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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schöffengericht
zelncn deutschen Staaten verschieden bemessen. Wäh-
rend in Württemberg, Baden, Hamburg, Bremen
und nach der 1867 für die neuen Landesteile er-
gangenen Preuh. Strafprozeßordnung, abgesehen
davon, daß der Richter den Vorsitz führte, die
Schöffen gleichberechtigt an der Verhandlung und
Entscheidung teilnahmen, waren sie in Oldenburg
auf die Teilnahme an der Urteilsfällung beschränkt.
In Sachsen faßten dieselben (nach Gesetz vom 1. Okt.
1868, vier Schöffen neben drei Richtern) das End-
urteil nur zu einem Teile mit, indem die Festsetzung
des Strafmaßes allein den beamteten Richtern oblag.
Diese S., die in sachverständiger jurist. Littera-
tur eifrige Fürsprecher (ganz besonders an dem
sächs. Generalstaatsanwalt von Schwarze) fanden,
waren anfangs bestimmt, als "große S." das
Schwurgericht in der Deutschen Gerichtsverfassung
zu ersetzen. Doch mußte dieser Plan vom preuß.
Justizministerium, das 1873 zu Gunsten der S.
eine Denkschrift hatte ausarbeiten lassen, ange-
sichts des dagegen geäußerten Widerspruchs auf-
gegeben werden. Das S. trat nach dem Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetz nur für die Verhandlung
und Aburteilung der Übertretungen und einzelner
geringer Vergehensfälle ins Leben. An Vergehen
gehören zur Zuständigkeit des S. diejenigen, welche
nur mit Gefängnis von höchstens drei Monaten oder
Geldstrafe von höchstens 600 M. allein oder neben
Haft oder in Verbindung miteinander oder in Ver-
bindung mit Einziehung bedroht sind, ferner die nur
auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und
Körperverletzungen, wenn die Verfolgung im Wege
der Privatklage gefchieht, ferner Diebstahl, Unter-
schlagung, Betrug, Sachbeschädigung, Begünstigung
und Hehlerei, wenn der Wert oder Schaden 25 M.
nicht übersteigt. Über diese Grenzen hinaus kann
die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfah-
rens wegen der in §. 75 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes unter 1 bis 15 aufgeführten Vergehen auf
Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung
und Entscheidung dem S. überweisen, wenn nach
den Umständen des konkreten Falles anzunehmen
ist, daß auf keine andere und höhere Strafe als die
vorgedachte und keine höhere Buße als 600 M. zu
erkennen sein werde. Die neuen deutschen S. wer-
den am Sitze der Amtsgerichte gebildet, haben den
Amtsrichter zum Vorsitzenden und zwei Schöffen
zu Beisitzern, deren Funktion als Ehrenamt nur
von einem Deutschen versehen werden kann. Un-
fähig zu demselben sind Personen, welche die Be-
fähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung ver-
loren haben oder gegen welche das Hauptverfahren
wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt,
das die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter zur Folge haben kann, und die-
jenigen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Zum Schöffenamt sollen nicht berufen werden Per-
sonen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, welche noch nicht volle zwei Jahre ihren
Wohnsitz in der Gemeinde haben, welche Armen-
unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen
oder in den letzten drei Jahren empfangen haben,
welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
nicht geeignet sind, sowie Dienstboten. Ferner sollen
nicht berufen werden Minister, Mitglieder der Se-
nate der Freien Hansestädte, Reichs- und Staats-
beamte, die jederzeit einstweilig in den Ruhestand
versetzt werden können, richterliche Beamte und
Beamte der Staatsanwaltschaft, gerichtliche und
polizeiliche Vollstreckungsbeamte, Religionsdiener,
Volksschullehrer, aktive Militärpersonen. Endlich
können die Berufung ablehnen Mitglieder deutscher
gesetzgebender Versammlungen, Personen, welche im
letzten Geschäftsjahr Geschworene oder wenigstens
an fünf Sitzungstagen Schöffe gewesen sind, Arzte,
Apotheker ohne Gehilfen, Personen, welche bis zum
Ablauf des Geschäftsjahrs das 65. Lebensjahr voll-
enden, und folche, die den mit dem Schöffenamt
verbundenen Aufwand nicht zu tragen vermögen.
Eine sog. Urliste, alljährlich erneuert, enthält die
Namen der aus jeder Gemeinde verpflichteten und
befähigten Personen, gelangt, nachdem sie eine
Woche lang öffentlich ausgelegt worden, durch die
Gemeindevorsteher nebst den innerhalb der Aus-
legungsfrist erhobenen Einsprachen an den Amts-
richter, wird von diesem geprüft und mit den übrigen
Urlisten des Bezirks einem vom Amtsrichter gelei-
teten Ausschuß (aus sieben Vertrauensmännern und
einem Staatsverwaltungsbeamten bestehend) zur
Herstellung einer Jahresliste für jedes Geschäfts-
jahr unterbreitet, nachdem die Zahl der für jedes
Amtsgericht erforderlichen Schöffen durch die Landes-
justizverwaltung in der Art festgefetzt worden ist,
daß voraussichtlich jeder Schöffe höchstens zu fünf
ordentlichen Sitzungstagen herangezogen wird. Die
Tage der ordentlichen Sitzungen des S. werden für
das ganze Jahr im voraus festgestellt, die Einbe-
rufungen zu diesen Sitzungstagen durch das Los
bestimmt. An Stelle wegfallender Schöffen werden
Hilfsfchoffen (s. d.) berufen, die von dem gedachten
Ausschuß ausgewählt und in einer besondern Jahres-
liste verzeichnet werden. Schössen und Vertrauens-
männer des Ausschusses erhalten Reisevergütung,
unterliegen aber, falls sie unentschuldigt ausbleiben
oder sich sonst ihren Pflichten entziehen, einer Ord-
nungsstrafe von 5 bis 1000 M. Die Verurteilung er-
folgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den
Amtsrichter, kann bei nachträglicher Entschuldigung
ganz oder teilweise zurückgenommen, auch mittels Be-
schwerde angefochten werden. Die Schöffen werden
bei ihrer ersten Dienstleistung für die Dauer des
Geschäftsjahres in öffentlicher Sitzung in der Art
beeidigt, daß der Vorsitzende an sie die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und All-
wissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu
erfüllen und Ihre Stimmen nach bestem Wissen und
Gewissen abzugeben", und jeder Schöffe unter Er-
hebung der rechten Hand einzeln die Worte spricht:
"Ich schwöre es) so wahr mir Gott helfe." (Vgl. Ge-
richtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877, §z. 25-
57.) Die wesentlichen Unterschiede zwischen S. und
Geschworenengericht zeigen sich darin: 1) im S. bil-
den Nichter und Schöffen ein Kollegium und zwar so,
daß der einzelne Schöffengerichtsprozeß das S. fertig
vorfindet, während bei einem Schwurgerichtsprozeß
die Geschworenenbank erst gebildet werden muß;
2) die Trennung der That- und Rechtsfrage, folg-
lich auch die Fragstellung kommt in Fortfall; 3) die
Urteile der S. sind durch das Rechtsmittel der Be-
rufung angreifbar, alle andern Strafurteile bisher
nicht. In der dem Deutfchen Reichstag 1895 vor-
gelegten Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und
zur Strafprozeßordnung ist eine Erweiterung der
Zuständigkeit der S. vorgeschlagen.
Vgl. für das S.: Schwarze, Geschworenengericht
und S. (Erlangen 1864); ders., Das S. (Lpz. 1873);
Zachariä, Das moderne S. (Berl.1873); H. Meyer,