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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sachsen-Weißenfels - Sächsische Bank
von 1700 hkm mit 77000 Seelen (den Neustädter
Kreis, Teile des Erfurtischen Gebietes, Ltmter von
Fulda und Kurhessen). Nach Wiederherstellung des
Friedens brachte der Großherzog durch Beratung
mit dem Landtage 5. Mai 1816 eine freisinnige Ver-
fassung mit Volksvertretung zu stände. Die in der-
selben gewährte Preftfreihcit muhte indes wegen
des in Weimar erscheinenden "Oppositionsblattcs"
und infolge des Wartburgfestes 1817 auf Andringen
der größern deutfchen Bundesstaaten erst beschränkt
und nach den Karlsbader Beschlüssen (1819) ganz
aufgehoben werden. Auf dem Landtage von 1820
wurde eine neue Staatsvcrfassung gegeben, die
Steuerfreiheit der Nittcrgüter gegen Entschädigung
aufgehoben und das Innungswesen geordnet. Der
Landtag von 1823 ordnete unter anderm in liberaler
Weise die Verhältnisse der Juden. Karl August starb
14. Juni 1828, und ihm folgte sein Solm Karl
Friedrich (s. d.), der die Regierung in der humanen
Weise des Vaters fortführte. Unter ihm trat 1. Jan.
1834 S. dem Zollverein bei, 1839 wurde das königlich
Süchs. Strafgesetzbuch angenommen, 1840 eine all-
gemeine Landgemcindcordnuna. erlassen und 1844 !
-49 der Bau der Thüring. Eisenbahn ausgeführt.
Infolge der polit. Stürme des I. 1848 verhieß z
der Groyherzog 9. März Untersuchung und Abhilfe
der Beschwerden und gab seine Zustimmung zur
Vereinigung des Kammervermögens mit dem land-
schaftlichen Vermögen gegen Gewährung einer
Civilliste. Bald darauf nahm das Ministerium seine
Entlassung. Nur der populäre Minister von Watz-
dorf blieb im Amte und bildete (bis 1854 mit dem !
Advokaten von Wydcnbrugk) eine neue Verwaltung. >
In Bezug auf die deutschen Angelegenheiten er-
strebte die Negierung von S. ursprünglich die Er-
richtung eines "Königreichs Thüringen" unter dem
groftherzoglich sächs. Hause, worüber im Juli 1848
in Gotha verhandelt wurde, dann wenigstens einen
engern Zusammenschluß der thüring. Staaten (De-
zember), endlich die Bildung einer sächs.-thüring.
Staatcngruppe, für die im Febr. 1849 besonders >
Watzdorf eintrat. Doch blieben diefe Pläne er-
gebnislos. Dafür gelangen im Innern eine Neihe
gründlicher Reformen. In der Justiz erfolgte (1850)
die Aufhebung der Schriftsässigkcit, Patrimomal- >
gerichtsbarkeit und Lehnsgerichtsbarkcit. Für wich-
tigere Sachen wurden in erster Instanz Kreis-
gerichte, als Iustizkollegium für das ganze Land
das Appellationsgericht errichtet. Die Strafrechts-
pflege erhielt eine Umgestaltung durch Erlassung
eines neuenStrafgesetzbuches sowie durch Einführung
des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, der
Geschworenengerichte für die fchwerern Verbrechen
und des Instituts der Staatsanwaltschaft. Die Ver-
waltung wurde völlig von der Justiz getrennt. Das
Gemcindeleben erhielt eine völlige Umgestaltung
durch eine allgemeine Gemeindeordnung für Stadt
und Land, Land- und Forstwirtschaft wurden ge-
fördert durch Ablösung der auf Grund und Boden
lastenden Abgabcn.und Leistungen, durch Aushebung
des Iagdrechts auf fremdem Grunde, durch ein
Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke
u. s. w. Auch ward das Kirchen- und Schulwesen
bedacht durch Errichtung eines kollcgialisch besetzten
Kirchenrates und eines Schulgesetzes (1851). Am
8. Juli 1853 starb der Grohhcrzog Karl Friedrich,
und ihm folgte fein Sohn Karl Alexander (s. d.).
