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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Römische Kamille; Römische Kunst

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Römische Kamille - Römische Kunst

Staats- und Krondomänen und kleinern außerordentlichen Einnahmen leisteten die Provinzen eine Grund- (tributum soli) und Kopf- oder Gewerbesteuer (tributum capitis), alle Reichsteile eine fünfprozentige Erbschaftssteuer, einprozentige Kauf- und Auktionssteuer und vierprozentige Sklavenverkaufssteuer. An Hauptkassen für diese Erträge wurden errichtet außer dem alten, als Senatskasse weiter bestehenden aerarium Saturni das aerarium militare (6 n. Chr. als Pensionskasse für ausgediente Soldaten gestiftet), der fiscus Caesaris, die von kaiserl. Hausbeamten verwaltete Hauptstaatskasse, und das patrimonium Caesaris, die kaiserl. Privatkasse. Als oberste Finanzbeamte fungierten die unmittelbar vom Kaiser ernannten procuratores. Revision der Listen erfolgte zunächst aller 5, später aller 15 Jahre. - Das Diocletianisch-Konstantinische Kaisertum centralisierte das ganze Finanzwesen noch stärker. An der Spitze standen der comes sacrarum largitionum (Finanzminister) und der comes rerum privatarum (Haus- und Domänenminister) mit zahlreichen Unterbeamten und Steuerkassen (thesauri) neben der Staatshauptkasse und Hauptdomänenkasse (das aerarium Saturni wird Stadtkasse). Die Grundsteuer wurde reformiert (sorgfältige Katastrierung und Abschätzung, Zahlung in Naturalien), daneben bestand unter anderm eine Gewerbesteuer (chrysargyron), auch erhielten sich noch die alte einprozentige Auktionssteuer und die Zölle (commercia). - Zu allen Zeiten haben neben den Staatssteuern noch ziemlich bedeutende Kommunallasten bestanden.

Das Sakralwesen der Römer ist in vielen Punkten noch wenig geklärt. Der öffentliche Gottesdienst war peinlich genau geregelt, stand aber unter, nicht neben oder gar über dem Staate; die Sage schrieb seine Einführung König Numa zu. Die Priester sind Staatsdiener mit besondern Ehrenrechten, Insignien, und meist mit Grundbesitz ausgestattet. Oberpriester, d. h. nach röm. Auffassung der Vertreter des Rechts der Götter auf Verehrung für den dem Staate geleisteten Schutz, ist in der Königszeit der König, in der Republik der Pontifex maximus, der Vorsteher des vornehmsten Priesterkollegiums der Pontifices (s. Pontifex). Ihm unterstehen namentlich auch der Erbe des alten Königstitels, der rex sacrorum, die Einzelpriester bestimmter Götter, die Flamines und die den Staatsherd hütenden vestalischen Jungfrauen. Außer dem Kollegium der Pontifices gab es noch die der Epulonen (Opferanrichter), der Fünfzehnmänner für den Opferdienst (quindecim viri sacris faciundis), welche die Sibyllinischen Bücher (s. d.) bewahrten, der Augurn, der ursprünglich nicht zur offiziellen Priesterschaft gehörigen Haruspices, der mit den völkerrechtlichen Funktionen betrauten Fetialen, der Salier, der Luperci, der Sodales Titii, der Arvalbrüder. Das Kaisertum hat die röm. Staatsreligion und ihre Einrichtungen sorgsam bewahrt und verteidigt, sie sogar direkt wiederzubeleben versucht. Dennoch dringen bei dem nicht streng exklusiven Charakter der röm. Religion (eine Fortsetzung des schon früh bemerkbaren Erweiterungsprozesses) eine ganze Reihe neuer, namentlich orient. Kulte auch in den Staatskult ein. Als neuer nationaler Kult ist von Bedeutung der Kultus der verstorbenen Kaiser (divi), für den eine Anzahl Priesterkollegien (sodales Augustales, Claudiales u. a.) und Opferpriester (Flamines) geschaffen wurden. (S. Römische Religion.)

