Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

582

Schönborn (Friedrich, Graf) - Schönburg

Vicerektor und seit 1882 Rektor des fürst-erzbischöfl. Seminars in Prag. 1883 wurde er zum Bischof von Budweis und 1885 zum Fürst-Erzbischof von Prag ernannt, 1889 zum Kardinal erhoben. S. ist auch Mitglied des Herrenhauses.

Schönborn, Friedrich, Graf, österr. Staatsmann, geb. 11. Sept. 1841 zu Dlaschkowitz in Böhmen, wurde, nachdem er die juridischen Studien absolviert und als Anhänger der czechisch-klerikalen Partei sich bemerklich gemacht hatte, ohne je im Staatsdienste thätig gewesen zu sein, 1884 zum Statthalter von Mähren und 1888 zum Justizminister ernannt. Als solcher erwarb er sich durch strenge Unparteilichkeit auch die Achtung der Liberalen, erregte aber, als er 1890 für den böhm. Ausgleich eintrat und 1892 durch eine Verordnung die Errichtung eines deutschen Bezirksgerichts in Weckelsdorf veranlaßte, den Unwillen der Jungczechen in dem Maße, daß sie beantragten, ihn in den Anklagezustand zu versetzen. Das Abgeordnetenhaus lehnte diesen Antrag ab, und S. behielt sein Portefeuille auch in dem 12. Nov. 1893 gebildeten Koalitionsministerium Windischgrätz. S. veröffentlichte mehrere Broschüren, darunter "Böhmen und Österreich" (Prag 1870), "Randglossen zum Entwurf eines neuen Strafgesetzes" (ebd. 1878) und "Wirkungen der Neuschule" (ebd. 1881).

Schönborn, Johann Philipp von, aus altem rheinländischem Geschlecht, das urkundlich schon im 12. Jahrh. zur unmittelbaren Reichsritterschaft gehörte, geb. 1605, wurde 1642 Fürstbischof zu Würzburg und 1647 Erzbischof und Kurfürst von Mainz. Bei der Krönung des Kaisers Leopold I. 1658 erneuerte er den schon bei der Krönung Ferdinands III. aufgebrochenen Streit mit dem Erzbischof von Köln wegen des Vorrechts der Salbung des neuen Kaisers und trat im selben Jahre der Rheinischen Allianz bei. Als ihm die Bewohner von Erfurt den Gehorsam verweigerten, bemächtigte er sich mit Beihilfe franz. und lothring. Truppen 1664 der Stadt. Um Stadt und Kurfürstentum Mainz hat er sich vielfache Verdienste erworben. Er starb 1673.

Schönbrunn, berühmtes kaiserl. Lustschloß in Wien (XIII. Bezirk Hietzing), im Südwesten der Stadt (s. Wien, Stadtplan), am Wienflüßchen, unter Kaiser Leopold I. nach den Plänen von Fischer von Erlach begonnen und unter Maria Theresia 1744-50 vom Baumeister Valmagini ausgebaut, dient dem Hofe teilweise zum Sommeraufenthalt. Das Schloß enthält großartige Parkanlagen (mit dem Fasanengarten, der Menagerie u. s. w. 2670 m lang, 1250 m breit, 196,6 ha groß), 1441 Zimmer und Gemächer, darunter das Blaue Kabinett, ein Lieblingsaufenthalt der Kaiserin Maria Theresia, das Zimmer, in dem Napoleon I. 1809 wohnte und sein Sohn, der Herzog von Reichstadt, 1832 starb, und ein Theater. Sehenswert sind die Schloßkapelle, die Große und Kleine Galerie mit Spiegelwänden und den kunstvollen Kalkgemälden am Plafond, von Gregor Guglielmi, die drei Landschaftszimmer, das Zimmer mit den Hamiltonschen Gemälden und der Ceremoniensaal. Zunächst am Schlosse befindet sich die große Orangerie und andere Gartenanlagen mit Marmorstatuen und Marmorgruppen. Der Park enthält herrliche Alleen, mehrere Bassins, den Kaiserbrunnen oder Schönen Brunnen, welcher dem Schloß den Namen gegeben hat, Fasanerien, Tiergarten, botan. Garten, auf der Höhe des Schönbrunnerbergs die Gloriette, ein samt Seitenaufgängen 135 m langes, 25 m hohes, 1775 aufgeführtes Prachtgebäude mit Kolonnade, Waldpartien u. s. w. - S. war schon unter Kaiser Maximilian fürstl. Jagdschloß. In S. wurde 26. Dez. 1805 der Friede von Preßburg (s. d.) bestätigt, 27. Dez. von Napoleon I. die Proklamation gegen die Dynastie Bourbon in Neapel, 15. Mai 1809 dessen Aufruf an die Ungarn erlassen. Am 14. Okt. 1809 wurde zu S. der den Französisch-Österreichischen Krieg von 1809 (s. d., Bd. 7, S. 215 a) beendende Friede abgeschlossen. - Vgl. Lerntner, Monographie des kaiserl. Lustschlosses S. (Wien 1875); Weller, Die kaiserl. Burgen und Schlösser in Wort und Bild (ebd. 1880); Kronfeld, Das neue S. (2. Aufl., ebd. 1891).

