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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schleswig-Holstein

Litteratur. Greve, Geographie und Geschichte der Herzogtümer Schleswig und Holstein (Kiel 1844); von Schröder, Topographie des Herzogtums Schleswig (2. Aufl., Oldenb. 1854); von Schröder und H. Biernatzki, Topographie der Herzogtümer Holstein und Lauenburg u. s. w. (2. Aufl., ebd. 1855-56); A. U. Hansen, Charakterbilder aus den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg (Hamb. 1858); Böger, Topogr. Handbuch für die Provinz S. u. s. w. (Kiel 1881); P. Chr. Hansen, S., seine Wohlfahrtsbestrebungen und gemeinnützigen Einrichtungen (ebd. 1882); Manecke, Topogr.-histor. Beschreibung der Städte, Ämter u. s. w. des Herzogtums Lauenburg (Mölln und Ratzeburg 1884); Sach, Geographie der Provinz S. (Schlesw. 1890); Die Häfen der Provinz S. (Berl. 1893) und die Veröffentlichungen des königl. Statistischen Bureaus in Berlin.

Geschichte. Die Rendsburger Linie des schauenburgischen Hauses hatte 1386 das Herzogtum Schleswig (s. d.) und den größten Teil von Holstein (s. d.) unter ihrer Herrschaft vereinigt. Als aber bei einem Angriff auf Dithmarschen 4. Aug. 1404 Herzog Gerhard VI. erschlagen ward und nur unmündige Söhne hinterließ, benutzten die Beherrscher der vereinigten Reiche Dänemark, Schweden und Norwegen, Königin Margarete und ihr Großneffe König Erich (von Pommern), diese Gelegenheit, um sich in den Streit über die Vormundschaft einzumischen. Auch gelang es ihnen, in Schleswig festen Fuß zu fassen. Als nach Margaretens Tode Erich durch ein Lehnsgericht zu Nyborg, Juli 1413, das Herzogtum Schleswig für ein verwirktes Lehn erklären ließ, entbrannte ein zwanzigjähriger wechselvoller Krieg, in dem anfangs S. allein den drei skandinav. Königreichen gegenüberstand. Obwohl der Deutsche Kaiser Sigismund 1415 und 1424 den Spruch des dän. Lehnsgerichts bestätigte, setzten doch die Söhne Gerhards VI. den Kampf mutig fort, und als der älteste, Herzog Heinrich, 1427 fiel, übernahm der zweite, Adolf VIII., das Herzogtum. Erst das Eingreifen der deutschen Hansa für S. gab den Ausschlag. König Erich mußte 1432 Waffenstillstand und im Juli 1435 den Frieden zu Wordingborg auf Grundlage des thatsächlichen Besitzstandes abschließen. Der neugewählte dän. König Christoph von Bayern belehnte den Herzog Adolf zu Kolding 30. April 1440 mit dem Herzogtum Schleswig "zu einem rechten Erblehn". Nur Ripen und Mögeltondern, die Insel Amrum nebst Teilen von Röm, Sylt und Föhr blieben bis 1864 bei Dänemark. Auch der deutsche König Albrecht II. bestätigte 15. Aug. 1439 die Gerechtsame Adolfs auf Schleswig.

Herzog Adolf VIII. starb kinderlos 4. Dez. 1459; mit ihm erlosch der Mannsstamm der Rendsburger Linie. Von zwei Seiten wurden jetzt Erbansprüche erhoben: einerseits von der schauenburgisch-pinnebergischen Linie, die in Holstein nächstberechtigt war, aber an der Gesamtbelehnung mit Schleswig niemals Anteil gehabt hatte; andererseits von den Schwestersöhnen Adolfs VIII., den Grafen von Oldenburg und Delmenhorst, von denen der älteste, Christian I., seit 1448 auf dem dän. Throne saß und als solcher Lehnsherr über Schleswig war. Auf einer Versammlung zu Ripen wußte dieser den sog. Landrat, der aus den höchsten Hof- und Landesbeamten, Geistlichen und Rittern bestand, für sich zu gewinnen, und diese wählten ihn 5. März 1460 zum Landesherrn, wie es in der Urkunde heißt: "nicht als einen König zu Dänemark, sondern aus Gunst zu seiner Person". Auch blieb den Ständen für alle Zukunft das Recht vorbehalten, unter Christians Nachkommen und Erben einen Nachfolger zu küren. Dagegen versprach der König-Herzog, "daß die Lande ewig zusammenbleiben sollten ungeteilt". Somit war eine Personalunion zwischen Dänemark und S. begründet. Doch knüpfte sich das Verhältnis enger durch die sog. Union von 1533, in der beide Teile sich zum friedlichen Austrag aller Streitigkeiten und zu gegenseitiger Kriegshilfe bei feindlichem Angriff verpflichteten. 1623 und abermals 1637 ward die Kriegshilfe auch auf rechtmäßige Offensivkriege ausgedehnt.