Das Gerichtswesen steht in enger Beziehung mit der Entwicklung des röm. Rechts. Die Gerichtsgewalt ist ein Teil des Imperiums und wird dementsprechend ursprünglich vom König ausgeübt, dem als Hilfsbeamte die quaestores parricidii zur Seite stehen. Sie geht nominell, aber durch die Provokation (s. d.) stark eingeschränkt, auf die Konsuln über, bis 367 v. Chr. das richterliche imperium einem besondern Beamten, dem Prätor, überwiesen wird. Für die Ausübung der Gerichtsgewalt scheidet das röm. Rechtswesen schon früh zwischen judicia privata (Civilprozessen) und judicia publica (Kriminalprozessen). Im Kriminalprozeß urteilte während der altern Republik das in den Komitien versammelte Volk unter Vorsitz der quaestores parricidii oder bei Hochverratsprozessen der für diesen Zweck besonders gewählten duoviri perduellionis. Im 2. Jahrh. v. Chr. wurden für bestimmte, häufig wiederkehrende Vergehen (Erpressungen, Amtserschleichung, Giftmord u. s. w.) besondere ständige Geschworenengerichtshöfe (quaestiones perpetuae) eingesetzt, gewöhnlich unter Vorsitz eines Prätors. In der Kaiserzeit kam dafür teils der von den Konsuln vor dem Senat geführte Prozeß, teils die kaiserl. Kabinettsjustiz auf. Der Civilprozeß wurde von einem vorsitzenden Oberbeamten, also gewöhnlich dem Prätor, eingeleitet. Das Urteil sprachen entweder von beiden Parteien bestellte Einzelrichter (judices, arbitri) oder Richterkollegien: die decemviri litibus judicandis (s. Decemvirn), die Centumviri (s. d.) und die Recuperatores (s. d.). In der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (Adoption, Freilassung u. s. w.) handelte der Prätor allein. Die Geschworenen für den Kriminal- wie für den Civilprozeß wurden der allgemeinen Richterliste entnommen, die zuerst nur aus Senatoren, seit Gracchus aus den Rittern, dann aus Senatoren und Rittern, endlich Senatoren, Rittern und Ärartribunen zusammengestellt wurde. Außer der Kriminal- und Civiljurisdiktion gab es noch die in Sachen eines Privaten gegen die Gemeinde besonders von Censoren und Ädilen nach selbständigem Urteil ausgeübte sog. Administrativgerichtsbarkeit.

Litteratur. Lange, R. A. (3 Bde., Berl. 1863-71; Bd. 1 u. 2, 3. Aufl. 1876-79; Bd. 3, Abteil. 1, 2. Aufl. 1876); Guhl und Koner, Leben der Griechen und Römer (6. Aufl., besorgt von Engelmann, ebd. 1893); Becker, Gallus (neue Bearbeitung von Göll, 3 Bde., ebd. 1880-81); Marquardt und Mommsen, Handbuch der R. A. ("Röm. Staatsrecht", von Mommsen, Bd. 1 u. 2, 3. Aufl., Lpz. 1887-88; Bd. 3, 1888; "Röm. Staatsverwaltung", von Marquardt, Bd. 1, 2 u. 3, ebd. 1874-78; 2. Aufl., Bd. 1, 1881; Bd. 2, besorgt von Dessau und Domaszewski, 1884; Bd. 3, besorgt von Wissowa, 1885); Madvig, Verfassung und Verwaltung des röm. Staates (2 Bde., ebd. 1881-82); Herzog, Geschichte und System der röm. Staatsverfassung (2 Bde., ebd. 1884-91); Karlowa, Röm. Rechtsgeschichte (2 Bde., ebd. 1885-92).

Römische Kamille, s. Anthemis.

Römische Kunst. Die Geschichte der R. K. läßt sich in zwei große Abschnitte teilen. In der ältern Periode, deren untere Grenze durch die seit dem zweiten Punischen Kriege beginnende Ausbreitung der röm. Herrschaft über Italien hinaus bezeichnet wird, ist der Einfluß der Etruskischen Kunst (s. d.) der herrschende. Der Reichtum an Kunstwerken in Rom war in dieser Zeit nicht groß und die Über-^[folgende Seite]