Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

129
Sachbeschädigung - Sacher-Masoch
in Wien, 1876 als Professor der orient. Sprachen
nach Berlin berufen, 1887 zugleich mit der Leitung
des Orientalischen Seminars der Universität betraut
und Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu
Berlin. Wissenschaftliche Reisen unternahm er 1873
nach der Türkei und nach Kleinasien, 1879 und 1880
nach Syrien, Arabien und Mesopotamien. Er ver-
öffentlichte Dschawalikis "Almuarrab" (ein Lexikon
von Fremdwörtern im Arabischen, Lpz. 1867), "I'iieo-
äoi-i Nc"i)8U68t6ni ^i-"FiQ6iiw L^riack" (ebd. 1869),
"Ineäita. 8vriaca" (syr. Übersetznng von griech.
Schriftwerken, Halle 1870), "Zur ältesten Geschichte
des mohammed. Rechts" (Wien 1870), "Zur Ge-
schichte und Chronologie von Khwarizm" (2 Hefte,
ebd. 1873), eine Ausgabe von Albcrunis "Chrono-
logie orient. Völker" (arabisch, Lpz. 1878; englisch,
Lond. 1879) und desselben Werk über Indien (ara-
bisch, Lond. 1887; englisch, 2 Bde., ebd. 1888), "Sy-
risch-röm. Rechtsbuch aus dem 5. Jahrb." (mit
Bruns, Lpz. 1880), "über die Lage von Tigrano-
certa" (Berl. 1880), "Reise in Syrien und Meso-
potamien" (Lpz. 1883), "Indo-arab. Studien zur
Aussprache und Geschichte des Indischen in der
ersten Hälfte des 11. Jahrh." (Berl. 1888), "Arab.
Volkslieder aus Mesopotamien" (ebd. 1889), "Kata-
log der pers. Handschriften der Vodleyana" (mit
C'the', Orf. 1889), "Altaramäifche Infchrift auf der
Statue des Königs Panammü von Sam-al" (Berl.
1893), "Muhammed. Erbrecht von Zanzibar und
Ostafrika" (ebd. 1894). Außerdem ist S.Heraus-
geber der Lehrbücher des Orientalischen Seminars
(13 Bde., 1890-94).
Sachbeschädigung, die vorsätzliche und rechts-
widrige Beschädigung oderZcrstörung einer fremden
Sache, wurde als selbständiges Delikt erst durch die
neuere Gesetzgebung ausgebildet. Beschädigung
liegt dann vor, wenn die Substanz der Sache in
ihrer Unversehrtheit verletzt, zu ihrer Gebrauchsbe-
stimmung ungeeignet gemacht wird (Einscküttcn von
Kot in einen Brunnen). Wenn die Substanz der
Sache selbst unberührt geblieben ist (Fliegenlassen
eines Vogels), so liegt, wenn auch der Eigentümer
einen Vermögensschaden erleidet, S. nicht vor. Doch
kann bei zusammengesetzten Sachen (Maschinen,
Bauwerke) eine S. auch ohne Substanzverletzung
der einzelnen Teile dann gegeben sein, wenn die
Wiedervereinigung der auscinandcrgcnommenen
Teile besonders schwierig oder unmöglich sein würde.
Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein der Rcchts-
widrigkeit der Beschädigung. Derselbe kann auch
im Falle eines Rechtsirrtums über eine zustehende
Befugnis (Tötung von Hunden auf dem Jagd-
revier) ausgeschlossen sein. Die Arten der S. nach
dem Deutschen Strafgesetzbuch sind: 1) Die einfache
S., ein Antragsdelikt (s. d.). Strafe: Geld bis
1000 M. oder Gefängnis bis zu 2 Iabrcn (§. 303).
2) Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen
einer im Staate bestehenden Religionsgescllschaft,
von Grabmälern, öffentlichenDcnkmälcrn, Kunst-und
ähnlichen Gegenständen und von Gegenständen, die
zum öffentlichen Nutzen dienen. Strafe: Gefängnis
bis zu 3 Jahren oder Geld bis zu 1500 M. (8. 304).