Die Nachkommenschaft Christians I. herrschte in S. von 1460 bis 1863. Trotz der Bestimmung der Wahlkapitulation ließen nach Christians I. Tode (1481) die Stände sich bereden, dessen beide Söhne, den dän. König Johann und Herzog Friedrich I., als Landesherren zu wählen. Damit begannen von neuem die Teilungen nach altdeutschem Fürstenrecht, aber niemals so, daß die Eider die Grenze bildete. Johann erhielt den Segeberger, Friedrich den gottorpischen Anteil (1490). Nach Johanns Tode 1513 folgte im segebergischen Anteil sein Sohn, der dän. König Christian II. Als dieser 1523 vertrieben ward, vereinigte Friedrich I. (gest. 1533) wieder ganz S. unter seiner Herrschaft und wurde auch zum König von Dänemark und Norwegen erwählt. Unter ihm und feinem ältesten Sohn und Nachfolger Christian III. (gest. 1559) ward die Reformation in S. durchgeführt und die von Bugenhagen entworfene Kirchenordnnng 1542 auf dem Rendsburger Landtag genehmigt. 1544 ward unter Zustimmung der Stände abermals eine Landesteilung vorgenommen. Der König-Herzog Christian III. erhielt die Hauptschlösser Sonderburg und Segeberg, während seinen Brüdern Johann dem Ältern das Schloß Hadersleben und Adolf das Schloß Gottorp, jedes mit den zugelegten schlesw. und holstein. Ämtern, zufielen. Unmittelbar nach Christians III. Tode vereinigte sich sein ältester Sohn, der König-Herzog Friedrich II., mit seinen beiden Oheimen Johann und Adolf zu einem Kriegszuge gegen Dithmarschen (1559), das jetzt erobert und gleichfalls geteilt wurde. 1564 teilte Friedrich II. wiederum mit seinem Bruder Johann (dem Jüngern), dem er das Schloß Sonderburg nebst mehrern Ämtern abtrat. Aber die Stände S.s weigerten sich, auch diesen als (vierten) Landesherrn anzunehmen. Die Folge war, daß Johann der Jüngere und seine Nachkommenschaft, die sog. sonderburgische Linie, niemals an der Landesregierung und Landeshoheit S.s teilnahmen, sondern die Regierungsrechte nur in Gebieten übten, die ihnen als Apanage überwiesen waren (abgeteilte Herren). Als 1580 Herzog Johann der Ältere von Hadersleben kinderlos starb, wurde sein Anteil zwischen den übrigen Linien geteilt. Seitdem gab es in S. nur zwei regierende Landesherren. Friedrich II. und seine Nachkommen, welche die dän.-norweg. Krone trugen, beherrschten den sog. königlichen oder segebergischen Anteil (später nach der neuen Hauptstadt Glückstadt benannt), und die Nachkommen des Herzogs Adolf regierten über den gottorpischen Anteil. In beiden Linien wurde durch Hausgesetze die Primogeniturordnung eingeführt, und nach längern Verhandlungen ließen die Stände 1616 das ihnen zustehende Wahlrecht fallen. In Holstein-Gottorp folgten auf den Herzog Adolf (1544-86) die Herzöge Friedrich 11. (1586-87),