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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Religionsgespräche; Religionsphilosophie; Religionsverbrechen

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Religionsgespräche - Religionsverbrechen

temberg königl. Verleihungsurkunden, in Hessen bloßer Verwaltungsakt, in Sachsen Eintrag ins Genossenschaftsregister. In Preußen haben Korporationsrechte die Gemeinden der Juden, Herrnhuter, Altlutheraner, niederländ. Reformierten, Baptisten, Mennoniten; in Bayern und Sachsen die Juden; in Württemberg außerdem noch die Herrnhuter und Deutschkatholiken, in Baden die letztern. Die übrigen R. stehen nur unter dem Vereinsrecht und bedürfen in Preußen, Württemberg, Baden, Hessen keiner, in Sachsen ministerieller, in Bayern königl. Genehmigung. - Vgl. Thudichum, Kirchenrecht (1. Bd., Lpz. 1877); Hinschius, in Marquardsens "Handbuch des öffentlichen Rechts", Bd. 1 (Freib. i. Br. 1883); Zorn, in Stengels "Wörterbuch des Verwaltungsrechts" (ebd. 1889-90), Artikel Religionsgesellschaften.

Religionsgespräche, öffentliche theol. Disputationen zur Ausgleichung streitiger Lehrpunkte. Sie waren namentlich vom 16. Jahrh. an ein oft, aber selten mit Erfolg versuchtes Mittel. Unter die wichtigsten R. gehört das 1.-3. Okt. 1529 auf Veranstaltung des Landgrafen Philipp von Hessen zu Marburg gehaltene, wo die Wittenberger und Schweizer Theologen über die meisten Lehren, nur nicht über das Abendmahl einig wurden; sodann das auf Veranlassung König Ferdinands I. 1541 zu Regensburg zwischen evang. und kath. Theologen, aber ebenfalls vergeblich, veranstaltete Gespräch. Über die in der Schweiz veranstalteten R. s. Reformierte Kirche. Im 17. Jahrh. ist besonders das von den Reformierten angeregte Leipziger Religionsgespräch von 1631 zu erwähnen, das jedoch, wie das Casseler von 1631, an der Engherzigkeit der Theologen scheiterte. Zu langen Zwistigkeiten gab auch das Gespräch zu Thorn 1645 Anlaß, das König Wladislaw IV. von Polen veranstaltete, um Katholiken, Lutheraner und Reformierte in seinem Reiche zu friedlichem Nebeneinanderleben zu bringen.

Religionsphilosophie, die wissenschaftliche Erkenntnis des allgemeinen Wesens der Religion, ihrer psychol. Gesetze und ihrer geschichtlichen Erscheinungsformen. Eine R. giebt es strenggenommen erst dann, wenn die Erkenntnis gereift ist, daß die Religion mehr sei als ein System von übernatürlich mitgeteilten und mit äußerm Autoritätsglauben aufzunehmenden Glaubenssätzen; daß das Auftreten solcher Glaubenssätze nur eine von den Erscheinungsformen des religiösen Lebens sei, die im engsten Zusammenhang mit allen übrigen aus dem Wesen der Religion und ihrer geschichtlichen Entwicklung verstanden werden müsse. Hiermit ist die Anerkennung eines Ewigen, Allgemeinen und Göttlichen, das sich in dem Wechsel religiöser Anschauungen und Kultusformen geltend macht, so wenig ausgeschlossen, daß man vielmehr die geschichtlichen Gestalten des religiösen Lebens nur durch Zurückgehen auf die in der Geschichte waltenden und in ihr sich offenbarenden göttlichen Ordnungen richtig zu würdigen vermag. Wie das religiöse Leben selbst ein wesentliches Moment im geistigen Leben der Menschheit überhaupt, so bildet die R. einen wesentlichen Bestandteil der Geistesphilosophie. Von der dogmatischen Theologie unterscheidet sie sich nicht sowohl durch ihren Gegenstand als durch ihr rein philos. Interesse, sofern in ihr nicht sowohl, wie in jener, das christl.-religiöse Bewußtsein über sich selbst, als vielmehr der wissenschaftliche Geist über die Eigentümlichkeit des religiösen Bewußtseins klar zu werden sucht; dabei wird freilich religiöse Selbsterfahrung unentbehrlich sein, wie auch die theol. Arbeit ohne philos. Bildung nicht zu vollziehen ist. Zur allgemeinen Religionsgeschichte endlich verhält sich die R. wie deren principieller Teil zur empirischen Ausführung.