Schönbuch, flache Berglandschaft auf der Grenze des württemb. Neckar- und des Schwarzwaldkreises, zwischen dem Neckar und dessen beiden linksseitigen Zuflüssen Ammer und Aich, steigt im Westen bei Herrenberg bis zu 565 m Höhe aus.

Schönburg, ein jetzt fürstl. und gräfl. Haus im Königreich Sachsen. Die Besitzungen, im Umfange von 582 qkm, sind teils Standes- oder Rezeßherrschaften, teils Lehnherrschaften. Außerdem besitzt das Haus S. ausgedehnte Besitzungen in Preußen, Osterreich und Bayern. Oft im Streite mit den meißnischen Fürsten, übergaben die S., um der Landsässigkeit zu entgehen, der Krone Böhmen, zu welcher sie schon im Lehnsverhältnis standen, auch ihre Stammgüter zu Lehn. Da sie aber einzelne Rechte der ältern Landeshoheit durch Herkommen erlangt und außer den böhm. Lehen viele altmeißnischen Rittergüter erworben hatten, so entstanden daraus bei der völligen Ausbildung der Landeshoheit der meißnischen Fürsten verwickelte Verhältnisse, die durch die Reichsstandschaft der Herren von S. nur noch schwieriger wurden. Sehr heftig wurden die Streitigkeiten, als das Gesamthaus 1700 die reichsgräfl. Würde erhielt. Endlich kam der doppelte Rezeß vom 4. Mai 1740 zu stande, in welchem Sachsen die Reichsstandschaft des gräfl. Hauses S. und dieses die sächs. Landeshoheit anerkannte, wobei den Grafen von S. mehrere hoheitliche und andere wichtige Vorrechte von Sachsen gewährt wurden. Neue Streitigkeiten entstanden 1772 und führten durch die von seiten Österreichs dem Hause S. gewährte Unterstützung 1776 sogar zu feindlichen Schritten gegen Sachsen. Im Teschener Frieden überließ Böhmen seine lehnsherrlichen Rechte über die drei schönburgischen Herrschaften an den Kurfürsten von Pfalzbayern, der sie an Sachsen abtrat. Durch die Auflösung des Deutschen Reichs erlosch zwar die Reichsstandschaft des Hauses S., doch ließ König Friedrich August I. den Rezeß von 1740 fortbestehen, und ein Bundestagsbeschluß von 1828 sagte dem Hause S. außerdem die Rechte der 1806 mittelbar gewordenen reichsständischen Familien zu. Die Fürsten und Grafen von S. gehören demnach zum hohen Adel. Die Staatsreformen in Sachsen (1831) führten 9. Okt. 1835 zu einem "Erläuterungsrezeß". Weitere Veränderungen, besonders hinsichtlich der dem Hause vorbehaltenen Teilnahme an der Justizhoheit, machte die Reorganisation der Gerichte erforderlich, die zu dem Vertrage vom 22. Aug. 1862 führte. Durch den Vertrag vom 29. Okt. 1878 übertrug schließlich das Haus S. seine Gerichtsbarkeit gegen eine Entschädigung von 1 1/2 Mill. M. an den sächs. Staat. - Vgl. Michaelis, Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Fürsten und Grafen von S. (Gieß. 1861);