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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Sächsisches Erzgebirge - Sachverständige
Vgl. Geinitz, Das Elbthalgebirge (2 Bde., Cass.
1871 - 75); Gautsch, Meste Geschichte der S. S.
(Dresd. 1880);
Schweiz (18. Aufl., ebd. 1880); bettner, Gebirgs-
bau und Oberfiächengestaltung der S. S. (Stuttg.
1887); Obnesorge, Die S. S. (16. Aufl., Verl. 1891);
Gampe, Die Sächsisch-Böhmische Schweiz (5. Aufl.,
Dresd. 1892); Schäfer, Touristenführer durch die
S. S. und die angrenzenden Gebiete (4. Aufl., ebd.
1892); von Wagner, Die S. S. Eine Wanderung
in Wort und Bild (Berl. 1893); Meyers Reise-
bücher: Dresden und die S. S. (3. Aufl., Lpz. 1894);
Taschenbuch für Touristen durch die böhm. Schweiz,
hg. von dem Centralausschusse des Gebirgsvcreins
für die böhm. Schweiz (7. Aufl., Tetschen 1894).
Sächsisches Erzgebirge, s. Erzgebirge.
Sächsisches Recht oder Sachsenrecht, im
ältern Sinne das besonders auf dem Sachsenspiegel
und dem magdeburgischen Weichbilde beruhende,
in Norddeutschland geltende Recht im Gegensatz
zu dem im mittlern und südl. Deutschland herr-
schenden frank. Recht. In einem neuern Sinne be-
deutet S. N. das bis in die neueste Zeit gemein-
same bürgerliche Recht und Prozeßverfahren, welche
im Königreich Sachsen, den sä'chs. .Herzogtümern,
thüring. Fürstentümern und Anhalt aalten und
zum Teil noch gelten, soweit sie auf sä'chs. Quellen
zurückzuführen sind, also aus Sachsenspiegel und
ältere chursächs., in den andern sä'chs. Ländern
recipierte Gesetze, wie die Konstitutionen Kurfürst
Augusts von Sachsen von 1572 und die alte sächs.
Prozeßordnung (1622). Eine Übersicht gewähren:
Weiske, Die Quellen des gemeinen S. R. (Lpz.
1846), und Eminghaus, Pandckten des gemeinen
S. R. (Jena 1851). Neuerdings (1863) hat das
Königreich wachsen ein, in den übrigen Ländern
S. R. nicht recipiertes bürgerliches Gesetzbuch er-
halten , und im Prozeß gilt für ganz Deutschland
ausschließlich die Reichs-Civilprozeßordnung. -
Vgl. V. G. Schmidt, Vorlesungen über das im
Königreich Sachsen geltende Privatrecht (2 Bde.,
Lpz. 1869), und tzeimbach, Lehrbuch des partikulä-
ren Privatrechts der großherzoglich und herzoglich
sächs. u. s. w. Länder (Jena 1848; Nachträge 1853).
Sächsisches Volksrecht(I^xHaxouum), unter
Benutzung der I^ex Ividuariorum wahrscheinlich
802 von Karl d. Gr. erlassen, nimmt Rücksicht auf
die drei Teile des Sachsenstammes, Ostfalen, West-
falen und Engern. Karl d. Gr. hatte nach der Unter-
werfung der Sachsen durch ein strenge Strafsatzun-
gen enthaltendes Gesetz, die sog. (^piwIlUio äs
Mrtidug 3ÄX0uia6 (wahrscheinlich 782), den neuen
Rechtszustand geregelt und dann unter Zustim-
mung von Vertretern des Volks das (^Mul^rs
äkxonionin 797 erlassen. Herausgegeben ist es von
von Richthofen in den "NoQuinLnta. (^rmanias
kiittoi-ica", 1^68, Vd. 5, i (Hannov. 1875).
Sächsische Textil - Berufsgenofsenfchaft,
s. Tertil-Berufsgenossenschaften.
