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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schiffsrolle - Schiffsvermessung
Schiffs in das S. fowie die Ausfertigung des
Certifikats bilden die Voraussetzungen für das
Necht, die Neichsftagge zu führen. Tagegen ist für
die Eigentumsverhältnisse am Schiff die Eintra-
gung m das S. ohne Bedeutung. Weder ist die
Eintragung ein Erfordernis für den Übergang des
Eigentums am Schiffe, noch begründet die Eintra-
gung eines Nichteigentümers das Eigentum des-
selben am Schiffe. Alle deutschen, zum Erwerb be-
stimmten Kauffahrteischiffe müssen in das S. ein-
aetragen sein. Befreit sind nur die Schiffe, deren
Bruttoraumgebalt nicht mehr als 50 odm beträgt.
Diefe sind auch obne Eintragung in das S. und
Erteilung des Certisikats zur Ausübung des Rechts,
die Reichsflagge zu führen, befugt. Die Löschung
im S. erfolgt 1) bei Untergang des Schiffs, 2) bei
Wegfall einer derjenigen Voraussetzungen, von
welchen der Eintrag rechtlich bedingt ist; die Lö-
schung darf nur gegen Rückgabe des Certifikats
erfolgen, es fei denn, daß dessen Verlust nach-
gewiesen werden könnte. Die Durchführung diefer
Vorschriften ist durch weltreichende Strafandrohun-
gen gesichert; im Ausland haben die Konsuln
und Kommandanten der Kriegsschiffe insbesondere
über die deutsche Flagge zu wachen und die Berech-
tigung zur Führung derselben zu kontrollieren-,
Schiffe, welche widerrechtlich die deutsche Flagge
führen, können zu Gunsten des Neichsfiskus kon-
fisciert werden. Die Vorschriften über das S.
und feine Führung finden sich im Deutschen Han-
delsgesetzbuch Art. 432 - 438, ferner im Reichs-
gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe und ihre Befugnisse zur Führung der Bundes -
flagge vom 25. Okt. 1867 nebst Nachtrag vom
23. Dez. 1888, und im Neichsgesetz, betreffend die
Registrierung und Bezeichnung der Kauffahrtei-
schiffe vom 28. Juni 1873.
Schiffsrolle, in der Handelsmarine soviel wie
Musterrolle (s. d.).
Schiffsrollen, in der Kriegsmarine Bezeich-
nung für die Verteilung der Besatzung eines
Kriegsschiffs auf bestimmte Stationen zu verschie-
denen Zwecken. So giebt es eine Gcfechtsrolle bei
Klarschiff; eine Manöverrolle, die die Stationen
für die Bedienung der Segel und Takelung cm-
giebt; eine Feuerrolle für den Fall von Feuers-
gefahr; eine Verfchlußrolle, nach der die wasser-
dichten Thüren der Schotten (s. Querschotte) bei
Kollisionsgcfahr geschlossen werden; eine Voots-
rolle, nach der die Schiffsboote armiert werden zum
Landungsgcfecht; eine Reinschiff- und Putzrolle,
nach der das Schiff gescheuert und alle Metallteile
geputzt werden; eine Wachrolle, die den Wacht- und
Sicherheitsdienst umfaßt; eine Backsrolle, nach der
die Mannschaft am Back (s. d.) zum Essen verteilt
ist. Die S. werden von dem ersten Offizier aus-
gestellt im Rollenbuch, in dem jeder Mann eine
Schiffsnummer, von 1 bis 1000 gehend, erhält.
Mit jeder Nummer ist eine ganz bestimmte Aufgabe
für jede der genannten Rollen verknüpft. Auch die
Hängematten der Matrofen und Schlafplätze sind
mit den Schiffsnummern versehen. Die Rollen-
verteilung der Mannschaft geschieht unmittelbar nach
der Indienststellung (s. d.) des Schiffs.
Schiffsschraube, s. Propellerschraube.
Schiffsstämme, s. Matrosendivisionen.
Schiffstaufe, die Feierlichkeit beim Stapcllauf
(s. Stapel), wobei dem Schisse der Name gegeben
wird. Nach einer Ansprache, die bei deutschen Kriegs-
schiffen der Kaiser oder dessen Vertreter, bei Han-
delsschiffen der Reeder hält, wird das Schiff durch
Zertrümmern einer Flasche Schaumwein an seinem
Bug getauft und dann von Stapel gelassen.
