Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

775
Rentenbanken - Rentengut
Empfängers ff. Leibrente), sei es von sofort fälligen ^
oder von aufgeschobenen, und zwar kann die Er- z
Werbung im letztern Falle sowohl durch einmalige!
Zahlung einer gewissen Snmme als durch jährliche
Beiträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen,
wie es namentlich zum Zwecke der Altersversorgung !
üblich zu sein pflegt. Geschäste dieser Art werden i
von privaten Lebcnsversicherungsgesellschaften und ^
Nentenanftalten oder auch von staatlichen Anstalten ^
(wie z. V. die franz. AltersvcrsorgunMasse) über- l
nommen. Der Kauf einer N. ailf eine bestimmte An- z
zabl von Jahren ist seltener. (<H. Annuität.)
Rentenbanken, größtenteils staatliche Organe,
denen die Aufgabe gestellt ist, das bei der Ablösung
bäuerlicher Lasten hervortretende Krcditbedürfnis in
planmäßiger, den Verhältnissen entsprechender Weise
zu befriedigen. Sie entstanden meistens gleichzeitig
oder doch knrz nach den Ablösungsgefetzen um die
Mitte dieses Jahrhunderts als notwendige Ergän-
zungen dieser Gesetze, insofern als sie dem Vauern
zu seinem gesetzlich ihm zuerkannten Recht auf Be-
freiung von der Grundherrschaft auch die Möglich-
keit gaben, die zur Durchführung jenes Nechts er-
forderlichen Mittel auf sicherm und günstigem Wege
sich zu beschaffen.
Sachsen errichtete bereits 1832 gleichzeitig mit dem
Erlaß des Ablösungsgesetzes N.; Kurbessen gründete
1833 eine Landeskreditkasse, Sachsen-Altenburg 1837
eine Nentenbank, Bayern durch Gesetz vom 4. Juni
1848 eine Ablöfungskasse; in Sachsen-Meiningen
wurde die 1849 gegründete Landeskreditkasse mit der
Vermittelung der Ablösnngen betraut. In Sachsen-
Weimar wurde Zum gleichen Zweck 1852 eine Privat-
bank ins Leben gerufen. Die preußischen N. wnrden
durch Gesetz vom 2. März 1850 errichtet. Über die
weitere Entwicklung und jetzige Bedeutuug der N.
s. Bodenrentenbankcn und Nentengut.
Nentenbcrechnung, als Grundlage der In-
validenrente s. d. <Bd. 5), S. 660d).
Rentenbriefe, s. Bodenrentenbanken und Ren-
tcngut.
Nentenfeststellungsverfahren. Das R. in
der Invaliditäts- und Altersversicherung (s. d.) ist
der Unfallversicherung (s. d.) nachgebildet. Der
Nentenanspruch ist unter Beibringung der letzten
Quittungskarte (s. d.) und sonstigen Beweisstücke
(Geburtsschein, Invaliditätsattest, Bescheinigung
der vorgeschriebenen Arbeitszeit u. s. w.) bei der
untern Verwaltungsbehörde anzumelden. Diese
giebt den Antrag derjenigen Versicherungsanstalt
ab, an welche die letzten Beiträge entrichtet wurden.
Deren Vorstand fordert die frühern Quittungskartcn
von den in Betracht kommenden übrigen Anstalten
ein, veranlaßt etwaige noch erforderliche Erhebungen
und erteilt sodann einen Bescheid, in welchen: ent-
weder der Nentenanspruch abgelehnt oder die Nente
bewilligt und zugleich der.höhe nach festgesetzt werden
muh. In beiden Fällen findet binnen einer Präklu-
sivsrist von 4 l^eudenvochen Berufung auf schieds-
gerichtliche Entscheidung statt. (^. Schiedsrichter.)
Rechtskräftige Entscheidungen sind nur im Wege
eines Wiederaufnahmeverfabrens anzufechten.
Rentengut, ein ländliches Grundstück, bei dessen
Begründung dem übernehmer das Eigentum gegen
eine feste Nente übertragen ist. Durch das prcuß.