Ein Protest der Agnaten des großherzogl. Hauses
gegen die ohne ihre Zustimmung erfolgte Vereini-
gung des Kammervermögens mit dem landschaft-
lichen Vermögen gab Veranlassung zur Zusammen-
berufung eines außerordentlichen Landtags 1854,
auf dem die 1848 erfolgte Verabschiedung wieder
aufgehoben und das Verhältnis, wie es vor diesem
Jahre bestand, wiederhergestellt, die Verwaltung
des Kammervcrmögens jedoch während der Regie-
rungsdauer des Großherzogs Karl Alexander und
der Regierungsnachfolger aus der Speciallinie des
großherzogl. Hauses der Staatsfinanzverwaltung
belassen wurde. Auf den nächsten Landtagen kamen
eine Reihe von Gesetzen und Anordnungen für
Rechtspflege und Verwaltung, Kultur und Industrie
zur Annahme, wie die auf den Principien der Ge-
werbefrciheit beruhende Gewerbeordnung vom
30. April 1862, die Einführung des Allgemeinen
Deutfchen Handelsgesetzbuches (1. Mai 1864) und
das sehr freisinnige Preßgcsetz vom 25. Juli 1868.
1866 schloß sich die großhcrzogl. Regierung Preu-
ßen an, obwohl sie Truppen dem Vundesbeschlusse
gemäß zunächst nach der Vundesfestung Mainz ge-
sandt hatte, erklärte 5. Juli ibren Austritt aus dem
Deutschen Bunde und berief einen außerordentlichen
Landtag, der sich 15. Juli für das von Preußen in-
zwischen angetragene Bündnis erklärte. Am 18. Aug.
erfolgte sodann der Abschluß des Bündnisvertrags
mit Preußen und der Eintritt des Grohherzogtums
in den Norddeutschen Bund; die weimar. Truppen
traten mit dem 1. Okt. 1867 in den preuß. Heeresver-
band ein. Am 20. Nov. 1894 starb zu Kap St. Martin
der Erbgroßherzog Karl August. Erbgroßherzog ist
dessen Sohn Wilhelm Ernst, geb. 10. Jum 1876.
Litteratur. Martin, Die Verfassung des Groß-
herzogtums S. (Weim. 1866); Kronfcld, Landes-
kunde des Grohherzogtums S. (2 Tlc., ebd. 1878
-79); Staatshandbuch des Großherzogtums S.
(ebd. 1891); Herm. Schulze, Die Hausgesetze der re-
gierenden deutschen Fürstenhäuser, Bd. 3, Abteil. 1
(Jena 1881); Vurkhardt, Stammtafeln der Ernesti-
nischen Linien des Hauses Sacksen (Weim. 1885).
Sachsen-Weißenfels, Nebenlinie des Kur-
hauses Sachsen, gestiftet 1656 durch August, den
zweiten Sohn Johann Georgs I., erlosch 1746 mit
Johann Adolf II.
Sachsen-Zeitz, Nebenlinie des Kurhauses Sach-
sen, gestiftet 1656 durch Moritz, den vierten Sohn
Johann Georgs I., erlosch 1718 mit dessen Sohn
Christian August. fische Eisenbahnen.
Sächsisch-Bayrische Eisenbahn, s. Säch-
Sächsischblau, soviel wie Indigkarmin (s. In-
digblauschwefelsäuren). Über die Sächsischblau-
färberei s. Indigo (Bd. 9, S. 559d).
Sächsisch-Böhmische Eisenbahn, sächsische
Staatsciscnbahn (s. Sächsische Eisenbahnen), von
Dresden über Pirna, Königstein und Krippen nach
der böhm. Grenze bei Schöna, Fortsetzimg derLeipzig-
Dresdener Eisenbahn (51,3 km, 1848-51 eröffnet).
Die vom österr. Staate erbaute und 1851 eröffnete
Fortfetzung bis Vodenbach (11 km) wurde vom
sächs. Staate angekauft. sSchweiz.
Sächsisch-Böhmische Schweiz, s. Sächsische
Sächsisch - Böhmische Verbindungsbahn,
s. Sächsische Eisenbahnen. ^nigreick, S. 138 a).
Sächsische Altersrentenbank, s. Sachsen (Kö-
Sächfische Bank, die einzige Notenbank Sach-
sens, deren Noten im Deutschen Reiche umlauffühig
sind. Ihr Sitz ist Dresden, Filialen hat die S. B.
in verschiedenen Städten des Landes. Konzession
vom 13. Juli 1865, ursprünglich auf 25 Jahre,