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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Selbstöler - Selbstversicherung
rechts (Stuttg. 1889); von Liszt, Lehrbuch (5. Aufl.,
Verl. 1892); Artikel Moralstatistik (vou Lexis) im
"Handwörterbuch der Staatswisseuschafteu", Vd. 4
(Jena 1892); Statistik der S. und Unglücksfälle in
Preußen, in der "Preuß.Statistik", amtliches Quellen-
werk, hg. vom königlich preuh. Statistischen Bureau
(Berlin); Rehsisch, Der S. Eine kritische Studie (ebd.
1893),- Selbstmordstatistik der wichtigsten Länder
Europas, in den "Jahrbüchern für Nationalökonomie
und Statistik", 3. Folge, Bd. 8 (Jena 1894).
Selbstöler, s. Schmierapparate.
Selbstreinigung der Flüsse, s. Fluhverunrei-
nigung, ^tungsapparate.
Selbftrettungsapparäte, s. Feuerwehrret-
Selbstschnldner oder Selbstzahler, bat sich
der Bürge (s. Bürgschaft) als S. verpflichtet, so steht
ihm die Einrede der Vorausklage des Hauptschuld-
ners nicht zu, so daß der Gläubiger bei Verfall der
Schuld unter übergehung des Hauptschuldners von
ihm sofort Zahlung fordern darf.
Selbstschutz, ein Schießgewehr von solcher Ein-
richtung, daß es bei Berührung einer gewissen
Stelle sich selbst entlädt; es wird meist gegen wilde
Tiere verwendet, aber auch zur Sicherung frei ge-
legener Orte gegen Diebe. Letzteres darf jedoch,
gleich dem Legen von Fußangeln, nur mit obrig-
teülicher Erlaubnis und entsprechender Bekannt-
machung durch Warnungstafeln u. s. w. geschehen.
Selbstsucht, s. Egoismus.
Selbstthatigkeit, s. Spontane'ität.
Selbstunterbrechung, bei elektrischen Klingeln,
s. Elektrische Telegraphen (Bd. 5, S. 1012a).
Selbstverbrennung (Oomdnätio spontane).
Früher wurde öfters berichtet, daß Personen, na-
mentlich dem Trunk ergebene, sich von selbst oder
durch Annähern eines brennenden Gegenstandes an
die ausgeatmete Luft entzündet hätten und zu einem
Häuflein Asche verbrannt worden seien. Diese
Schreckgeschichten gehören in das Neich der Fabel.
Die Selbstentzündung eines Menschen oder ein Bren-
nen desselben in der Art eines brennbaren Körpers
ist, selbst wenn sein Körper im höchsten Grade mit
Alkohol gesättigt wäre, schon darum nicht möglich,
weil der Körper immer noch so viel Wasser enthält,
daß eine solche Verbrennung nicht stattfinden kann.
Die Gründe gegen die Annahme einer S. wurden
zuerst namentlich von Liebig entwickelt, und zwar
in dem berühmten, im Frühjahr 1850 vor den Assisen
in Darmstadt nach mehr als zweijähriger Vorunter-
suchung zur Verhandlung gekommenen Görlitz-
schen Prozeß, nachdem mehrfach auf die Möglich-
keit einer S. der 13. Juni 1847 ermordeten Gräfin
von Görlitz hingewiesen worden war. - Vgl. Liebig,
Zur Beurteilung der S. des menschlichen Körpers
(Heidelb. 1850); Graff, Über die Todesart der Gräfin
Görlitz, nebst Gegenbeweis von Bischofs (beide in
Henkes "Zeitschrift für die Staatsarzneikunde",
1850, und Separatabdruck), auch Gorup-Vesanez in
Schmidts "Jahrbüchern", Bd. 68 (1850).
Selbstverlag, der buchhändlerische Vertrieb
eines Schriftwerkes, einer musikalischen Komposi-
tion, einer Abbildung oder eines dramat. Werkes
durch den Urheber. (S. auch Verlagsbuchhandel.)
