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Schiffsmaschinistenschulen – Schiffsregister
Schiffsmumme, eine Sorte Bier, s. Mumme.
Schiffsnobel, Münze, s. Nobel.
Schiffspapiere, die Urkunden, welche zum Ausweis über Schiff,
Besatzung und Ladung erforderlich sind. Der Schiffer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß dieselben während der Reise sich an Bord befinden. Die wichtigsten S. sind das die
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.) beurkundende
Schiffscertifikat (s. Certifikat), oder an dessen Stelle das
Flaggenattest (s. d.), sowie der Meßbrief (s. d.).
Diese Papiere betreffen die Individualität und Nationalität des Schiffs. Für die Ausführung
der Reise sind an Papieren ferner erforderlich das Schiffsjournal (s. d.),
die Musterrolle (s. d.), Zollklarierungsdokumente, unter Umständen
auch Pässe, z. B. Gesundheitspaß. Die auf die Ladung bezüglichen S. sind die
Chartepartien (s. d.),
Konnossemente (s. d.), das
Manifest (s. d.), Fakturen, Korrespondenzen u. dgl. Bei allen
Seeunfällen, welche ein Verlassen des Schiffs notwendig machen, ist nach der Bergung
der Menschen zunächst die Bergung der S. zu bewirken.
Schiffspart, der Anteil des einzelnen Mitreeders an dem
gemeinschaftlichen Schiffe (s. Reederei).
Schiffspfandrecht. In Preußen ist im Einführungsgesetz zum
Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 59 bestimmt, daß die Verpfändung von
Seeschiffen (mittels symbolischer Übergabe,
Preuß.Allg. Landr. I, 20, §. 300) durch deren Eintragung in das Schiffsregister
vollzogen wird. Die Eintragung ist auf der Verpfändungsurkunde und dem Certifikate des
Pfandbestellers zu vermerken, nach der Aufhebung des Pfandrechts aber im Schiffsregister
wieder zu löschen. Unter den eingetragenen Pfandrechten bestimmt sich das Vorrecht nach
der Zeitfolge der Eintragung. Ähnlich in Oldenburg (Gesetz vom 3. April 1876, §§. 1 - 15),
Mecklenburg-Schwerin (Gesetz vom 28. März 1881) und Lübeck (Gesetz vom 20. Jan. 1882).
Auch in Ansehung der Verpfändung von Stromschiffen
sind teilweise Vorschriften erlassen, welche die Übergabe erübrigen und an deren Stelle
die Eintragung in die Hypothekenbücher (Hannover, Lübeck) oder in die von den Stromschiffen
zu führenden Schiffspapiere, insbesondere die Meßbriefe (Preußen, Oldenburg), setzen.
Princip ist überall geblieben, daß das Pfandrecht an Schiffen ein Pfandrecht an beweglichen
Sachen bleibt und nicht mit der Hypothek vermischt wird.
Schiffspfund oder Schiffpfund,
ein Handels- und Frachtgewicht (meist von 400 Pfd.) in Nordeuropa, jetzt nur noch in Dänemark
unter dem Namen Skippund und in Rußland als Berkowetz (s. d.)
von gesetzlicher Geltung, aber auch im übrigen Skandinavien und in Finland noch
häufig üblich. Das Liespfund ist überall = 1/20 S.
Letzteres hat in Dänemark und Norwegen 320 Pfd. = 160 kg, in Finland und Schweden aber
(Skeppund) 400 Pfd. = 170 kg. Auch in Norwegen, Livland, Hamburg, Lübeck und Preußen war
früher das S. üblich, aber von verschiedener Schwere.
Schiffsprovisionsliste, die Deklaration, welche nach §. 78 des
Deutschen Vereinszollgesetzes vom ↔ 1. Juli 1869 der Schiffsführer an
die Zollbehörde über die an Bord eines aus dem Auslande einkommenden Schiffs befindlichen,
für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs bestimmten Mund- und andern Vorräte,
sowie die Effekten der Schiffsmannschaft und der Schiffsinventarienstücke abzugeben hat.
Sie hat den Zweck, diese Gegenstände von der versteuerbaren Ladung abzugrenzen.
Bei Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange unter amtlicher
Bewachung stehen, bedarf es einer S. nicht.
Schiffsprüfungskommission, ein Organ des
Reichsmarineamtes (s. d.); ihr Wirkungskreis
erstreckt sich auf die Erprobung und Beurteilung der militär.-technischen Leistungsfähigkeit
der Schiffe und deren Einrichtungen durch Vornahme von Probefahrten, Segel- und
Manövrierversuchen und ferner auf die Ausführung besonderer Versuche auf dem Gebiete
des Sperr- und Minenwesens, die die Vervollkommnung des Materials, den Schutz der eigenen
Kampfmittel und das Unschädlichmachen der feindlichen bezweckt.
Schiffsregister, das von einer Behörde geführte Verzeichnis
sämtlicher zur Führung der Nationalflagge berechtigter Kauffahrteischiffe. Es bildet
die Grundlage der zur Legitimation der Schiffe erforderlichen Urkunden und dient dazu,
die Nationalität der Schiffe zu bekunden, sowie auch die auf dieselben bezüglichen
Rechtsverhältnisse zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, welche für den Seeverkehr von
Bedeutung sind. Das Deutsche Handelsgesetzbuch hat das S. nach dem Vorbilde des engl. Rechts
eingeführt. In jedem an der See belegenen deutschen Bundesstaate sind S. zu führen.
In 22 deutschen Seehäfen werden S. geführt, deren Einsicht jedermann freisteht; provisorisch
kann der Eintrag ersetzt werden durch ein von einem Konsul im Auslande ausgestelltes
Flaggenattest (s. d.). Die zur Führung berufenen Behörden werden
durch die Landesgesetzgebung bestimmt. In Preußen und Lübeck liegt die Führung den
Amtsgerichten ob. Ein Schiff kann nur in das S. seines
Heimatshafens (s. d.) eingetragen werden.
Die Eintragung darf erst geschehen, nachdem das Recht, die Reichsflagge zu führen,
nachgewiesen ist. Dieses Recht steht den Schiffen nur dann zu, wenn sie sich im
ausschließlichen Eigentum befinden entweder solcher Personen, welchen das Reichsindigenat
zusteht, oder solcher jurist. Personen, eingetragenen Genossenschaften und
Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, sowie derjenigen
Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben und deren
persönlich haftende Gesellschafter sich sämtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit befinden.
Die Einregistrierung in das S. muß enthalten den Namen und die Gattung des Schiffs, seine
Größe und Tragfähigkeit, Zeit und Ort seiner Erbauung, Heimatshafen, Namen des Reeders
oder der Mitreeder der Reederei, deren Nationalität, den Rechtsgrund des Eigentumserwerbes
und den Tag der Eintragung des Schiffs. Diese Thatsachen sind vor der Eintragung glaubhaft
zu machen. Über die geschehene Eintragung wird von der Registerbehörde eine mit dem Inhalt
der Eintragung übereinstimmende Urkunde, das Certifikat (s. d.),
ausgefertigt. Die Liste der deutschen Handelsschiffe wird alljährlich als Anhang zum
Internationalen Signalbuch veröffentlicht. Die Eintragung des
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 450.