Gesetz vom 27. Juni 1890 wurde die Institution der
N. im Interesse der Sehhaftmachung ländlicher Ar-
beiter und der Vermehrung des mittlern und kleinen
Bauernstandes geschaffen, während seit Erlaß des
Gesetzes vom 2. März 1850, welches die Ablösung
aller das Grundeigentum belastenden Abgaben an-
geordnet hatte, die Belastung eines Grundstücks mit
Nenten nur unter zeitlicher Beschränkung zulässig
gewesen war. Das Rentcngutsgesctz schließt sich in
dem hierher gebörigcnTeile eng an das Ansiedelungs-
gesetz vom 26. April 1886 an (s. Kolonisation, innere).
Der Erwerber tritt in das Eigentum des Gutes ein
gegen Übernahme einer festen Geld- oderKörnerrente,
deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile
abhängt. Die Feststellnng des Ablösungsbetrags
und der Kündignngsfrist unterliegt vertragmäßiger
Bcstimmnng; erfolgt die Ablöfung auf Antrag des
Nentenberechtigten, fo darf er nicht mehr als das
Fünfundzwanzigfache des Rentenbetrags fordern.
Dem Veranßerer ist es gestattet, vertragsmäßig die
Zerstückelung des Gutes oder den Verkauf einzelner
Teile zu beschränken. Dieses Gesetz hat für sich allein
wenig praktische Bedeutung erlangt, weil die Voraus-
setzung der schuldenfreien Begründung wegen der
meist bohen Belastung der Stammgüter unüber-
windlichen Schwierigkeiten begegnete. Großen Auf-
schwung nabm die Nentengutsgründung erst, als
durch das Ergänzungsgesetz vom 7. Juli 1891 die
Ablösuug derNcnten ans dem Wege der Amortisation
durch Vermittelung der staatlichen Rentenbanken
(s. Vodcnrcntenbanken) und in dem Ablösungs-
kapital dem Begründer des N. die Tilgung der
Hypotheken seines Stammgutes ermöglicht wurde.
Das Gesetz hat einen dem Gesamtbeträge nach un-
beschränkten staatlichen Kredit zur Begründung von
ländlichen Anwesen mittlern und kleinern Umfangs
flüssig gemacht. Bis zu einer bestimmten Sicher-
beitsgrenze, welche innerhalb drei Viertel des land-
schaftlichen oder fonstigen Taxwertes oder innerhalb
des 30fachen Grundsteilerreinertrags gefunden wird,
gewährt der Staat ein Ablösungskapital für die
Nente in Nentenb riefen und stellt sonach dem
Verkäufer des N. drei Viertel des Wertes desselben
zur Disposition, so daß der Käufer dann nnr noch
für das letzte Viertel (durch Barzahlung, Privatrente
oder Nesthypothck) aufzukommen hat. Jede Auf-
teilung oder Aufbebung der wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit der so beliehenen Stellen ist an die staat-
liche Genehmignng gebunden.
Die Nentendankrenten sind seitens der Renten-
bank unkündbar. Die Bezeichnung des Grundstücks
als N., die Höhe der Nente und die Tilgungszeit
sind im Grundbuch (s. d.) zu vermerken. Für die
Begründung von R. ist die im Gesetze freigestellte
Vermittelung der Generalkommifsionen (s. d.) zur
allgemeinen Negel geworden. Diefe Behörden lassen
indessen ihre Vermittelung nur nach genauer Prüfung
der persönlichen Verhältnisse der Ansiedler und nur
dann eintreten, wenn bei der Gründung auch die
sonstigen Anforderungen der Landeskultur (Wege,
Grabenanlaqen u.f.w.) gewährleistet werden.
Nach amtlicher Feststellung waren Ende 1893:
1882 N. mit 18 379 Ka Gesamtfläche endgültig ge-
bildet worden, darunter 1308 ganz neue Stellen, 574
Adjacentenkäufe. Außerdem waren weitere 3673 N.
mit 37 886 i>H Flächeninhalt bereits durch Abschluß
von Verträgen und Punktationen begründet, ohne
daß jedoch die Übernahme der Nenten auf die Ren-
tenbanken bis zu diefem Zeitpunkt bewerkstelligt
war. Zur wcitern Aufteilung standen 1. Jan. 1894
den Gencralkommissionen rund 114000 Iia zur Ver-
fügung. Von den jetzigen Besitzern sind 1135 Evan-
gelische, 742 Katholiken, 1 Israelit und 4 Mennoni-