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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schwarzburg-Sondershausensche landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft - Schwarze
drei Söhne: Christian Günther II. zu Arnstadt,
Anton Günther I. zu Sondershansen und Ludwig
Günther zu Ebeleben zur Regierung. Die Linie zu
Arnstadt erlosch 1669 mit des Stifters Sobn Jo-
hann Günther IV., die Linie zu Ebelebcn 1681 mit
dem Tode des Stifters selbst. Infolgedessen erhiel-
ten Anton Günthers I. Söhne Christian Wilbclm I.
und Anton Günther II., die 1697 vom Kaiser in
den erblichen Reichsfürstcnstand erhoben, aber in
diesem erst 1709 anerkannt wurden, die ganze Graf-
schaft, teilten sie in der Weise, daß Christian Wilhelm
die Untcrherrschaft (Linie Sondcrsbauscn), mit Aus-
nahme der Ämter Schernberg und Keula, Anton
Günther die Oberherrschaft (Linie Arnstadt) und
die genannten zwei unterherrschaftlicben 'Amter er-
hielt. Beide Grafen errichteten 1713 einen Erbfolge-
Vertrag, kraft dessen nur der Erstgeborene in gerader
Linie die Regierung erhalten, die andern Prinzen
aber standesgemäß ausgestattet werden sollten; der
Vertrag wurde 1719 von Kaiser Karl VI. bestätigt.
Als Anton Günther II. 1716 kinderlos starb, fiel
dessen Teil wieder an Fürst Christian Wilhelm (gest.
1721), der 1720 seinem Sohn Günther I. die Re-
gierung abtrat. Da dieser 1740 kinderlos starb,
folgte ihm sein Bruder Heinrich. Bei seinem Tode
folgte 1758 in der Regierung der älteste Sohn sei-
nes 1750 verstorbenen jüngern Bruders August I.,
Christian Günther III. Dieser starb 1791; sein
ältester Sohn Günther Friedrich Karl I. (geb. 1760)
war sein Nachfolger. Er trat 1807 dem Rhein-,
1815 dem Deutschen Bunde bei. Durch einen Ver-
trag mit Preußen erhielt er 1816 die volle Souve-
ränität über alle Landesteile. Die Unterberrsä^aft
schloß sich 1819 dem preuß. Zollverein an. Die
dem Lande unter dem 28. Dez. 1830 gegebene Ver-
fassung trat nicht ins Leben wegen vielfacher da-
gegen erhobener Proteste; die Verhandlungen dar-
über zogen sich erfolglos bis 1811 hin. Die Gesetz-
gebung war auf manchen Gebieten, befonders be-
züglich der Jagd, hinter den Forderungen der Zeit
zurückgeblieben, und die Kammervcrwaltung gab
zu Klagen vielfachen Anlaß. Der Fürst entsagte
19. Ang. 1835 der Regierung zu Gunsten seines
Sohnes und starb 22. April 1837.
Sein Sohn Günther (s. d.) Friedrich Karl II. be-
gann nun eine Reihe wesentlicher Reformen auf
allen Gebieten des staatlichen Lebens. Unter dem
24. Sept. 1811 erschien das erste Vcrfassungsgcsetz,
nach welchem 7. Sept. 1813 die Eröffnung des ersten
Landtags erfolgte. Bald folgten Umgestaltungen
auf dem Gebiete der Verwaltung und Justiz und
wesentliche Verbesserungen der Schulen. Die Ver-
waltung der Kammergüter wurde durch das Gesetz
vom 18. März 1850 dem Staate übertragen. 1855
erschien das neue Wahlgesetz, ihm solgte 1857 das
neue Landesgrundgesetz (s. oben), eine neue Städte-
und Landgemcindeordnung, eine neue Bezirksord-
nung, die Wiederherstellung der Todesstrafe und
des christl. Eides, die Erklärung der luth. Kirche zur
Landeskirche, ein Gesetz über die Klassifikation der
Staatsdiencr und endlich eine neue Gestaltung des
Kirchen und Schulwesens.
Bei der Abstimmung am Bundestage 14. Juni
1866 erklärte sich die Regierung gegen den österr.
