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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schiedsrichter
so ist der Schiedsvertrag hinfällig. Der Schieds-
spruch ist schriftlich abzufassen, von dem Schieds-
richter zu unterschreiben, in Ausfertigung den Par-
teien zuzustellen, das Original unter Beifügung der
Beurkundung der Zustellung auf der Gerichtsschrei-
berei des zuständigen Gerichts niederzulegen; er ist
mit Gründen zu versehen, wenn nicht der Schieds-
vertrag etwas anderes statuiert. Der Schiedsspruch
hat unter den Parteien die Wirkung eines rechts-
kräftigen gerichtlichen Urteils; aus gesetzlich (Civil-
prozeßordn. §. 867) bestimmten Gründen nur kann
seine Aufhebung beim zuständigen Gericht be-
antragt werden; eine Zwangsvollstreckung indessen
kann aus ihm erst stattfinden, nachdem durch staats-
gerichtliches Urteil ihre Zulässigkeit ausgesprochen
ist. Wie durch Vertrag, so kann auch durch letzt-
willige Verfügung, Vercinsstatut u. s. w. ein Schieds-
gericht augeordnet werden. - Eine besondere Art
der Schiedsgerichte sind die im Gewerbeverkehr vor-
kommenden Einigungsämter und Gewerbe-
gerichte (s. d.); bezüglich der letztern enthält §. 108
der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
die nähern Bestimmungen. - Schiedsrichter, die sich
haben bestechen lassen, oder die sich einer Beugung des
Rechts schuldig machen, werden nach ßß. 334 und 336
des Reichsstrafgesetzbuches mit Zuchthaus bestraft.
Im Staats recht ist in allen Streitfällen, in
denen es an einer richterlichen Gewalt fehlt, die Un-
terwerfung unter einen schiedsrichterlichen Spruch
das natürlichste und einfachste und in vielen Fällen
einzige Mittel der Veileguug, wenn es nicht zum
Kriege kommen soll; daher hat das Schiedsgericht
in völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Verhält-
nissen ein besonders wichtiges Anwendungsgebiet.
Im Mittelalter diente dasselbe bei dem Verfall der
Gerichtsgewalt des Kaisers zur Abwendung der
Fehde; die Landfriedensgefetze machten es den Für-
sten, Herren und Korporationen zur Pflicht, für eine
bestimmte Zeit und innerhalb eines gewissen Ge-
bietes auf alle Selbsthilfe zu verzichten und ihre
Streitigkeiten vor Korrichtern oder Schiedsrichtern
auszutragen. Die Zusammensetzung des Schieds-
gerichts war öfters im Landfrieden bestimmt, und
man pflegte dann das Schiedsgericht selbst als den
Landfrieden zu bezeichnen. Der Ewige Landfriede
von 1495 machte die schiedsrichterliche Austragung
den Reichsunmittelbaren zur verfassungsmäßigen
Pflicht und schuf dadurch eine wirkliche Austrägal-
instanz (s. Austrägalgericht) an Stelle von ordent-
lichen Reichsgerichten. Auch die Deutsche Vundes-
akte, welche jede gewaltthätige Selbsthilfe unter den
deutschen Vundcsstaaten verbot, verpflichtete die-
selben, ihre staatsrechtlichen Streitigkeiten vor der
sog. Bundesausträ'galinstanz zu erledigen, und
ebenso sind im jetzigen Deutschen Reiche die Einzel-
staaten verfassungsmäßig verpflichtet, ihre Streitig-
keiten gütlich auszugleichen und sich nötigenfalls zu
diesem Zweck an den Bundesrat zu wenden (Reichs-
verfassung Art. 76, Abs. 1). Auch für Verfassungs-
streitigkeiten zwischen der Regierung und den Land-
ständen eines deutschen Staates wurde durch einen
Bundesbeschluß von 1834 ein Bundesschiedsgericht
eingeführt, von dieser Einrichtung aber niemals
cin praktischer Gebrauch gemacht. Gegenwärtig ist
zur Ausgleichung solcher Streitigkeiten nach Reichs-
versassung Art. 76, Abs. 2 das Reich zuständig.