Schiffstonne, s. Tonne und loimkHu.
Schiffstyphus, s. Flecktyphus.
Schiffsvermefsung, die Feststellung des Ton-
nengehalts und somit der Ladefähigkeit eines
Schiffs: der Tonnengehalt bildet gleichzeitig die
Norm für die Berechnung der Schisssabgaben an
Hafengeld, Lotsengeld, Dock- und Kanalbenutzungs-
abgaben u. s. w. Die Bezeichnung Tonnengehalt
rührt daber, daß es früher üblich war, das Stau-
vermögen der Schiffe durch die Anzahl Füsser einer
bestimmten Größe, die verstaut werden konnten, aus-
zudrücken. Zur Zeit ist die fast internationale Einbeit
die engl. Registertonne, ein Volumen von 100
engl. Kubikfuß oder 2,83 cdm. Das innere Volumen
der Schisse inkl. der Aufbauten auf dem Oberdeck,
in Kubikmetern ausgedrückt und durch 2,83 geteilt,
giebt den Vruttotonnengehalt (Bruttoraumgebalt)
der Schiffe. Bei Kriegsschiffen und solchen Schiffen,
deren Tiefgang nicht sehr von der Ladung beeinflußt
wird, drückt man den Raumgehalt allgemein durch
die Deplacementstonne aus (s. Schissbaukunst)
und versteht darunter das Gewicht der durch den
Schiffskörper verdrängten Wassermenge.
Die deutschen Vorschriften über S. waren nach
Maßgabe der herrschend gewordenen internatio-
nalen Grundsätze (M o ors o m s ch e V e rm e ssun g s -
methode) in der Schiffsvermessungsordnung vom
5. Juli 1872 enthalten, an deren Stelle seit 1. Jan.
1889 die neue Ordnung vom 20. Juni 1888 und
jetzt vom 1. März 1895 getreten ist. Danach unter-
liegen alle ausschließlich oder vorzugsweise zur See-
fadrt bestimmten Schiffe mit Ausnahme kleinerer
Fischerfahrzeuge der Vermefsungspsiicht zur Fest-
stellung der Ladungsfähigkeit. Ein atigekürztes Ver-
fahren ist zugelassen, wenn besondere Umstände, ins-
besondere Beladung des Schiffs, die Vornahme des
vollständigen Verfahrens hindern. Was und wie
zu vermessen ist, ist genau vorgeschrieben; grundsätz-
lich soll die Vermessung nach Legung des Decks und
vor Beginn der innern Einrichtung geschehen; der
Erbauer des Schisss hat der zuständigen Vermes-
sungsbehörde deshalb rechtzeitig Anzeige zu machen.
Über die erfolgte S. wird ein amtlicher Meßbrief
(s.d.) ausgestellt, der als Grundlage für die Erhebung
der Gebühren dient; von jeder Ausstellung ist der
kompetenten Registerbchörde Mitteilung zu machen;
die gegenseitige Anerkennung der Meßbriefe ist von
den für den Seehandelsverkehr wichtigsten Staa-
ten durch Staatsverträge vereinbart. Alljährlich
erfolgt eine amtliche Publikation der ausgestellten
Meßbriefe. Die vor dem 1. Jan. 1889 ausgestellten
Meßbriefe verlieren vom 1. Jan. 1900 ad die Gültig-
keit. Die Vermessung erfolgt durch die von den
Einzelstaaten bestelltenVermessungsbehörden, welche
auch die Meßbriefe ausstellen. Zur Revision der Ver-
messungen sowie zur Aufsicht über das ganze Ver-
meMngswesen besteht seit 1. Aug.1888 einSchiffs -
Vermessungsamt in Berlin, das vom Reichs-
amt des Innern ressortiert. Dasselbe hat den
Vermessungsbehörden die technischen Anweisungen
zu geben und deren Durchführung zu überwachen.
Für die nach dem vollständigen Verfahren zu ver-
messenden Schisse darf der Meßbrief erst ausgefertigt
Werdennach erfolgter Prüfung der Vermessung durch
das Reichsamt. Der Nettoraumgehalt (nach Abzug