Mobilisierungsantrag, trat 25. Juni aus dem Teut-
schen Bunde und schloß sich dem Bündnisse mit
Preußen und dem Norddeutschen Bunde an. Auf
dem Gebiete der Gesetzgebung trat durch die Vun-
oes- oder Reichsgesetzgebung eine wesentliche Ver-
einfachung ein. Besonders zu erwähnen sind noch
die Gesetze über die anderweite Regelung der
Grundsteuer und Einführung einer allgemeinen Ge-
bäudesteuer vom 8. Juli 1868 und die neue Ge-
meindeordnung vom 15. Jan. 1876, das Fischerei-
gesctz vom 20. Sept. 1876, sowie der Vertrag mit
Weimar, Meiningen, Altenburg, Coburg-Gotha
und Reuß j. L. über die Errichtung gemeinsamer
Strafanstalten.
Fürst Günther Friedrich Karl legte infolge eines
Augenleidens 17. Juli 1880 die Regierung zu
Gunsten seines Sohnes, des Fürsten Karl Günther
(s. d.), nieder. Durch Gesetz vom 14. Juni 1881
wurden die Verhältnisse des Kammergutes des fürstl.
Hauses neu geordnet, des Fürsten Domänenrente
auf jäbrlick 500000 M. vorläufig festgestellt, die
event. Selbstverwaltung durch den Fürsten gewähr-
leistet, außerdem unter dem Namen "Karl Günther-
Stiftung" eine Anstalt gegründet, deren Einkünfte
zur Unterbaltung der höhern Schulen in Sondcrs-
bansen und Arnstadt sowie für die Volksfchulen, für
kirchliche und andere öffentliche Zwecke innerhalb des
jetzigen Gebietes des Fürstentums verwendet werden
sollen. Auf dem Kammergut ruht die hypothekarische
Verpflicbtung, nach dem Aussterben der jetzt in
Sondersbauscn regierenden Linie des schwarzb. Ge-
samtbauscs anstatt eines Beitrags zu den Kosten der
Landcsverwaltung an die genannte Stiftung eine
Iabresreme von 300000 M. zu entrichten.
Vgl. Apfclstedt, .Heimatskunde des Fürstentums
S. (3 Hefte, Sondersh. 1854-57).
Schwarzburg - Sondershaufenfche land-
wirtschaftliche Verufsgenossenschaft zuS on-
dershausen, s. Land- und forstwirtschaftliche Be-
rufsgenossenschaften.
Schwarzdorn, Strauch, s. I>runu8.
Schwarzdrossel, s. Amsel.
Schwarze, Friedr. Oskar von, Kriminalist, geb.
30. Sept. 1816 zu Löbau in Sachsen, stndierte in
Leipzig die Rechte, trat zu Dresden in den Iustiz-
dienst und wurde 1848 zum Appellationsrat und
gleichzeitig zum Hilfsarbeiter im Oberappellations-
gerickt ernannt. 1854 wnrde er Oberappellations-
rat, 1856 Oberstaatsanwalt, 1858 Generalstaats-
anwalt, 1875 vom Kaiser von Osterreich in den erb-
lichen Adelsstand erhoben. 1867-84 war S. Mit-
glied des Reichstags, wo er der deutschen Reichs-
partci angehörte; er war Mitglied und Vicepräsi-
dent der Bundeskommission zur Beratung des Ent-
wurfs des Strafgesetzbuches. Er redigierte bis 1856
die "Jahrbücher für fächs. Strafrecht" und seitdem
die an deren Stelle getretene "Allgemeine Gerichts-
zeitung für das Königreich Sachsen" und war Chef-
redacteur des "Gerichtssaals". Nachdem er 1885 sein
Amt niedergelegt hatte, starb er 17. Jan. 1886 in
Dresden. Unter seinen Schriften sind hervorzuheben:
"Untersuchung praktisch wichtiger Materien" (mit
Heyue, Lpz. 1841; 2. Aufl. 1844), "Kommentar zur
Strafprozeßordnung für das Königreich Sachsen"
(2 Bde., ebd. 1856), "Grundsätze des sächs. Straf-
prozeßrechts" (ebd. 1856), "Zur Lehre von den sog.
fortgesetzten Verbrechen" (Erlangen 1857), "Die
zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren" (Wien
1862), "Das Verbrechen des ausgezeichneten Dieb-
stabls" (Erlangen 1863), "Das deutsche Schwur-
gericht und dessen Reform" (ebd. 1866), "Bemer-
kungen zur Ledre von der Verjährung im Straf-
recht" (ebd. 1867), "Kommentar zum Strafgesetzbuch
für das Deutsche Reich" (Lpz. 1871; 5. Aufl. 1884),