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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Schulze-Gävernitz; Schulzengut; Schulzenlehn; Schulzimmer; Schulzucht; Schulzwang; Schum.; Schumacher

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Schulze-Gävernitz - Schumacher (Heinr. Christian)

auf der Basis wirtschaftlicher Selbsthilfe wieder aufnahm. Unter seinem Einfluß entstanden zunächst in Delitzsch, Eilenburg, Halle, Bitterfeld und im Königreich Sachsen Genossenschaften zur billigern Beschaffung von Rohstoffen und Halbfabrikaten, Lebens- und Genußmitteln, ferner sog. Volksbanken, die aus kleinen Einzahlungen und fortgesetzten Spareinlagen der Teilhaber sowie aus empfangenen Darlehnen Geldvorschüsse gegen etwas höhere Zinsen gewährten und den Nutzen dem Guthaben der Mitglieder zuwachsen ließen. (S. Vorschuß- und Kreditvereine.)

Durch zahlreiche populäre Schriften wirkte S. zugleich für die Ausbreitung seines wirtschaftlichen Princips und trat namentlich der stürmischen Propaganda Lassalles für Produktivgenossenschaften mit Staatshilfe entgegen. Auf dem ersten Vereinstage deutscher Vorschußvereine, welcher vom 14. bis 16. Juni 1859 in Weimar abgehalten wurde, übertrug man S. die Stellung eines «Anwalts» des Genossenschaftswesens, welche er bis zu seinem Tode bekleidete. Seit 1859 beteiligte er sich auch wieder an polit. Angelegenheiten; er wirkte mit an der Stiftung des Nationalvereins und nahm 1861 ein Mandat für Berlin zum preuß. Abgeordnetenhause an, wo er, ebenso wie im Reichstage (1867‒74 für Berlin, seit 1874 für Wiesbaden), der Fortschrittspartei angehörte. Er starb 29. April 1883 zu Potsdam. In Delitzsch wurde ihm 1891 ein Denkmal errichtet. Von seinen zahlreichen Schriften seien genannt: «Associationsbuch für deutsche Handwerker und Arbeiter» (Lpz. 1853), «Vorschuß- und Kreditvereine als Volksbanken» (5. Aufl., ebd. 1876), «Jahresbericht über die deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften» (ebd. 1859‒82), «Die Gesetzgebung über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften» (Berl. 1869), «Neue vollständige Anweisung für Vorschuß- und Kreditvereine» (Lpz. 1870). – Vgl. Bernstein, S.s Leben und Wirken (Berl. 1879).

Schulze-Gävernitz, Herm. Joh. Friedr. von, Staatsrechtslehrer, Sohn von Friedr. Gottlob Schulze (s. d.), geb. 23. Sept. 1824 zu Jena, studierte daselbst und in Leipzig, habilitierte sich 1848 in Jena, wurde hier 1850 außerord. Professor, 1857 ord. Professor der Rechte in Breslau. 1869 wurde er zum lebenslänglichen Mitglied des preuß. Herrenhauses und zum Kronsyndikus ernannt. 1878 folgte er einem Rufe als ord. Professor des Staatsrechts nach Heidelberg. Er starb daselbst 28. Okt. 1888, nachdem er kurz vorher in den erblichen Adelsstand erhoben war. S.’ akademische wie litterar. Thätigkeit war vorzugsweise dem öffentlichen Recht gewidmet. Seine wichtigsten Schriften sind: «Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern» (Lpz. 1851), «Die staatsrechtliche Stellung des Fürstentums Neuenburg» (Jena 1854), «Neuenburg. Eine geschichtlich-staatsrechtliche Skizze» (Berl. 1856; 3. Aufl. 1857), «Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser» (Bd. 1‒3, Jena 1862‒82), «System des deutschen Staatsrechts» (Bd. 1: «Einleitung in das deutsche Staatsrecht», Lpz. 1865), «Die Friedensbestimmungen in ihrem Verhältnis zur Neugestaltung Deutschlands» (ebd. 1867), «Einleitung in das deutsche Staatsrecht mit besonderer Berücksichtigung der Krisis des J. 1866 und der Gründung des Norddeutschen Bundes» (ebd. 1867), «Die Krisis des deutschen Staatsrechts im J. 1866» (ebd. 1867), «Das preuß. Staatsrecht auf Grundlage des deutschen Staatsrechts» (2 Bde. in 5 Abteil., ebd. 1870‒77; 2. Aufl. 1888‒90), «Das Erb- und Familienrecht der deutschen Dynastien des Mittelalters» (Halle 1871), «Aus der Praxis des deutschen Staats- und Privatrechts» (Lpz. 1876), «Lehrbuch des deutschen Staatsrechts» (2 Bde., ebd. 1881‒86). Außerdem erschienen von ihm «Nationalökonomische Bilder aus Englands Volksleben» (Jena 1853), sowie eine Biographie von Rob. von Mohl (Heidelb. 1886).