Selbstversicherung, in der Regel der Schutz
für denjenigen Teil des Wertes eines Versichcrungs-
gegenstandes, sür welchen der Versicherer die
Gefahr nicht übernimmt, vielmehr dem Versicherten
selbst zu tragen überläßt, so daß dieser sür jenen
Teil sozusagen sein eigener Versicherer (Selbst-
versicher er) bleibt (S. im engern, versicherungs-
technischen Sinne), wie denn S. überall entsteht, wo
jemand, statt durch Zahlung einer Prämie eine Ge-
fahr einem andern zu übertragen, diese Gefahr selber
trägt und eintretenden Schaden aus eigeucn Mitteln,
die vorher zu diesem Zwecke angespart werden müs-
sen, deckt (S. im weitern Sinne). Hier ist der Selbst-
versicherte alleiniger, bei der S. im engern Sinne
ist er Mitversicherer. S. im versicherungstechnischen
Sinne tritt ein, wenn in der Versicherungspolice ein
höherer Wert der betreffenden Gegenstände und eine
geringere Versicherungssumme dafür deklariert, oder
der Wert gar nicht angegeben, in Wirklichkeit aber
höher als die Versicherungssumme ist; oder aber,
wenn eine unbestimmte Menge versichert ist und die
zur Zeit des Schadenfalls vorhandenen versicherten
Gegenstände der versicherten Art einen ihre Versiche-
rungssumme übersteigenden Wert haben. Es werden
daher unterschieden: die allgemeine oder gewöhn-
liche, auch natürliche, fakultative S., welche zu-
fällig entsteht oder vom Versicherten absichtlich her-
beigeführt wird, vielleicht um Prämie zu sparen,
indem er die zu versichernden Gegenstände unter
ihrem Werte deklariert; und die besondere oder ver-
tragsmäßige, auch notwendige, ob ligatori scheS.,
welche der Versicherer dem Versicherten policenmäßig
als Bedingung auferlegt. Bei solchen Modellen
und Zeichnungen, welche gegen Feuerschaden ver-
sichert sind, ferner bei Reihenscheunen, Getreide-
und Strohdiemen, Risiken unter weicher Dachung
u. s. w. hat z. B. der Versicherte in der Regel für
einen bestimmten Teil des etwaigen Schadens als
Selbstversicherer zu haften.
Fakultative S. stellt sich erst im Schadenfalle
heraus; dann ist der ermittelte schaden nur im Ver-
hältnis des höhern Wertes der versicherten Gegen-
stände zur Versicherungssumme zu leisten. Dieses
^elbstversicherungsverhältnis kommt nur bei Par-
tialschäden zum Ausdruck, da bei Totalschäden die
Versicherungssumme selber die Höhe des Ersatzes
bezeichnet. Wer z. B. von Waren, die mit 2000 M.
versichert sind, deren Wert aber 4000 M. beträgt,
die Halste durch Feuerschaden verliert, bekommt statt
2000 nur 1000 M., da er für 50 Proz. Selbstver-
sicherer war. Die natürliche Haftung des Versicherten
als Selbstversicherer kann gegen Zahlung höherer
Prämien in gewissen Fällen policenmähig ausge-
schlossen werden. Dann haftet der Versicherer, wenn
der Wert des am Schadenstage Vorhandenen die
versicherte Summe übersteigt, auch bei einem Par-
tialschaden für dessen vollen Ersatz bis zur Höhe
der Versicherungssumme. Dieses Risiko nennt man
"erstes" oder premier rig^us.
Zuweilen treffen fakultative und obligatorische
S. zusammen, was die Ermittelung der Ersatzziffer
beim Schaden kompliziert macht. Das eigentüm-
liche Wesen der S. hat den allgemein anerkannten
Nechtsgrundsatz entwickelt, daß bei Versicherungen
auf Wertgegenstände, namentlich gegen Transport-
und Feucrsgefahr, der Versicherer immer nur im
Verhältnis der von ihm gezeichneten Versicherungs-
summe zum wirklichen gesamten Werte des ver-
sicherten und verlorenen oder beschädigten Gegen-
standes haftet, also einen nachgewiesenen Schaden
infolge von Brand, Haverei u. s. w. auch nur in
diesem Verhältnis zu vergüten schuldig ist; es sei
denn, er habe pr^niiei- rig^us-Prämie erhalten für
seinen Verzicht auf das Recht, eine Selbstversiche-
rungsrate in Anrechnung zu bringen.