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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schiffskarussell – Schiffsmaschine

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Schiffsjunge'

Deckoffizieren (s. d.) befördert werden können. Für die durch den Staat erhaltene Ausbildung müssen die S. sich, außer ihrer dreijährigen Militärpflicht, zu sechsjährigem Bleiben in der Marine verpflichten, so daß sie im ganzen 12 Jahre dienen und dann, wenn sie nicht kapitulieren wollen, civilversorgungsberechtigt werden. Das Alter für Aufnahme in die Schiffsjungenabteilungen ist zwischen 14–16 Jahren. (Die nähern Bestimmungen enthält die Marineordnung, Berl. 1889.) Seeoffizier können sie nicht werden, wohl aber Boots- oder Steuermann, Feuerwerks- oder Torpederlieutenant, oder -Hauptmann, Zeugoffizier oder Zahlmeister. Die Schiffsjungenabteilung ist dem Marinestationskommando der Ostsee unterstellt; ihre Garnison ist Friedrichsort.

Schiffskarussell, s. Karussell.

Schiffskessel, s. Dampfkessel (Bd. 4, S. 725b).

Schiffsklarierer, s. Schiffsmakler.

Schiffsklassifikation, die Feststellung des Grades (der Klasse) der Seefähigkeit der Handelsschiffe. Die S. soll die Grundlage für die Höhe der Seeversicherungsprämien bilden; sie wird von privaten Klassifikationsgesellschaften (s. Lloyd) als Erwerbsgeschäft ausgeübt. Diese Gesellschaften halten in allen größeren Seehäfen der Erde besondere Schiffbausachverständige (Experten), die die Besichtigung der Schiffe, insbesondere bei Unfällen und Havarien und nach Ausführung von Reparaturen vornehmen. Neue Schiffe werden jetzt meist unter Aussicht der Gesellschaft gebaut, bei der die S. vorgenommen werden soll. Je niedriger ein Schiff klassifiziert ist, desto höher fällt die Versicherungsprämie aus. In Deutschland waren bisher die meisten Schiffe bei dem ursprünglich französischen, jetzt internationalen Bureau Veritas (s. d.) klassifiziert, ein Teil beim Germanischen Lloyd (s. Lloyd, Germanischer); seit Ende April 1894 lassen fast alle Reeder Hamburgs ihre Schiffe beim Germanischen Lloyd klassifizieren. Für die S. haben alle diese Gesellschaften Symbole eingeführt, die den Grad der Seefähigkeit der Schiffe anzeigen. Genaue Bestimmungen darüber enthalten die Veröffentlichungen der Gesellschaften, von denen Bureau Veritas zugleich jährlich (seit 1870) ein Verzeichnis aller Schiffe der Erde (2 Bde., Bd. 1 für Segelschiffe, Bd. 2 für Dampfer) herausgiebt, mit wertvollen Angaben über die Größe, Seefähigkeit, Erbauungsfirma, Alter des Schiffs, Name des Kapitäns u. s. w. Außerdem veröffentlicht Veritas monatlich eine Liste aller Seeunfälle. Beim Germanischen Lloyd gelten bei hölzernen Schiffen die Symbole: A I neue und wie neu reparierte Schiffe; A noch tauglich, um leicht verderbliche Waren auf längern Reisen über See zu bringen; beide Kategorien umfassen sog. «erstklassige» Schiffe. B I und B gilt für zweite, C für dritte Klasse. Für eiserne und stählerne Schiffe gilt als Klassenzeichen der Buchstabe A, der eine Indexzahl erhält, die die Zahl der Jahre angiebt, nach deren Verlauf die Besichtigung wiederholt werden muß. Um den Grad der Zuverlässigkeit und Stärke des Schiffs anzugeben, wird vor das A noch eine Zahl gesetzt, z. B. 100 Ạ, 90 Ạ, 80 Ạ, 70 Ạ. Ein ? hinter dem Klassenzeichen bedeutet, daß das Schiff nicht reglementsgemäß besichtigt worden ist; eine 0 bedeutet, daß «die Klasse abgelaufen ist», d. h. daß die S. erneuert werden muß. † bedeutet, daß das Schiff unter besonderer Aufsicht des Germanischen Lloyd erbaut worden ist. Ferner bedeutet hinter dem Klassenzeichen ein J, daß das Schiff nur für Binnenfahrt geeignet ist; ein ↔ W gilt für Sund- und Wattfahrt; k für kleine Küstenfahrt; K für große Küstenfahrt; Atl für atlantische Fahrt; L für große Fahrt, d. h. gültig für alle Meere. Schiffe, deren Bug mit Verstärkungen gegen Eisgefahr versehen ist, erhalten außerdem noch die Bezeichnung E. Das Bureau Veritas bezeichnet den Grad des Vertrauens durch ein Abteilungszeichen (I, II oder III) und durch ein Klassenzeichen (3/3, 5/6, 3/4, 2/3 und 1/2). Die Abteilung bezeichnet die Güte des Schiffskörpers sowohl hinsichtlich der Konstruktion wie auch der Qualität des Baumaterials. Die Klassen werden noch durch zwei zwischen 1 und 3 schwankende Zahlen ergänzt, wovon die erste die Beschaffenheit der zum Schiffskörper gehörenden Holzteile bezeichnet, während die zweite den Zustand der Takelung, der Ketten, Anker sowie des übrigen Zubehörs ausdrückt. 1 bedeutet dabei: von guter Beschaffenheit, 2 und 3, daß der Zustand mehr oder weniger zu wünschen übrigläßt. Die unter Specialaufsicht erbauten Schiffe erhalten ein † vor den Abteilungszeichen. Stählerne und eiserne Schiffe mit wasserdichten Abteilungen werden im Register mit (I) oder (II) oder (III) (je nach der zugehörigen Abteilung) bezeichnet. – Vgl. Bureau Veritas, «Vorschriften für die Klassifikation und den Bau von Schiffen aus Stahl oder Eisen» (Brüss. 1891).

