

Reisbier, s. Reis (S. 744 a).

Reischdorf, Dorf im böhm. Erzgebirge, s. Preßnitz.

Reisebarometer, s. Barometrische Höhenmessung.

Reisebeschreibung, s. Reisen.

Reisebuchhandel, ein Zweig des Buchhandels (s. d.), der seine Kunden nicht im Platz- und Ladengeschäft hat, sondern dieselben durch Agenten (Musterreisende, nicht Kolporteure), gewöhnlich Buchhandlungsreisende (s. Handlungsreisender) genannt, in ihren Wohnungen und Geschäftsräumen aufsuchen läßt. Er vertreibt weder Zeitschriften noch Hefte oder einzelne Werke, vielmehr große encyklopäd. Werke, Klassiker, Bibeln und teure Prachtwerke und erleichtert den Interessenten die Anschaffung bei sofortiger Lieferung eines Teils oder des ganzen subskribierten Wertobjekts durch im Verhältnis zum Gegenstand geringe Teilzahlungen (s. Ratenzahlung).

Reîs Efendi (türk., d. i. präsidierender Efendi), Titel, den früher im Osmanischen Reiche die Minister der auswärtigen Angelegenheiten führten und der von Mahmud II. abgeschafft wurde. Das Ressort des R. E. war sehr umfassend, da außer den Verhältnissen zu den fremden Mächten auch die der Rajahnationen zur Hohen Pforte und untereinander dahin gehörten. Als Ende des 18. Jahrh. die auswärtigen Verhältnisse in der Türkei eine überwiegende Bedeutung gewannen, wurde der R. E. der einflußreichste Pfortenbeamte und verdunkelte den Großwesir, der aber unter Abd ul-Medschid sein früheres hohes Ansehen wiedergewann.

Reisegepäck, Gesamtheit der Gegenstände, die der Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Gebrauch auf Reisen mit sich führt. Das R. wird in der Regel gleichzeitig mit dem Reisenden in demselben Wagen oder wenigstens demselben Zuge befördert. Bei Postreisen darf nur eine verhältnismäßig geringe Menge von Gepäck (im Deutschen Reiche 15 kg) von jedem Reisenden mitgenommen werden, für das keine Bezahlung erfolgt; bei Schiffsreisen, insbesondere Reisen zur See, ist die Mitnahme erheblicher Mengen, meist ohne Bezahlung, gestattet. Besondere Bestimmungen für die Beförderung von R. auf den Eisenbahnen sind für das Deutsche Reich getroffen in den §§. 28 und 30-38 der Verkehrsordnung (s. Eisenbahn-Verkehrsordnung), für Österreich und Ungarn sowie für die übrigen Gebiete des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen (s. Eisenbahnverein) in den gleichlautenden Bestimmungen der §§. 28 und 30-38 des Betriebsreglements. Die Generalkonferenz der deutschen Eisenbahnen (s. Eisenbahntarife, Bd. 5, S. 899 a, 900 a) hat zu einzelnen Paragraphen der Verkehrsordnung Zusatzbestimmungen festgestellt, die in dem deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif, Tl. 1 (gültig vom 1. April 1894) enthalten sind. Man unterscheidet hiernach zwischen Handgepäck, d. h. dem Gepäck, das der Reisende in den Wagen mit sich nimmt, und Gepäck im engern Sinne, d. h. dem zur Beförderung im Packwagen aufgegebenen Gepäck. Als Handgepäck dürfen nur kleine, leicht tragbare Gegenstände, die die Mitreisenden nicht belästigen, in der 4. Wagenklaße jedoch auch Körbe, Säcke, Kiepen u. dgl. mitgenommen werden. Auf vielen Eisenbahnen, z. B. in Süddeutschland, Österreich, Ungarn, der Schweiz, Italien, ist das Gewicht oder der Raum für diese Gegenstände auf ein höchstes zulässiges Maß beschränkt. Wertgegenstände aller Art werden unter besondern Bedingungen als R. befördert. Für das aufgegebene R. wird ein Gepäckschein ausgestellt, den der Reisende in Empfang nimmt und gegen dessen Rückgabe am Bestimmungsort das R. ausgeliefert wird. Die Eisenbahnen haften für Verlust, Beschädigung, verspätete Ablieferung des R. im wesentlichen nach denselben Grundsätzen, die für die Güterbeförderung gelten (s. Eisenbahn-Verkehrsordnung). Zur Beförderung des R. an die Abfertigungsstellen und die Eisenbahnwagen sowie zur Aufbewahrung des R. auf den Stationen sind meist Gepäckträger angestellt.

