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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Scheibenpilze - Scheidemünze
Scheibenpilze, f. Ascomyceten.
Scheibenquallen, s. DisoomeäuZ^.
Scheibenräder, eine Art der Eisenbahnräder,
s. Betriebsmittel (Bd. 2, S. 903 d).
Scheibenreißen, metallurgisches Verfahren,
s. Kupfer (Bd. 10, S. 813 d).
Scheibenschneidemaschinen, s. Fleifchzcrtlei-
ncrungsmaschinen (Bd. 6, S. 895 a).
Scheibenstand, Schießstand, s. Schießplatz.
Scheibenumschalter, s. Elektrische Telegraphen
(Bd. 5, S. 1013 d).
Scheibenzüngler (DiLco^IosZiäaL), Familie
der Froschlurche (s. d.), ohne Ohrdrüsen, an den
Hinterfüßen mit Schwinnnhäuten. Die Familie um-
faßt 14 Gattungen und 18 Arten und hat Vertreter
im kontinentalen tropischen Amerika, Südeuropa
(von der Provence ab), in Afrika mit Ausnahme
Madagaskars und der Maskarenen, in Indien und
Australien. Der bnnte S. (vi800Flo88U8 picws
Ott/l.) wird 7-9 cm lang, ist oben gelb mit einem
Stich ins Grauliche oder Grünliche mit drei gelb-
weißen Längsstreifen, unten hell, ungefleckt, auf den
Beinen mit dunklem Querstreifen.
Scheich, Schejch, Schaich (arab., ein "Alter"),
im Orient Titel hervorragender ehrwürdiger Perso-
nen m den verschiedensten Stellungen, ohne Rück-
sicht auf das Alter derselben. Die Beduinen nennen
so ihre Stammeshäuptlinge; die Klosterderwische
ihre Obern u. s. w.; der Schulze einer Ortschaft
heißt S. el-beled. Am gewohnlichsten wird der
Titel S. in Bezug auf Leute aus den gelehrten
Ständen angewendet. Auch die Prediger an den
Mofcheen nennt man S.; dieselben sind jedoch von
den Chatibs, d. h. denjenigen Predigern, welche an
den Hauptmoscheen (Dschämi') die Freitagschutba !
abhalten, zu unterscheiden.- S. al-Dschebel j
s. Assassinen (Bd. 1, S. 1002 d).
Scheich-Said, südwestl. Vorgebirge Arabiens.
Scheich ul-Isläm, türk. Titel, s. Mufti.
Scheide (V^ina), f. Blatt (Bd. 3, S. 86 d) und
Geschlechtsorgane (Bd. 7^,S. 897 d).
Scheideck, in der Schweiz Scheid egg, der
Scheitel einer Einsattelung (s. d.); als Eigenname
kommt die Bezeichnung mehrern Höhen und Pässen
der Alpen, besonders in der Schweiz zu, von welchen
die bekanntesten sind: die Rigischeideck (s. Rigi), die
Sustenscheideck (s.Susten), die Große und die Kleine
S. und die Reschenscheideck (in Tirol).
Die Große S. oderHaslischeideck, ein rasen-
bewachsener Sattel zwischen dem Wetterhorn und
dem Schwarzhorn (2930in) im Oberlandedes schweiz.
Kantons Bern, scheidet das Oberhasli vom Grindel-
waldthal. Ein Saumweg führt von Meiringen süd-
westlich an den Rcichenbachfällen vorbei über Rosen-
laui zur Paßhohe (1961 m) und scnt't sich der Schwar-
zen Lütschine entlang nach Grindelwald, wo sich
der Paßweg über die Kleine S. oder Wengern-
scheideck nach Lauterbrunnen anschließt. Südwest-
lich ansteigend erreicht derselbe über die Wergisthal-
alp die Paßhohe (2069 m) zwischen den nördl. Aus-
läufern des Eigers und dem Lauberhorn (2475 m),
zieht sich dann über die Wengernalp (1885 m) zur
Bergtcrrasse des Dorfchens Wengen (1275 m),
hinter dem der Männlichen (2315 m) aufsteigt, der
eine großartige Aussicht bietet, lind fällt zuletzt steil
nach Lauterbrunnen ab. Der Übergang erfordert
bei beiden Pässen je 6-7 Stunden. Über die Kleine
S. führt seit 1893 die Wengernalpbahn (18 km,
System Riggenbach).