Schiffskurs, gesteuerter Kurs, s. Kurs (im Seewesen).

Schiffslast, s. Last.

Schiffsmakler, Schiffsprocureur, Schiffsklarierer, ein Makler, welcher sich mit Vermittelung der auf die Schiffahrt bezüglichen Geschäfte befaßt. Die wesentlichste Thätigkeit der S. in den großen Seestädten besteht darin, daß sie als Gehilfen des Reeders bez. Schiffers demselben bei den meisten der mit der Befrachtung oder Entlöschung des Schiffs in Beziehung stehenden Rechtshandlungen sachkundige Hilfe leisten oder dieselben für ihn vornehmen. (S. Klarieren.) Sie sind deshalb vielfach als Vertreter des Reeders bez. Schiffers anzusehen und zwar, insoweit ihre Geschäftsthätigkeit in dem regelmäßigen Umfange derselben sich hält, ohne daß die Vertretungsbefugnis durch besondere Vollmacht nachgewiesen zu werden brauchte. – Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts, I, 270–274 (Lpz. 1884).

Schiffsmannschaft, Bezeichnung für die zu niedern nautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten Personen (Matrosen, Schiffsjungen), im Gegensatz sowohl zu den zu höhern nautischen Diensten auf dem Schiffe Angestellten, den Schiffsoffizieren oder Steuerleuten (s. Steuermann), wie auch zu den übrigen, zu nichtnautischen Diensten auf dem Schiff angestellten Personen (z. B. Maschinist, Aufwärter, Arzt u. s. w.). Die Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 versteht unter S. alle zu nautischen Diensten auf dem Schiff angestellten Personen mit Ausnahme des Schiffers und bestimmt, daß auch diejenigen Personen, welche, ohne zur S. zu gehören, auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, dieselben Rechte und Pflichten haben, welche in der Seemannsordnung in Ansehung der S. festgesetzt sind. Die rechtlichen Verhältnisse der S. sind in der Seemannsordnung geregelt. Zur Kontrolle derselben dienen die Seemannsämter (s. d.), welche die Musterrollen (s. d.) führen und eine Gerichtsbarkeit mit provisorischer Wirkung ausüben. Der von den Mitgliedern der S. mit dem Reeder geschlossene Vertrag heißt Heuervertrag (s. d.).

Schiffsmaschine, s. Dampfschiff.