Über die für die Beförderung des R. zu zahlende Vergütung s. Eisenbahntarife (Bd. 5, S. 892). Das Handgepäck wird in der Regel unentgeltlich befördert. Auch für eine bestimmte Menge andern R. wird bei vielen Eisenbahnen keine Vergütung erhoben (Freigepäck). Auf den norddeutschen Eisenbahnen werden auf eine gewöhnliche und eine Rückfahrkarte für Erwachsene 25 kg, für Kinder 12 kg Freigepäck gewährt, in Frankreich 30 kg; in England ist das Gewicht des Freigepäcks erheblich höher, ebenso in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo auf einzelnen Strecken über 100 kg Freigepäck auf jede Fahrkarte gewährt werden. In beiden Ländern ist freilich auch die Abfertigung des R. einfacher und die Haftpflicht der Eisenbahnen beschränkter. In den übrigen europ. Ländern gelten für die Beförderung von R. ähnliche Bestimmungen wie im Gebiet des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Auf den Eisenbahnen des Deutschen Reichs, Österreichs und Ungarns ist die Beförderung von R. auch ohne Lösung von Fahrkarten zulässig (§§. 39-41 der deutschen Verkehrsordnung und des österr. und ungar. Betriebsreglements). (S. auch Expreßgut.)

Reisemärsche, s. Friedensmärsche.

Reisen werden zu verschiedenen Zwecken unternommen, hauptsächlich zu solchen des Erwerbs, der Entdeckung und Erforschung, der Belehrung, des Vergnügens, der Heilung oder Besserung Kranker, sowie aus religiösem Eifer. Die Entwicklung des Reisens hängt mit den Kulturstufen der Völker eng zusammen; es ist erst allmählich zu großer Bedeutung gelangt, der Beginn anderer als nur kaufmännischer R. bezeichnet stets einen vorgerückten Civilisationsgrad. Waren bis vor kurzem R. für manche Zwecke so gut wie unbekannt, so ist jetzt die größte Entwicklung aller genannten Reisearten eingetreten, wobei die Wallfahrten, namentlich in christl. und mohammed. Ländern, als religiöse R. zu bezeichnen sind. Hauptursachen dieser Blüte sind die großartige Ausbildung der Verkehrsmittel, zunehmende persönliche Sicherheit und besonders wachsende Wertschätzung der R. Der Verkehr der Völker bahnt kosmopolit. Ideen den Weg, stärkt das Band der Zusammengehörigkeit aller Nationen; durch die heutige ununterbrochene Berührung mit allen Zonen der Erde wird unser Ideenkreis erweitert. Indem das Reisen die Nationen miteinander bekannt macht, mindert es den Nationalhaß, der die Völker sich gegenseitig Hindernisse bereiten läßt; daher rühmt Ad. Smith das Reisen als ein Förderungsmittel der Volkswohlfahrt. Die kaufmännischen R. teilen als wichtiges Arbeitsmittel des Welthandels dessen hervorragende Bedeutung für die Vervollkommnung des wirtschaftlichen Lebens; durch die allgemeine Zunahme auch kleinerer kaufmännischer R. ist manche kaufmännische Betriebsweise wesentlich umgestaltet,