Sächsisch-Regen, ungar. 8^82-I5eF6n, Stadt
mit geordnetem Magistrat im Komitat Maros-Torda
in Siebenbürgen, am rechten Ufer der Maros, all
der Linie Kocsard-Maros Vasärhely-Szäsz-Regen
(73 Km) der Ungar. Staatsbahnen, hat (1890) 6057
meist evang. deutsche und magyar. E., darunter
1263 Katholiken, ein evang. deutsches Gymnasium;
Gerberei, Böttcherei, Holzflößerei und Handel. In
der Nähe das gräfl. Telekische Schloß beiSäromberke
und das Solbad Görge'ny-Soakna oder Sabenica.
Sächsisch-Schlesische Eisenbahn, Sächsisch-
Thüringische Eisenbahn, s. Sächsische Eisen-
bahnen.
Sächsisch-Thüringische Gisen- und Stahl-
Berufsgenofsenschaft für das Königreich Sach-
sen, die preuß. Reg.-Bez. Merscburg und Erfurt,
Kreis Schmalkalden (Reg.-Bez. Cassel), Sachsen-
Weimar - Eisenach, Sachsen - Ältenburg, Sachsen-
Coburg-Gotha, Sachsen-Mciningen, Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß
älterer und jüngerer Linie. Sitz ist Leipzig; ohne Sek-
tionsbildung. Ende 1893 bestanden 3393 Betriebe
mit 75172 versicherten Personen, deren anrechnungs-
fähige Jahreslöhne 63356923 M. (842,82 M. auf
den Kopf) betrugen. Die Jahreseinnahmen beliefen
sich auf 705171 M., die Ausgaben auf 567 015 M.,
der Reservefonds (Ende 1893) auf 1 369 807 M. Ent-
schädigt wurden (1893) 565 Unfälle (7,5 auf 1000
versicherte Personen), darunter 8 Unfälle mit töd-
lichem Ausgang, 29 mit völliger Erwerbsunfähig-
keit. Die Summe der gezahlten Entschädigungen,
einschließlich der Renten für Unfälle aus frühern
Iabrcn, betrug (1893) 330903 M. (S. Verufsgenof-
senschaft.) ^Sächsische Eisenbahnen.
Sächsisch-Thüringische Ostwestbahn, s.
Sachverständige, Experten, Personen, deren
besondere wissenschaftliche, technische oder gewerb-
liche Kenntnis und Übung im Prozeß zum Zwecke
der Aufklärung oder des Beweises für solche Punkte,
in Bezug auf welche dem Richter die eigene Sach-
kenntnis abgeht, verwertet wird. Die S. sind daher
gewissermaßen Gehilfen des Richters, insofern sie
durch ihr Gutachten die richterliche Entscheidung
vorbereiten helfen. Nach den Prozeßordnungen für
das Deutsche Reich erfolgt ihre Auswahl und die
Bestimmung ihrer Anzahl durch das Gericht. Sind
für gewisse Arten von Gutachten S. öffentlich be-
stellt, so sollen andere nur unter besondern Um-
ständen gewählt werden. Doch hat im Civilprozeß,
wenn über bestimmte Personen die Parteien sich
einigen, das Gericht dieser Einigung stattzugeben.
Im Strafprozeß kann auch der Angeklagte un-
mittelbar selber S. zur Hauptverhandlung laden,
die, wenn erschienen, vernommen werden müssen.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen
wie ein Richter abgelehnt werden, nur nicht deshalb,
weil er als Zeuge vernommen ist. (^. Ablehnung
des Richters.) Der zum Sachverständigen Ernannte
ist verpflichtet, der Ernennung Folge zu leisten, wenn
er zur Erstattung von Gutachten der erforderten
Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissen-
schaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kennt-
nis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung
derfelben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Zur
Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige ver-
pflichtet, welcher sich dazu vor Gericht bereit erklärt
hat. Die Gründe, welche zur Zeugnisverweigerung
(s. Zeuge) berechtigen, berechtigen auch den Sachver-
ständigen, das Gutachten zu verweigern; aber auch
aus andern Gründen kann er davon entbunden wer-
den. Für den Fall der Nichterfüllung der Sach-
verständigenpflicht sind außer dem Ersatze der Ter-
minskosten Geldstrafen bis zu 600 M. angedroht.
Der Sachverständige hat nicht bloß nach Maßgabe
der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung
für Zeitversäumnis und auf Erstattung der ihm
verurfachten Kosten, sondern auch auf angemessene
Vergütung seiner Mühewaltung. Soweit erforder-