Der Austrag völkerrechtlicher Streitigkeiten
durch Schiedsgerichte war schon dem Altertum ge-
läufig. Bei den Griechen übertrug man die Ent-
scheidung einem dritten Staate, wie die Athener
und Megarer in ihrem Streit über Salamis an
Sparta, welches dann eine Kommission von fünf
Spartiaten damit beauftragte, oder einem ange-
sehenen Bürger eines dritten Staates, wie Perian-
der einen Streit zwischen Athen und Mytilene über
das Sigeische Vorgebirge, und Themistokles einen
Streit zwischen Korinth und Kerkyra über das Vor-
gebirge Leukas entschied. In dem Streit derselben
Städte über die Pflanzstadt Epidamnos, der den
Peleponnesischen Krieg herbeiführte, erboten sich die
Kerkyräer vergeblich, die Entscheidung dem Delphi-
schen Orakel zu überlassen. (Vgl. Schömann, Griech.
Altertümer, II, 3. Aufl., Bert. 1873, S. 5 fg.) Bei
den Römern entschieden die gemischten Gerichte der
N6cup6i'iU0i-68 ebensowohl über Ansprüche von
Staat gegen Staat, wie von Angehörigen verschie-
dener Staaten gegeneinander. In der Zerklüftung
des mittelalterlichen Lehnstaates liefen Völker- und
staatsrechtliche Schiedsgerichte ohne scharfe Schei-
dung ineinander. Nur in den ruhelosen Macht-
kämpfen des 16. bis 18. Jahrh, waren die völker-
rechtlichen Schiedsgerichte nahezu verschollen, und
so erklärt es sich, daß sie mehr wohlmeinend als ein-
sichtig seit der Mitte dieses Jahrhunderts als ein
ganz neues Universalheilmittel gegen den Krieg
empfohlen wurden. (S. Friedensfreunde.) Daß
die Schiedsgerichte diese Wirkung nicht haben kön-
nen, ist ohne weiteres klar, wenn man davon aus-
geht, daß sie nach Nechtssätzen entscheiden sollten.
Denn zu solcher Entscheidung ist nur eine der drei
Arten völkerrechtlicher Ansprüche geeignet, die einen
zulässigen Kriegsgrund (s. d.) abgeben, und in die-
sem Kreise bewegen sich ausnahmslos alle aus dem
Altertum angeführten Fälle eines Schiedsgerichts
und alle Beispiele desselben aus neuester Zeit. Von
allen großen Kriegen der zweiten Hälfte dieses
Jahrhunderts ist aber keiner über solche Ansprüche
entstanden. Nach welchen Rechtssätzen hätte z. B.
1853 und 1877 entschieden werden sollen, ob die
Forderung begründet sei, daß die Pforte sich einer
oder allen Großmächten gegenüber bezüglich der Be-
handlung ihrer christl. Unterthanen vertragsmäßig
binde? In vielen Fällen können dritte Mächte durch
Intervention (s. d.) eingreifen, aber auch dieses Mittel
versagt, wenn es sich um tiefgreifende geschichtliche
Gegensätze handelt. Auch der völkerrechtliche Schieds-
spruch setzt einen Vertrag der streitenden Teile über
den Gegenstand der Entscheidung und die Stellung
des oder der Schiedsgerichte voraus, mit etwa über
Ort und Zeit getroffenen Nebenbestimmungen. Es
kann auch, wie im Vertrage von Washington (8. Mai
1871) zwischen England und den Vereinigten Staa-
ten über den sog. Alabamastreit (s. Alabamafrage),
eine bestimmte Fassung der einschlagenden Rechts-
sätze vereinbart werden, wie sie von den Beteiligten
als gültig anerkannt werden und das Schiedsgericht
binden sollen. In der Besetzung des Schiedsgerichts
wiederholen sich noch immer die schon im Altertum
üblich gewesenen Gestaltungen. Am häufigsten ist
die Übertragung des Schiedsspruchs an das Ober-
haupt eines monarchischen oder den höchsten Beam-
ten eines republikanischen Staates und zwar so,
daß diese in eigenem Namen, wenn auch mit dem
erforderlichen Beirat, entscheiden. So wurden
Schiedssprüche zwischen England und Portugal
über ihre afrik. Gebietsgrenzen und über die Dela-
goabai von den Präsidenten der franz. Republik
i Thiers und Mac-Mahon gefällt. In dem San