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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schleswig-Holstein

Philipp (1587-90), Johann Adolf (1590-1616), Friedrich III. (1616-59), Christian Albrecht (1659 -94), Friedrich IV. (1694-1702), Karl Friedrich (1702-39), Karl Peter Ulrich, der unter dem Namen Peter III. den russ. Kaiserthron bestieg (1739 -62), endlich Großfürst Paul (1762-73), der nachmalige Kaiser Paul I. von Rußland. In Holstein-Glückstadt folgten die König-Herzöge Friedrich II. (1559-88), Christian IV. (1588-1648), Friedrich III. (1648-70), Christian V. (1670-99), Friedrick IV. (1699-1730), Christian VI. (1730-46), Friedrich V. (1746-66) und Christian VII., der ganz S. wieder unter seinem Scepter vereinigte. Als das schauenburgische Grafenhaus 1640 ausstarb, nahmen die beiden Mitregenten König Christian IV. und Herzog Friedrich III. die Herrschaft Pinneberg als einen "alten Teil und Zubehör" des Herzogtums Holstein in Besitz und teilten sie unter sich, worauf Herzog Friedrich III. das ihm zufallende Amt Barmstedt 1649 an Christian von Rantzau überließ. Kaiser Ferdinand III. bestätigte diese Übertragung und erhob dieses Gebiet zu einer "unmittelbar freigehörigen" Reichsgrafschaft Rantzau.

Der friedliche Wohlstand S.s wurde durch die unglückliche Politik des Königs Christian IV. gestört, dessen Einmischung in den Dreißigjährigen Krieg einen Einfall der Kaiserlichen unter Tilly und Wallenstein (1626-29) und der Schweden unter Torstenson (1643-45) veranlaßte. Schlimmer noch war es, daß das gute Einverständnis zwischen den beiden regierenden Linien aufhörte. Herzog Friedrich III. von Gottorp hatte 1654 seine Tochter mit Karl X. Gustav von Schweden vermählt, der bald (1657-60) Dänemarks gefährlichster Feind wurde. In dem Kopenhagener Vertrage vom 2. (12.) Mai 1658 (bestätigt im Kopenhagener Frieden 1660) mußte der dän. König Friedrich III. dem Hause Gottorp die volle Souveränität über den gottorpischen Anteil des Herzogtums Schleswig zugestehen. In einer zweiten Urkunde von demselben Tage, die aber noch über 100 Jahre lang ein dän. Staatsgeheimnis blieb, übertrug der König auch für den königl. Anteil von Schleswig die volle Souveränität sich selbst und seinem Mannsstamm. Damit war die uralte dän. Lehnshoheit über das Herzogtum Schleswig aufgehoben.

Seitdem die königl. Linie in Dänemark 1660 das unumschränkte Erbkönigtum erlangt hatte, war sie unausgesetzt beflissen, die zerstückelten Bestandteile S.s unter ihrer Herrschaft wieder zu vereinigen. Ohne besondere Schwierigkeit gelang dies allmählich mit den abgeteilten Herrschaften der Linie Sonderburg (1667-1779) und mit der Reichsgrafschaft Rantzau (1726). Dagegen waren die Herzöge von Holstein-Gottorp, die mit Schweden und nachmals mit Rußland Familienverbindungen anknüpften, nicht so leicht zu verdrängen. Die langwierigen Händel zwischen den beiden regierenden Linien hatten zur Folge, daß die ständische Verfassung S.s außer Gebrauch kam. Schon 1675 mußte Herzog Christian Albrecht in Hamburg eine Zuflucht suchen, während die Dänen sein Gebiet besetzt hielten; erst durch den Altonaer Vergleich vom 20. (30.) Juni 1689 ward er in seine Besitzungen und Rechte wieder eingesetzt. Mehr noch hatte das Land während des Nordischen Krieges (s. d.) zu leiden, wo die herzogl. Festung Tönningen mehrmals belagert, die königl. Stadt Altona 1713 niedergebrannt wurde. Seit 1711 hatten die Dänen das ganze gottorpische Gebiet besetzt. Allerdings wurde 1720, auf Geheiß des Deutschen Kaisers, das gottorpische Holstein dem Herzog Karl Friedrich zurückgegeben, der nun in Kiel seine Residenz nahm (Holstein-Kiel); aber König Friedrich IV. behielt den gottorpischen Anteil von Schleswig und verleibte ihn seinem Anteil ein (22. Aug. 1721). Die Verhandlungen über einen Ausgleich schleppten sich viele Jahre resultatlos hin. Als Herzog Karl Peter Ulrich als Peter III. 1762 den russ. Thron bestieg, traf er sofort Anstalten, um sein schlesw. Erbland wiederzuerobern; nach seiner Entthronung und Ermordung kam es indes zu einer Verständigung mit der russ. Kaiserin Katharina II., die für ihren Sohn, den Großfürsten und Herzog Paul, die vormuudschaftliche Regierung in Holstein-Kiel übernahm. Am 22. April 1767 ward ein provisorischer Traktat abgeschlossen, demgemäß das Haus Gottorp auf Schleswig verzichten und seinen Anteil von Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst austauschen sollte. Infolge des Definitivtraktats vom 1. Juni 1773 erfolgte zu Kiel 16. Nov. 1773 die Übergabe des großfürstl. Anteils.

