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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Schenkungssteuer; Schenkung von Todes wegen

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Schenkungssteuer - Schenkung von Todes wegen

das Geschenk oder seinen Wert, soweit solche noch bei ihm vorhanden sind, zurückgeben. Verzugszinsen braucht der Schenker weder nach Gemeinem Recht, noch nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 742, noch nach dem Deutschen Entwurf §. 464, noch für die Zeit vor der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1079 zu zahlen. Hat der Schenkgeber dem Beschenkten eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung versprochen, so geht, wenn im Vertrage nichts anderes bestimmt war, die Verpflichtung nach dem Deutschen Entwurf §. 467 und dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 955 auf die Erben des Schenkgebers nicht über.

Ist die S. unter einer Auflage (s. d.) gemacht (donatio sub modo), so kann der Schenker die Vollziehung der Auflage nach Gemeinem Recht, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11 §§. 1053 fg., Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1066, dem Deutschen Entwurf §. 472 fordern, wenn er seinerseits geleistet hat. Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenkgeber die S. widerrufen. Außerdem kann die S. widerrufen werden wegen Undanks, sofern sich der Beschenkte desselben durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker (z. B. Lebensnachstellung, thätliche Mißhandlung, grobe Beleidigung), nach dem Deutschen Entwurf auch gegen die Angehörigen des Schenkers, schuldig macht (so nach Gemeinem Recht; Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §§. 1155 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1059; Code civil Art. 955; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 948; dem Deutschen Entwurf §. 475), nach einigen Gesetzen auch wegen dem Schenker nachgeborener Kinder. Nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1090 kann die außergerichtliche, durch Übergabe vollzogene S. binnen 6 Monaten widerrufen werden. Die Gesetze haben abweichende Bestimmungen darüber, ob der Widerruf auch von den Erben und gegen dieselben ausgeübt werden kann.

Besondere Bestimmungen sind auch getroffen für S. aus Dankbarkeit (remuneratorische oder belohnende S.). Über die Anfechtung von S. durch die Gläubiger des Schenkers oder den Konkursverwalter s. Anfechtung. Über S. unter Ehegatten s. Ehegatten. Über die Steuern auf S. s. Schenkungssteuer. Über Pflichtwidrige Schenkung s. d.

Schenkungssteuer, eine Verkehrssteuer, welche die Schenkungen beweglichen oder unbeweglichen Vermögens unter Lebenden trifft und als eine notwendige Ergänzung der Erbschaftssteuer (s. d.) anzusehen ist. In Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Mecklenburg-Strelitz werden Schenkungen nicht besteuert, alle größern deutschen Staaten aber haben eine S. In Baden wird seit 1812 eine «Schenkungsaccise» erhoben; dieselbe beträgt 10 Proz. von allen Schenkungen über 75 Fl. (128,75 M.), ein sehr hoher Satz, der aber durch weitgehende Bestimmungen zu Gunsten von öffentlichen Wohlthätigkeits- und Unterrichtsanstalten, von Bedürftigen, unter Verlobten auf Grund eines Ehevertrags u. s. w. gemildert wird. In Hessen werden die nach den Verwandtschaftsgraden abgestuften Sätze der Erbschaftssteuer (unter Freilassung der Ascendenten) erhoben bei Schenkungen im Werte von über 1000 M., sofern sie öffentlich beurkundet wurden, sei es auch nur durch Beglaubigung der Unterschriften, und sofern sie nicht unter Verlobten, an Bedürftige oder zu mildthätigen, innerhalb Deutschlands auszuübenden Zwecken erfolgen. Württemberg erhebt ebenfalls die Sätze der Erbschaftssteuer, die sich an die Verwandtschaftsgrade anschließen. Befreit sind Schenkungen unter 500 M. (und 1000 M. bei Personen im Hausstand oder Dienstverhältnis des Schenkgebers), ferner an Bedürftige, weiter zu Kirchen-, Wohlthätigkeits-, Unterrichts- oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken (mit der Einschränkung auf bewegliches Vermögen und unter der Voraussetzung der Verwendung innerhalb Deutschlands), Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke u. s. w. Preußen erhebt die S. nach den Sätzen der Erbschaftssteuer in Form der Stempelsteuer im Falle schriftlicher Beurkundung der Schenkung. Ebenso Sachsen, nur wird hier in den Fällen, in denen bei letztwilliger Zuwendung Steuerbefreiung eintreten würde, ⅒ Proz. des Wertes der Schenkung erhoben. Bayern behandelt die Schenkungen, sobald über dieselben eine notarielle Urkunde errichtet wird oder die Schenkungsurkunde bei einem Notar hinterlegt wird, nach den Vorschriften über die Gebühren für Verträge. Die Gebühr ist 1 Proz. bei Verträgen zwischen Ehegatten, Geschwistern, Verwandten und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, 2 Proz. bei sonstigen Verträgen über Immobilien und 3 per Mille bei allen andern. In Elsaß-Lothringen wird die S. in Form der Einregistrierungssteuer erhoben. Die Gebühren sind nach dem Verwandtschaftsgrade abgestuft von 2,5 bis 9 Proz. bei Schenkungen außerhalb des Ehevertrags und von 1,25 bis 6 Proz. bei Schenkungen innerhalb des Ehevertrags. Bei Schenkungen beweglicher Sachen ist die Abgabe nur im Fall der Errichtung einer registrierungspflichtigen Urkunde zu entrichten, bei Schenkungen von Immobilien in allen Fällen, da für diese Verträge ein Zwang zur Einregistrierung besteht.

Schenkung von Todes wegen, Schenkung auf den Todesfall (Donatio mortis causa), ein Schenkungsvertrag, welcher so geschlossen ist, daß die Schenkung gilt, wenn der Schenkgeber in einer bevorstehenden Lebensgefahr umkommt und der Beschenkte ihn überlebt, oder wenn der Beschenkte den Schenkgeber überhaupt überlebt. Sie kommt vor teils als Schenkung mit aufschiebender Bedingung, d. h. so, daß erst mit dem Tode des Schenkenden etwas in das Vermögen des Beschenkten übergehen soll, teils als auflösend bedingte Schenkung, d. h. so, daß das Geschenkte sofort in das Vermögen des Beschenkten übergeht, aber im Falle des Überlebens des Schenkenden in dessen Vermögen zurückfallen soll; wenn der Schenkgeber nicht auf das Widerrufsrecht verzichtet hat, kann er die Schenkung in dem einen wie in dem andern Fall widerrufen. Zu beachten ist, daß es sich auch um eine gewöhnliche Schenkung unter Hervorhebung der Veranlassung handeln kann. In vielen Beziehungen ist die Schenkung dem Vermächtnis gleichgestellt, von dem sie sich dadurch unterscheidet, daß dieses auf einer einseitigen Verfügung des Erblassers beruht. Doch hat das deutsche Recht den nicht widerruflichen Vermächtnisvertrag eingeführt. Nach Preuß. Allg. Landrecht gilt die Schenkung als solche von Todes wegen nur bei vorbehaltenem Widerruf, oder wenn sie mit Rücksicht auf eine bevorstehende Todesgefahr gemacht ist. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch beurteilt ein einseitiges Schenkungsversprechen von Todes wegen als letztwillige Verfügung, das vom Beschenkten angenommene Schenkungsversprechen als Erbvertrag. Ähnlich das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch (§. 956); die Schenkung soll als Vertrag nur gelten, wenn der Schenkgeber auf den Widerruf verzichtet