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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Reservelazarette; Reserveoffiziere

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Reservelazarette – Reserveoffiziere

dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insonderheit den Teil des jährlichen Reingewinns, welcher in den R. einzustellen ist, und den Mindestbetrag des letztern, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat. Nach §. 20 kann für einen bestimmten Zeitraum, welcher zehn Jahre nicht überschreiten darf, festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern dem R. zugeschrieben wird. Bei Ablauf des Zeitraums kann die Festsetzung wiederholt werden; für den Beschluß genügt, sofern das Statut nicht andere Erfordernisse stellt, einfache Stimmenmehrheit. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Bildung eines R. fakultativ. Ist ein solcher nach dem Gesellschaftsvertrage zu bilden, so ist er nach §. 43 des Gesetzes vom 20. April 1892 als Passivum in die Bilanz aufzunehmen. Über die Bildung des R. bei der Reichsbank s. Reichsbank, Deutsche (S. 720 b). Das bei Begebung von Anteilscheinen der Reichsbank zu gewinnende Aufgeld fließt dem R. zu; erreicht der Reingewinn nicht volle 3½ Proz. des Reingewinns, so ist das Fehlende aus dem R. zu ergänzen (§. 24 des Reichsbankgesetzes vom 14. Mai 1875). Macht das Deutsche Reich von seinem vorbehaltenen Rechte, die Reichsbank zum Nennwert der Anteilscheine zu erwerben oder die Reichsbank aufzulösen, Gebrauch, so geht der bilanzmäßige R., soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zu einer Hälfte auf die Anteilseigner, zur andern Hälfte auf das Reich über. Die Noten deutscher Notenbanken dürfen außerhalb des Staates, welcher ihnen die Befugnis zur Notenausgabe verliehen hat, zu Zahlungen gebraucht werden, wenn sie außer andern in §. 44 des Reichsbankgesetzes bestimmten Beschränkungen einen R. nach ähnlichen Bestimmungen wie die Reichsbank ansammeln. Bei den Versicherungsanstalten der Alters-und Invaliditätsversicherung sind nach dem Gesetz vom 22. Juni 1889, §. 21, die Rücklagen zum R. für die erste Beitragsperiode von 10 Jahren so zu bemessen, daß am Schlusse derselben der R. ein Fünftel des Kapitalwerts der in dieser Periode der Versicherungsanstalt voraussichtlich zur Last fallenden Renten beträgt. Sofern der R. am Schluß der ersten Periode diesen Betrag nicht erreicht hat, ist das Fehlende in den nächsten Beitragsperioden (von je 5 Jahren) aufzubringen. Die Verteilung auf diese Perioden unterliegt der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes. Durch das Statut der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden, daß der R. bis zur doppelten Höhe des vorgeschriebenen Betrags zu erhöhen ist. Der R. sowie dessen Zinsen dürfen, solange der erstere die vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, nur in dringenden Bedarfsfällen mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes angegriffen werden. In dem Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 ist sowohl für die Gemeindekrankenversicherungskasse (§§. 9, 10, 14), als für die Ortskrankenkassen (§. 32), als für die Hilfskassen mit Krankenversicherung (§. 75) die Bildung von R. vorgeschrieben. Ebenso in dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, §. 18, für die Berufsgenossenschaften; bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge sind 300 Proz., bei der zweiten 200 Proz., bei der dritten 150 Proz., bei der vierten 100 Proz., bei der fünften 80 Proz., bei der sechsten 60 Proz., und von da ab bis zur elften jedesmal 10 Proz. weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten 11 Jahre sind die Zinsen des R. dem letztern so lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das der Fall, so können die Zinsen, soweit als der Bestand des R. den laufenden doppelten Jahresbetrag übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversammlung mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes jederzeit weitere Zuschläge und auch beschließen, daß der R. über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des R. angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach Anordnung des Reichsversicherungsamtes. Entsprechende Bestimmungen sind für die Berufsgenossenschaften der Seeschiffahrtsbetriebe in dem Gesetz vom 13. Juli 1887, mildere für die Berufsgenossenschaften von Baugewerbtreibenden und die von denselben errichteten Unfallversicherungsanstalten für Bauarbeiter in dem Gesetz vom 11. Juli 1887 getroffen. Die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit treffen die Bestimmungen über den R. in ihren Statuten; bei Lebensversicherungsanstalten werden bisweilen auch die Prämienreserven mit dem Namen R. bezeichnet.

Reservelazarette, die immobilen staatlichen Lazarette, welche im Inland zur Aufnahme der vom Kriegsschauplatz kommenden Verwundeten und Kranken bei Ausbruch eines Krieges errichtet werden, ferner vom ersten Mobilmachungstage ab die schon im Frieden vorhandenen und während des Krieges in Thätigkeit verbleibenden Garnisonlazarette. Die Einrichtung der R. wird schon im Frieden vorbereitet. Für sämtliche R. gelten durchweg die für die Friedenslazarette in der Friedens-Sanitätsordnung enthaltenen Bestimmungen. Überführungen aus einem Reservelazarett in ein anderes sollen möglichst vermieden werden, sofern nicht das Bedürfnis vorliegt, die dem Kriegsschauplatze näher gelegenen R. zur Aufnahme neuer Transporte Schwerverwundeter und Schwerkranker zu entleeren. Die R. stellen daher, im Gegensatz zu den mobilen Sanitätsanstalten, den ständigen Teil der Kriegskrankenpflege dar, woselbst der Verwundete und Kranke bis zur endgültigen Entlassung aus der Lazarettbehandlung verbleibt. Eine Ergänzung der staatlichen R. bilden die Vereinslazarette (s. d.) und Privatpflegestätten der Freiwilligen Krankenpflege.

Reserveoffiziere sind Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes (s. d.), die, im Deutschen Reich in der Regel nach Ableistung einer einjährigen aktiven Dienstpflicht, Erwerbung eines Befähigungszeugnisses ihres Truppenteils, Leistung der vorschriftsmäßigen Übungen und Wahl durch das Offizierkorps des Beurlaubtenstandes ihres Wohnorts, den Rest ihrer 7jährigen Dienstpflicht im stehenden Heere oder der Marine in der Reserve desselben abdienen. Die R. haben im Frieden bis zu drei 4‒8wöchige Dienstleistungen in der Regel bei ihrem Truppenteil zu machen, haben dieselben Aufgaben der Ausbildung und Führung der Truppen und die gleichen Avancementszeiten wie ihre aktiven Kameraden und bilden mit den übrigen Offizieren des Beurlaubtenstandes eigene Ehrengerichte, denen sie auch im Civilverhältnis unterstehen. Im Dienst