Somit war S. zusammen mit den Königreichen Dänemark und Norwegen unter dem Scepter des Königs Christian VII. vereinigt. Von der ursprünglichen Personalunion war keine Rede mehr; thatsächlich galt S. als eine Provinz der dän. Monarchie. Dagegen blieben Gesetzgebung, Gerichtswesen und Verwaltung in Dänemark und S. sehr verschieden. Auch behielten die Herzogtümer ihr eigenes Münzwesen und bildeten ein abgesondertes Zollgebiet. Die oberste Gesetzgebung und Regierung ward von der sog. Deutschen Kanzlei in Kopenhagen ausgeübt. Ein königl. Stattbalter für S. residierte 1731-1846 auf dem Schlosse Gottorp. Das Land genoß seit dem Nordischen Kriege mehr als 80 Friedensjahre und wurde auch von den Revolutionskriegen anfangs nicht direkt berührt, bis 1813 eine alliierte Armee unter Bernadotte, dem Kronprinzen von Schweden, das Land feindlich überzog. Im Frieden zu Kiel, 14. Jan. 1814, fiel die schlesw. Insel Helgoland an England. Nach Errichtung des Deutschen Bundes (s. d.) mußte Friedrich VI. diesem für das vormalige deutsche Reichsland Holstein beitreten (14. Juli 1815).

Der geistige und nationale Aufschwung, den die Befreiungskriege in Deutschland hervorgerufen hatten, lieh S. nicht unberührt. Man begann sich der alten Landesrechte von 1460 zu erinnern, während dänischerseits für ein "Dänemark bis zur Eider" agitiert wurde. Die Ritterschaft, als deren Sekretär damals Dahlmann als Professor in Kiel wirkte, wandte sich 1822 mit einer Eingabe an den Deutschen Bund, die holstein. Verfassung in ibrer ganzen, namentlich auch auf die Verbindung mit Schleswig bezüglichen Ausdehnung in seinen Schutz zu nehmen. Es erfolgte 27. Nov. 1823 ein abschlägiger Bescheid, weil die alte Verfassung nicht mehr in anerkannter Wirksamkeit bestehe. Friedrich VI. ließ nun auch den Plan fallen, für Holstein allein in Gemäßheit des Art. 13 der Bundesakte eine Verfassung zu geben. Erst unter dem Eindruck der franz. Julirevolution von 1830 brachte Uwe Jens Lornsen (s. d.) das Verfassungswerk wieder zur Sprache. Bald darauf erfolgten die Gesetze vom 28. Mai 1831 und 15. Mai 1834, die beratende Provinzialstände einführten; für Schleswig in der Stadt Schleswig, für Holstein in Itzehoe. Gleichzeitig wurden für beide Herzogtümer die sog. Schleswig-Holsteinische Regie-^[folgende Seite]