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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Resecieren - Reservatrechte

Resecieren (lat.), wegschneiden (s. Resektion).

Resēda L., Reseda, Wau, Pflanzengattung aus der Familie der Resedaceen (s. d.) mit etwa 25 zum Teil sehr veränderlichen, zumeist im Mittelmeergebiete einheimischen Arten. Die bekannteste ist die wohlriechende Reseda (R. odorata L.). Sie stammt aus Nordafrika, ist eine einjährige Pflanze mit niederliegenden, dann aufgerichteten, 25 cm hohen Ästen und wird wegen ihres köstlichen Duftes im freien Lande und in Töpfen gezogen. Unter den Gartenformen sind besonders folgende zu empfehlen: var. ameliorata, in allen Teilen kräftiger entwickelt und besonders durch die rote Farbe der Staubbeutel ausgezeichnet; var. pyramidalis, mit vollkommenen pyramidenförmigen Blütentrauben; var. multiflora compacta, von niedrigem, rundbuschigem Wuchse und mit langen, dicken, oben abgerundeten Trauben; var. eximia, mit zwar wenig ansehnlichen, weißlichen Blüten, aber ausgezeichnet durch feinern, wiewohl kräftigen Wohlgeruch. Obschon einjährig, so läßt sich doch die Reseda in Töpfen mehrere Jahre lang erhalten; der Stamm wird dann holzig und die Äste lassen sich zu einer baumartigen Krone formen (Baumreseda). Zur Gattung R. gehört auch eine früher als Farbepflanze wichtige und vielfach kultivierte Art, der Färberwau oder das Gelbkraut, R. luteola L. (s. Textfigur 4 beim Artikel Cistifloren), eine 0,6 bis 1 m hohe Pflanze mit geradem Stengel, unzerteilten, lanzettförmigen oder länglichen, ganzrandigen Blättern und langen Trauben gelblichweißer Blüten, deren Blätter und Stengel einen gelben, zum Färben der Seide und des Garns benutzten Farbstoff enthalten. Die Pflanze wächst in vielen Gegenden Europas und fast überall in Deutschland wild, muß aber, wenn sie ein gutes Färbematerial werden soll, mit Fleiß behandelt und angebaut werden. Der beste Wau wird in Frankreich, England und Holland erbaut, besonders der um Cette in Frankreich angebaute allen andern Arten vorgezogen. Guter Wau muß schön gelb oder gelbgrünlich blühen und blätterreich sein. Der kleine, dünnstielige, gelbe ist besser als der große, dickstielige und grüne, der auf trocknem, sandigem Boden gewachsene besser als der auf fettem und feuchtem Boden gezogene. Die glänzenden Samen enthalten ein dunkelgrünes, fettes Öl von unangenehmem Geruch und bitterm Geschmack. Man erntet 2‒4000 kg getrocknete Masse vom Hektar.

Resedacēen, Pflanzenfamilie ans der Ordnung der Cistifloren (s. d.) mit gegen 40 meist mediterranen Arten, krautartige Gewächse mit verschieden gestalteten Blättern und zwittrigen, gewöhnlich traubenförmig gestellten Blüten. Der Bau der Blüten ist verschieden, meist sind vier bis sechs Kelchblätter, ebensoviele Blumenblätter, zahlreiche Staubgefäße und ein aus drei Fruchtblättern bestehender Fruchtknoten vorhanden. Die Frucht ist eine einfächerige, vielsamige Kapsel, die am Scheitel meist eine Öffnung besitzt, da die Fruchtblätter nicht vollständig miteinander verwachsen sind.

Resēdagrün, s. Chromgrün.