Im Unterschied von der R. als einer Frucht erst der neuern Philosophie hat man die frühere Art, ihre Gegenstände zu behandeln, nur als "religiöses Philosophieren" zu bezeichnen; so die philosophisch angeregten Spekulationen der Gnostiker und der jüd. und christl. Alexandriner, trotz der Abhängigkeit derselben von Platonischer Philosophie. Ebenso waren die mittelalterliche Scholastik, die nur die objektive Wahrheit des kirchlichen Dogmas durch scharfsinnige Reflexionen erweisen wollte, und die der Scholastik sehr verwandte altprot. Dogmatik noch nicht im stande, sich auf den religionsphilos. Standpunkt zu erheben. Der erste wirkliche Versuch einer R. ist die Kantsche "Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft" (Königsb. 1793). Dieselbe hat es freilich mehr mit einer Zurückführung der christl. Glaubenslehre auf die Grundideen eines religiösen Moralismus als mit einer wirklichen Erörterung des Wesens der Religion und ihrer geschichtlichen Erscheinungen zu thun. Eine spekulative Entwicklung der religiösen Idee hat in großartiger Weise Hegel in seinen "Vorlesungen über die Philosophie der Religion" (2. Aufl., 2 Bde.; Bd. 11 u. 12 der "Werke", Berl. 1840) gegeben, doch behandelte er die Religion zu einseitig als eine unvollkommene Form metaphysischen Erkennens, um dem wirklichen Gesamtumfange ihres Wesens wie ihrer Erscheinungsformen gerecht werden zu können, was besonders in der Umdeutung des Christentums in seiner, der Hegelschen, Philosophie hervortrat. Den Grund zu einer echt psychol. und histor. Behandlung der R. hat Schleiermacher (s. d.) gelegt, der namentlich den Unterschied des religiösen Denkens vom philos. Erkennen zuerst festgestellt hat. (S. Religion.) Nach ihm und neben ihm hat auch die Herbartsche und Friessche Schule sich um die R. verdient gemacht. - Vgl. Pfleiderer, R. auf geschichtlicher Grundlage (Berl. 1878; 3. Aufl. u. d. T.: Geschichte der R. von Spinoza bis auf die Gegenwart, ebd. 1893); Teichmüller, Religionsphilosophie (Bresl. 1886); E. von Hartmann, Religionsphilosophie (Tl. 1, 2. Aufl.; Bd. 5 der "Ausgewählten Werke", Lpz. 1888); Rauwenhoff, Religionsphilosophie (deutsch von Hanne, Braunschw. 1889); Rud. Seydel, R. im Umriß (Freib. i. Br. 1893); Siebeck, Lehrbuch der R. (ebd. 1893).

Religionsverbrechen, strafbare Handlungen, die sich auf die Religion beziehen. Da, wo eine bestimmte Konfession zur Staatsreligion erklärt, jede andere Religion nur geduldet ist, soweit es die Staatszwecke gestatten, gestaltet sich jede Überschreitung der der fremden Religion gezogenen Grenzen zu einem Religionsdelikte, und das Religionsdelikt wird ein vollständig politisches. Das geltende Deutsche Strafrecht hat diesen Standpunkt nicht. Es rechnet die Religion als solche überhaupt nicht zu den vom Strafgesetz zu schützenden Gütern, sondern straft nur gewisse Handlungen, durch welche die religiösen Gefühle verletzt und der Friede der Religionsgesellschaften gestört wird (§§. 166-168). Diese Handlungen sind, abgesehen von der eigentlichen Gotteslästerung (s. Blasphemie): 1) öffentliche Beschimpfung einer der christl. Kirchen oder