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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sachsen-Altenburg
sechs Steuer- und Rentämter und ein Hauptsteuer-
amt; die Forst- und Iagdverwaltung teils das Forst-
departcmcnt der Verwaltung des hcrzogl. Do-
mänenNdc'ikommisscs, teils die Forsttaxations-Re-
visionskommission für die staatsfiskalisckcn Wal-
dungen. Für Kirchen- und Schulangelegcnhciten be-
stehen sieben dem Ministerium für Kultus untergeord-
nete Ephoralämtcr und Kirchcninspektionen, aus je
einem Geistlichen (Superintendent) und einem Land-
rat bestehend, und seit 1889 zwei Schulinfpektionen,
je für einen der beiden Kreise, aus einem Landrat und
einem Vezirksschulinspektor bestehend; Lokalschul-
inspektoren sind die Parochialpfarrer. Der Etat ist
für 1893-95 festgesetzt auf 3847110 M. Einnahme
und Ausgabe; unter erstern sind 1033 555 M.
Nutzungen des Staatsvermögens (einschließlich
435000 M. von der Landesbank), 1059 767 M.
Steuern und Abgaben und 1207 220 M. Anteil an
den Erträgen der Zölle und Tabakssteuer; von den
Ausgaben sind 1200 611 M. zu Reichszwecken,
261801 M. für Wissenschaft und Kunst, 216182 M.
für Volksschulen und 159 336 M. für Sichcrheits-
anstalten. Der Überschuß des Staatsvermögcns be-
trug (1. Juli 1894) 4551954 M., ohne den Reserve-
fonds der Landesbank. Haupt- und Residenzstadt ist
Altcnburg (s. d.). Als Glied des Deutschen Reichs
hat das Herzogtum im Bundesrat eine Stimme und
wählt einen Abgeordneten in den Reichstag (1895:
Vaumbach, Reichspartei). An Truppen stellt es das
1. Bataillon zu dem zur 8. Division des 4. Armee-
korps gehörenden 7. thüring. Infanterieregiment
Nr. 96. Das kleinere Landeswappen ist das all-
gemein sächsische (fünf schwarze Balken in Gold mit
darübergelegtem grünem Nautenkranz) mit der Her-
zogskrone; das größere bestand früher aus 20 Fel-
dern mit den Zeichen des Wappens des Gefamt-
bauses Sachsen, gegenwärtig ist es heraldisch noch
nicht festgestellt. Land esfärben sind Weiß und
Grün. Mit Coburg-Gotha und Meiningen hat S.
den Ernestinischen Hausorden (s. d.); auch besteht
eine Medaille für Kunst und Wissenschaft.
Geschichte. Von dem Herzogtum S. bildeten ur-
sprünglich den jetzigen Ostkreis der Pleißengau und
der nordöstl. Ausläufer des Vogtlandes, beide
waren Reichsdomänen und wurden nach der Mitte
des 12. Jahrh., nachdem Kaiser Friedrich I. die
grast. Abenbergschcn Besitzungen hier gekauft hatte,
zum Pleihnerland (s. d.) erweitert; im Westkreise
saßen in der ältesten geschichtlichen Zeit die Grafen
von Weimar und mehrere Herrengeschlechter, deren
Besitzungen die Landgrafen von Thüringen nach
und nach an sich brachten. Das Pleißnerland ge-
langte 1311 und 1323 pfandweise, 1329 definitiv
an die Markgrafen von Meißen aus dem Hause
Wettin, und da die Wettiner nach dem Aussterbcn
des land grast. Hauses, 1247, auch Thüringen er-
balten hatten, so kamen bei verschiedenen Landes-
teilungen unter den WeNinern auch der West- und
Ostkreis, letzterer als Osterland (s. d.), in eine Hand.
Zufolge des Vertrags von 1440, nach dem Aus-
sterben der tbüring. Linie mit dem Landgrafen
Friedrich dem Friedfertigen, verblieb das altenb. Ge-
biet den beiden Brüdern, dem Kurfürsten Friedrich
dem Sanftmütigen und dem Markgrafen Wilhelm,
gemeinschaftlich, bei der Teilung in die Ernestinische
und Albertinische Linie 1485 siel es der erstern,
aber insolge der Ereignisse von 1547 der lchtern
zu. (S. Ernestinische Linie.) Kurfürst August gab
indes 1554 Menöllrg, Siscnberg u. s. w. an Herzog
Johann Friedrich zurück. Die von den Nachkom-
men Friedrich Wilhelms I. aus der ältern Weimar.