Schulzengut, s. Dorfsystem.

Schulzenlehn, Lehn, dessen Gegenstand das Recht der Amtsführung als Schulze oder ein Grundstück ist, welchem das Recht und die Pflicht zur Amtsübung anhaftet. (S. Schulze.)

Schulzimmer, s. Schulhygieine.

Schulzucht, Schuldisciplin, die Gesamtheit der Maßregeln und Einrichtungen, wodurch die Ordnung der Schule aufrecht erhalten und die Erreichung des Unterrichtszweckes gesichert wird. Von wesentlichstem Einflüsse auf die S. ist die Persönlichkeit des Lehrers, die sich sowohl in der sittlichen Einwirkung wie im Unterricht geltend macht. Außerdem ist die Feststellung einer bestimmten Schulordnung zur Regelung des äußerlichen Verhaltens nötig, mag sie niedergeschrieben sein oder nur auf Herkommen beruhen.

Schulzwang, Schulpflicht, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Verbindlichkeit der Eltern, ihre Kinder, falls sie denselben nicht im Hause entsprechenden Unterricht erteilen lassen, eine bestimmte Reihe von Jahren (meist vom 6. bis 14. Lebensjahr) in eine vom Staate anerkannte öffentliche oder Privatschule zu schicken. Gesetzliche Bestimmungen hierüber sind zuerst in Norddeutschland seit Ende des 17. Jahrh. erlassen, z. B. für Ostpreußen durch die Principia regulativa Friedrich Wilhelms Ⅰ. (1737), für ganz Preußen durch das Generallandschulrecht Friedrichs Ⅱ. von 1763. Gegenwärtig sind dergleichen für alle deutsche Staaten in den betreffenden Schulgesetzen oder in besondern Verordnungen vorhanden; ebenso für Österreich und Skandinavien. Frankreich hat seit 1882 den allgemeinen S. eingeführt. In England ist die Einführung desselben den einzelnen Gemeinden, in Nordamerika den einzelnen Staaten überlassen, die nur im Falle der Einführung staatliche Zuschüsse erhalten; in Belgien, den Niederlanden, in Italien u. s. w. sind mit dem Schulbesuch gewisse Vorteile verknüpft. Wo der allgemeine S. besteht, muß auch der Schulbesuch überwacht werden. Zu diesem Zwecke sind von den polizeilichen Behörden am Beginne des Schuljahres Listen der schulpflichtig werdenden und im Laufe desselben der zuziehenden schulpflichtigen Kinder für die Schulbehörden anzufertigen; in den Schulen aber sind für alle Klassen Versäumnislisten zu führen, welche die Ortsschulinspektion und meist auch der Bezirksschulinspektor kontrollieren und auf Grund deren ungerechtfertigte Versäumnisse bestraft werden. Kinder, welche privatim unterrichtet werden, haben in einzelnen Ländern (z. B. in Österreich) jeweils vor der Behörde eine Prüfung abzulegen.

Schum., hinter lat. Pflanzennamen Abkürzung für Christian Friedrich Schumacher, geb. 15. Nov. 1757 in Glückstadt, gest. 9. Dez. 1830 als Professor in Kopenhagen.

Schumacher, Heinr. Christian, Astronom, geb. 3. Sept. 1780 zu Bramstedt in Holstein, studierte in Kiel, Jena, Kopenhagen und Göttingen erst Jura, dann Mathematik und Astronomie, habilitierte sich 1805 als Jurist in Dorpat, lebte 1807‒10 in Al- ^[folgende Seite]