3) Gänzliche oder teilweise Zerstörung von fremden
Bauwerken. Strafe: Gefängnis nicht unter einem
Monat (ß.305). - Das Osterr. Strafgesetz straft die
boshafte Beschädigung fremden Eigentums in fchwe-
ren Fällen als Verbrechen, sonst als Übertretung
mit Arrest bis zu 1 Monat (Z. 468), außerdem die
Beschädigung von Grabstätten (§§. 278, 306) und
Vrockhaus' Konversations-Ll-xilon. 14. Aufl. XIV.
von Brücken und Schleusen (§. 318); der Osterr.
Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen
Recht. Über die Verpflichtung zum Schadenersatz
wegen S. nach Gemeinem Recht s.I^x^cinilia; be-
züglich der nenern Gesetzgebungen f. Arglist. Wegen
S. durch Herabwerfen aus einem Hause s. Nn"n8H st
e^6ctn/, wegen S. durch Tiere s. ?Hup6li68.
Sachbesitz, s. Besitz.
Sache llat. res), im jurist. Sinne zunächst ein in
sich zusammenhängender, von andern Dingen ab-
gegrenzter Teil der Körperwelt, welcher Gegenstand
der Inhabung und des Besitzes sein kann, also ein
Tier, ein Stein, ein Buch, ein Werkzeug, der flüssige
oder gasförmige Inhalt eines Gefäßes u. s. w.
Rechtlich wird eine aus verschiedenen an sich selb-
ständigen S. zusammengefügte S. in der Regel als
eine ^. angesehen, also ein Grundstück mit dem
aufgebauten Hause, eine Maschine u. s. w. (univer-
Liwä rerum eod^erentium), und in gewissen Be-
ziehungen selbst eine Gesamtheit unverbundener S.,
welche wirtschaftlich wie eine S. behandelt wird,
z. B. eine Herde, ein Haufen Getreide u. s. w. (uni-
V6i'8ita8 reruin äi8tllntiuiu). Einen weitern Sinn
gewinnt der Ausdruck S. bei der Einteilung in kör-
perliche und unkörperliche S. (res corpoi^is^ und
r63 incorpol^LL), und dieser weitere Sinn ist in
das Preuh. Allg. Landr. I, 2, ߧ. 1 fg., den 0oä6
civil Art. 516 fg., das Österr. Vürgerl. Gesetzb.
§§. 285, 311 übergegangen. S. im weitern Sinne
bezeichnet danach Vermögensobjekt, also auch die
Rechte. Das sächs. Gesetz und der Deutsche Entwurf
(§. 77 a) ist zu dem engern Begriff zurückgekehrt.
Die gesetzliche Beschränkung, nach welcher gewisse
Kategorien von S. nicht Gegenstand von Privat-
rechten sein sollen, wird im Anschluß an das röm.
Recht (r68 extra C0iniii6i'l)iiiiii) als A u ß e r v e r k e h r-
setzung bezeichnet, muß aber für die meisten Fälle
dahin gedacht werden, daß die vorbehaltenen S.,
öffentliche Straßen, Flüsse, Gewässer, demjenigen
öffentlichen Gemeindeverbande, dessen Zwecken sie
dienen, oder dem Staate gehören sollen. (S. auch
Accession, Frucht, Immobilien, Mobilien, Zubehör.)
Sacheinrede, s. Einrede.
Sachenhehlerei, s. Hehlerei.
Sachenrecht, derjenige Teil des bürgerlichen
Rechts, welcher die Normen über Entstehung, En-
digung und Inhalt der Dinglichen Rechte (s. d.)
sowie über Besitz und Inhabung enthält. Hierher
gehören auch die Realrechte, d. h. solche, in dem
Eigentum selbst nicht liegende, Rechte, welche dem
jeweiligen Eigentümer einer Sache, in der Regel
eines Grundstücks, zustehen, also mit dem Eigentum
selbst auf den neuen Erwerber übergehen, wie die
Grunddienstbarkeiten (s. d.) oder die mit einem
Grundstück verbundenen Realgewerberechte, z. B.
Apothekergerechtigkeiten, welche in dem Grundstück
anszuüben und ohne obrigkeitliche Genehmigung
auf ein anderes Grundstück nicht übertragbar sind.
Neuerlich wird einer Einteilung des bürgerlichen
Rechts der Vorzug gegeben, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S. zusammen, wohl aber das
Bayrische Landrecht und die Gesetzgebungswerke
für Sachsen, Zürich, die Niederlande u. s. w.
Sacher-Mafoch, Leop. von, Romanschrift-
steller, geb. 27. Jan. 1836 zu Lemberg, studierte
9