Linie 1603 gestiftete Linie Altcnburg erlofch 1672
mit dem Tode Friedrich Wilhelms III., und das
Land siel nun an Ernst I. den Frommen von Gotha,
den Eidam des Herzogs Johann Philipp, des Grün-
ders der altenb. Linie. Bei der Teilung unter Ernsts
Söhne, 1675, blieb Altcnburg bei Gotha, und als
die damals von den altenb. Landen abgesonderte
Linie Sachsen-Eisenberg 1707 wieder erlosch, kam
auch Eisenberg wieder an Gotha. Nach dem Er-
löschen dieser Linie mit Friedrich IV. 11. Febr. 1825
trat zufolge des Tcilungsvertrags vom 12. Nov.
1826 zwischen den andern mit der gothaifchen Linie
verwandten Haufern Herzog Friedrich von Hild-
burghaufen sein Land nebst der Grafschaft Cam-
burg und einer Anzahl Dörfer an Sachsen-Mei-
ningen ab und erhielt dafür das neugebildete
Herzogtum S. in seinem nunmehrigen Umfange.
Große Verdienste um das Land erwarb sich von
Lindenau (s. d.) als gothaischer Minister, dann wäh-
rend der Zwischenrcgierung 1825 - 26 und hierauf
als Mitglied des Landtages. Gelegentlich eines
13. Sept. 1830 in Altenburg ausgebrochenen,
aber schnell gedämpften Aufstandes versprach der
Herzog eine Veränderung der Landesverwaltung,
und ein neues Grundgesetz wurde 29. April 1831
publiziert; ein Edikt vom 18. April 1832 ordnete
die Verhältnisse des Staatsdienstes und die Bildung
der Landeskollegien; Justiz und Verwaltung wurden
getrennt. Der erste Landtag nach dem neuen Etaats-
grundgesetz trat 12. Juni 1832 zusammen und
dauerte bis April 1835. Der Beitritt zum Zollverein
erfolgte 1. Jan. 1834. Inzwischen starb Herzog
Friedrich 29. Sept. 1834, und ihm folgte sein älte-
ster Sohn Herzog Joseph; unter seiner Negierung
kam ein Gesetz über Ablösung der Fronen, die Ein-
führung des königlich fächf. Kriminalgefetzbuches
mit geringen Änderungen und die Regulierung des
Grundsteuer- und Hypothekenwesens zu stände, ehe
noch die revolutionäre Bewegung von 1848 das
Land zeitweilig unter die Herrschaft der demokra-
tischen Partei brachte. Auf Grund eines neuen
Wahlgesetzes trat 22. Juni 1848 ein neuer Landtag
zusammen, mit dem Gesetze über die landschaftliche
Initiative, Prcßfreiheit, Einkommensteuer, Auf-
hebung der Grundsteuerfreiheit und des Jagdrechts
auf fremdem Grund und Boden, über Ablösung der
bäuerlichen Grundlasten, Aufhebung der Patrimo-
nialgerichtsbarkeit u. s. w. vereinbart wurden. Aus-
schreitungen der Demokraten gaben im Okt. 1848
Veranlassung zur Besetzung des Landes mit Neichs-
truppen (Sachsen, dann Hannoveraner, zuletzt
Preußen), welche bis Ende 1849 dauerte. Am
30. Nov. 1848 verzichtete Herzog Joseph auf die Re-
gierung, die sein Bruder Herzog Georg (s.d.) über-
nahm. Dieser starb bereits 3. Aug. 1853, nachdem
er noch im Febr. 1853 an Stelle des Grafen von
Beust den bisherigen preuß. Landrat von Larisch an
die Spitze des Ministeriums berufen hatte.
Ihm folgte sein älterer Sohn, Herzog Ernst (s. d.).
Es erfolgte nun eine wesentliche Abänderung der
Gesetzgebung von 1848. Die Domänen wurden
durch Gesetz vom 18. März 1854 wieder für Eigen-
tum des herzogl. Haufes erklärt, doch sollte deren
^ Verwaltung für die Dauer der regierenden Special-
l linie bei der Finanzbehörde bleiben. Der Landtag
l von 1854 nahm eine neue Gerichtsorganisation und
! Strafprozeßordnung an, wurde indes ausgelöst, we'ü