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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Senator - Senckenberg (Heinr. Christian, Freiherr von)
Behörde sah er sich durch den Stadtpräfekten sehr be-
schränkt. Eeine Mitglieder, die jetzt ihre Würde ver-
erbten, wurden mit eiteln Ehren ausgestattet, zugleich
aber auch mit Steuern reichlich belastet. Die ostgot.
Könige zogen den römischen S. wieder bei Staats-
geschäften zu Nate und steigerten seinen Anteil an
den städtischen Angelegenheiten, wie er denn auch
an der Papstwahl teilnahm. Nach den ostgot. Kö-
nigen aber verschwindet er zu Ende des 6. Jahrh,
gänzlich, und erst 1143 erhielt die Stadt Rom wieder
einen S. - Vgl. Willems, 1^6 8enat ä" 1a i-6pu-
diihuk romawö (2 Bde., Löwen 1878-83); Mar-
quardt und Mommsen, Handbuch der röm. Alter-
tümer. Röm. Staatsrecht, III, 2 lLpz. 1888).
Nach dem Beispiel Roms nannte man seit dem
Mittelalter die Magistratskollegien bedeutender
Städte, namentlich der Reichsstädte, S., heute noch
das Organ, das mit der Bürgerschaft den Staat re-
präsentiert und verwaltet, in Hamburg (s. d., Bd. 8,
S. 698d), Bremen (s.d., Bd. 3, S.490d) und Lübeck
(s. d., Bd. II, S. 324a); S. heißt ferner in Deutsch-
land die die Universität ls. d.) leitende und reprä-
sentierende Körperschaft; S. sind die Recht sprechen-
den und beschließenden Abteilungen des deutschen
Reichsgerichts (s. d.) und der Obcrlandesgerichte
(s. d.). S. heißt in der Verfassung von Frankreich
(s. d., Bd. 7, S. 71a), Italien (s. d., Bd. 9, S. 7481)),
Spanien (s. d.) u. s. w. das Oberhaus; in den Ver-
einigten Staaten von Amerika (s. d.) das Staaten-
haus des Kongresses. -In Rußland wurde einS.
1711 von Peter d. Gr. eingerichtet, damit er während
des letztern Abwesenheit im Kriege regiere. 1718
erhielt er seine definitive Organisation als oberste
Autorität für alle Civil- und Militärsachen und wurde
deshalb pi-avitklätvi^uLc^ (regierender) S. genannt.
Der S. bildete gewissermaßen eine neue Form der
frühern Bojaren-Duma. In dieser Bedeutung hielt
er sich, wenn auch unter zeitweiligen Abschwächungen
durch Kollegien und Kommissionen, bis 1802, wo
Alexander I. den Reichsrat und die Ministerkomitees
begründete und direkte Berichte der Minister beim
Kaiser einführte. Damit wurden die Befugnisse des
S. sehr beengt. Über seine gegenwärtigen Befugnisse
s. Ruhland (S. 82d). Auch der poln. Reichstag
hatte einen die Prälaten, Woiwoden, Kastellane
und Minister umfassenden S.
Senator (lat.), Mitglied des Senats.
Senator, Herrn., Arzt und Kliniker, geb. 6. Dez.
1834 in Gnesen, studierte zu Berlin, habilitierte sich
daselbst 1868 und wurde 1875 zum außerord. Pro-
fessor für klinische Medizin sowie zum Chefarzt der
innern Abteilung des Augusta-Hospitals, 1881 zum
dirigierenden Arzt an der Charits ernannt. Nach
Frerichs' Tode leitete er ein halbes Jahr vertretungs-
weise die erste mediz. Klinik und wurde später mit
der Leitung der llniversitätspoliklinik sowie der
dritten mediz. Klinik in der Charite' betraut. Seine
Arbeiten haben die Lehre von dem Fieber, von der
Albuminurie, von dem Diabetes u. a. vielfach um-
gestaltet. Er schrieb: "Untersuchungen über den
fieberhasten Prozeß und seine Behandlung" (Berl.