Resektion (lat.), das Ausschneiden oder Aussägen eines erkrankten Knochenstückes, meist eines Gelenkes. Ende des 18. Jahrh. durch White, Park und Moreau begründet, hat die Lehre von der R. neuerdings eine außerordentliche Wichtigkeit erlangt und hauptsächlich die konservative Richtung der neuern Chirurgie gefördert, indem es häufig vermittelst der R. gelingt, kranke Gliedmaßen brauchbar zu erhalten, die früher sicher der verstümmelnden Amputation verfallen waren. Bei Knochenfraß der Gelenkenden u. a. findet jetzt die R. ausgedehnteste Anwendung. Um ihre Ausbildung haben sich besonders B. von Langenbeck und Ollier die größten Verdienste erworben.

Ferner bezeichnet man als R. auch das Herausschneiden von Stücken eines Organs, z. B. eines Nervs (s. Nervendehnung), des Magens (s. Magenresektion), des Darms (s. Darmgeschwüre). ^[Spaltenwechsel]

Reservage (frz., spr. -wahsch'), s. Enlevage.

Reservāte (lat.), s. Ausgabereservate.

Reservātfälle, im kath. Kirchenrecht diejenigen Sünden, deren Vergebung der Papst oder der Bischof sich vorbehalten (reserviert) haben, von denen also ein gewöhnlicher Beichtvater (s. d.) nicht oder nicht ohne besondere Ermächtigung des Papstes oder des Bischofs absolvieren kann.

Reservatĭo mentālis (lat.), s. Gedankenvorbehalt und Mentalreservation.

Reservation (lat.), Rechtsvorbehalt bei Veräußerungen und Verzichtleistungen, z. B. R. des Eigentums beim Verkauf, bis der Preis bezahlt ist; oder R. eines Nießbrauchs, eines Pfandrechts u. dgl. bei Übertragung des Eigentums; im Kirchenrecht gebraucht für die Rechte, welche nicht von den zuständigen Subjekten ausgeübt werden dürfen, sondern welche der Inhaber einer höhern Regierungsgewalt seiner persönlichen Ausübung vorbehalten hat. So hat der Papst sich die Besetzung gewisser geistlicher Stellen reserviert, ebenso die Lossprechung von Kirchencensuren, die wegen bestimmter Thatbestände verhängt worden sind, die Dispensation von bestimmten Rechtsnormen oder deren schon eingetretenen rechtlichen Konsequenzen u. s. w., und analog existieren auch bischöfliche R.

Reservation (engl., spr. rĭserwehsch'n), in den Vereinigten Staaten von Amerika ein den Indianern von der Regierung gewährleisteter (reservierter) Bezirk. (S. auch Indianerterritorium.)

Reservātrechte, der übliche Ausdruck zur Bezeichnung derjenigen Sonderrechte, welche die süddeutschen Staaten im J. 1870 bei ihrem Eintritt in das Deutsche Reich sich «reserviert» haben. Diese Rechte sind größtenteils in der Reichsverfassung, in welcher übrigens der Name R. nicht vorkommt, aufgeführt worden und sie sind durch den Rechtssatz im Art. 78, Abs. 2 der Reichsverfassung geschützt, daß sie «nur mit Zustimmung des berechtigten Staates abgeändert werden können». Wie weit der Kreis dieser Rechte reicht, ist in der Litteratur bestritten; insbesondere ist es fraglich, ob man auch das Recht Preußens auf die Kaiserkrone, die Stimmrechte der Einzelstaaten im Bundesrat u. dgl. mit darunter zu begreifen habe. Da das Wort Reservatrecht kein technischer Ausdruck ist, so ist dieser Streit ein Wortstreit. Der Grundsatz des Art. 78, Abs. 2 aber, auf den es allein ankommt, findet Anwendung auf alle Vorschriften der Reichsverfassung, «durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind». Zur Aufhebung oder Abänderung dieser Rechte ist die besondere Zustimmung des betreffenden Staates erforderlich, welche er durch eine Erklärung im Bundesrat in rechtswirksamer Weise abgeben kann. Die wichtigsten dieser R. sind die durch die neueste Gesetzgebung wesentlich eingeschränkten Rechte Hamburgs und Bremens auf Freihäfen (s. d.), die Exemtion Badens von der Bier- ^[folgende Seite]