Das Neschenscheideck, ein breiter Sattel zwi-
schen den Spill- und den Ötzthaler Alpen, liegt öst-
lich vom Engadin in Tirol dicht an der Schweizer-
grenze und bildet die Wasserscheide zwischen Inn
und Etsch. Die 80 km lange Poststraße zieht von
Landeck an der Arlbergbahn südwestlich durch das
Oberinnthal nach Hochsinstermünz, wendet sich hier
nach Süden und erreicht durch das Querthal von
Nauders die Paßhöhe (1495 m), von welcher sie
sich, mit prächtigem Blick auf die Ortlergruppe, am
Reschen-, Mitter- und Heider See vorbei und über
die Malser Heide nach Mals (1060 m) hinabzieht,
um endlich bei Spondinig sich an die Straße des
Stilfser Jochs und an die Thalstrahe des Vintsch-
Scheideerz, s. Erz. ^gau anzuschließen.
Scheidefäuftel, s. Aufbereitung.
Scheidegg, s. Scheideck.
Scheidegold, f. Barren.
Scheidegut, f. Affinierung.
Scheidekunde, Scheidekunst, veraltete Be-
zeichnungen für Chemie.
Scheidemantel, Karl, Sänger (Bariton), geb.
21. Jan. 1859 zu Weimar, war 1878-86 Mitglied
des Hoftheaters daselbst, studierte inzwischen (1881
-83) noch bei Stockhausen und gehört seit 1886 der
Dresdener Hofoper an. S. ist besonders bekannt
durch seine Mitwirkung bei den Bayreuther Fest-
spielen (seit 1886).
Scheidemünze (frz. monnaiL äiv^ioiiiiaire),
im Gegenfatz zu dem eigentlichen Wührungs- oder
Courantgeld diejenigen Münzen, welche nur zu
Zahlungen im Klcinverkehr dienen und deshalb nur
bis zu einem bestimmten Betrage als gesetzliches
Zahlungsmittel genommen werden müssen. Sie
sind entweder Silber- oder Villonmünzen (stark
silberhaltiges Kupfer), oder werden ganz aus un-
edlem Metall (Kupfer, Nickel, Bronze) hergestellt.
In den Ländern der Goldwährung können die Sil-
berfcheidemünzen von hohem Feingehalt sein (im
Deutschen Reiche ^/i", in England ^/^ fein); in Län-
dern der Doppel- und der Silberwährung prägt
man sie in der Regel, um sie von den Courantmün-
zen zu unterscheiden, in niederm Feingehalt als diese
aus. So sind in den Staaten der Lateinischen Münz-
konvention die Silberscheidemünzen (von 2 Frs.
abwärts) nur ^^/i<ioo fein, während das 5-Franken-
stück als Courantmünze ^"/luoo fein ist. Den S.
wird auch in der Regel absichtlich ein höherer Nenn-
wert gegeben, als ihnen nach ihrem Metallgehalt
zukommt, so daß sie bis zu einem gewissen Grade
nur Kreditgeld (s. Geld) sind. Zur Sicherung des
Geldwesens gegenüber den früher häufigen Miß-
brauchen in der Ausgabe von S. ist in der Regel
die Prägung derselben nur für Staatsrechnung ge-
stattet, und die neuern Münzgesetze bestimmen den
zulässigen Höchstbetrag des Nmlarlfs, so das deutsche
Münzgesetz Art. 4 und 5: Der Gesamtbetrag der
Reichssilbermünzen soll bis anf weiteres 10 M.,
der Nickel- und Kupfermünzen 2^ M. für den Kops
der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. In
den Staaten der Lateinischen Münzlonvention ist
der Höchstbetrag an Silberschcidemünzm auf 6 Frs.
für den Kopf festgestellt. England hat in dieser Be-
ziehung keine Vorschrift. In Bezug auf die An-
nahmebefchränkung im Privatverkehr bestimmt das
deutsche Münzgesetz Art. 9: Niemand ist verpflichtet,
Neichssilbermünzen im Betrag von mehr als 20 M.
und Nickel- und Kupfermünzen im Betrag von mehr
als einer Mark in Zahlung zu nehmen. In dem