1873), "Die Albuminurie im gesunden und kranken
Zustande" (2. Aufl., ebd. 1890), "Die Krankheiten
des Vewegungsapparats" fowie "Di3.d6t68 ni6iliw8
un5 wäiMwä" (in von Ziemssens "Handbuch der
speciellen Pathologie und Therapie", 2. Aufl., Lpz.
1879), "Die Erkrankungen der Nieren" (in Noth-
nagels "Handbuch der speciellen Pathologie un>d
Therapie", Wien 1895).
Senatskonfült, s. 86n^w8 cmiLuIwm; auch
Beschluß (srz. LonatuL-coiiLuite) des (ehemaligen)
franz. Senats.
Senatspräsident, Amtstitcl dcs Vorsitzenden
dcr bei dem deutschen Reichsgericht (s. d.), dem Ober-
sten Gerichts- und Kassationshof (s. d.) in Wien,
dem obersten Landesgericht (s. d.) in München und
den deutschen Obcrlandesgerichtcn (s. d.) gebildeten
Civil- und Strafsenate. Die S. sind nach dem
Deutschen Gerichtsverfassungsgcsetz Mitglieder dcs
Präsidiums, der dem Dienstalter, und bei gleichem
Dicnstaltcr, der Geburt nach Älteste der gesetzliche
Vertreter dcs Präsidenten (s. Oberlandesgcrichts-
präsident, Reichsgericht). Die S. dcr Oberlandes-
gcrichte haben in Preußen und den meisten andern
deutschen Staaten gleichen Rang wie die Landgc-
richtspräsidentcn. Dcr Gehalt steigt in Preußen
von 7500 bis 9900 M., wozu je nach der Örttich-
kcit 6 - 1200 M. Wohnungszuschuß trctcn. Er ist
höher in Hamburg (14000 M.), Sachscn (10500
-12300 M.), Mecklenburg (10500 M.) und Elsaß-
Lothringen (9-10000), niedriger in allen übrigen
Staaten, so in Bayern (7020 - 8100 M.); nach
20 Jahren für jedes Quinqucnnium 180 M. mcbr.
3snä.tns oonsuituni (abgekürzt 8. (^.), dcr Be-
schluß dcs röm. Senats (s. d.). Er kam in der Form
zu stände, daß zunächst der Einberufer (Konsul, in
dessen Abwesenheit der Prätor oder der Tribun, spä-
ter auch der Kaiser) einen Vortrag über den Gegen-
stand des zu fassenden Beschlusses und dann Umfrage
hielt. Dann folgte die Meinungsäußerung vom
princs^ 8en3.w8 anfangend stufenweise abwärts,
wobci umständlich Motivierungen und Erweiterungen
durch Amendements und Zusätze statthaben tonnten;
zuletzt die Abstimmung. Protokolliert wurden die
Verhandlungen seit Cäsar, welcher auch die Bc-
kanntmachuug der acta 86naw8 anordnete. Die
Redaktion des Beschlusses erfolgte durch die Schrei-
ber in Gegenwart einiger Senatoren; das 8. c.
wurde dann zu den Quästoren zum Eintrag in das
Staatsurkundenbuch gebracht, und dann von den
Tribunen und Adilen im plebejischen Archiv nieder-
gelegt. Ursprünglich betrafen die 86N3.W8 coliäuita
administrative Verfügungen, auch solche für den
einzelnen Fall, Vorbeschlüsse zu einem Beschluß der
Komiticn, Kassation solcher Beschlüsse, Dispensation
der Magistrate von gesetzlichen Vorschriften; abcr sie
hatten nicht für sich allein Gesetzeskraft. Diese er-
langten sie gegen das Ende der Republik und unter
den Kaisern. Die 86NHtu8 c0n8u1ta werden bald
nach ihrem Inhalt benannt, wie das berühmte 8. c.
ä6 dacc1i9.ny.lil>u3 vom I. 563 der Stadt, das uns
auf einer in Wien aufbewahrten Vronzetafel über-
liefert ist, bald nach dem Namen des Konsuls, welcher
den Senat konsultierte (z. B. 3. e. Vkiik^nuiu) oder
des Kaisers, von dem der Antrag ausging (3. c.
IllM-ianuni); bisweilen werden beide Bezeichnungen
miteinander verbunden.
SonHtus?0VÜ1u8"inoI50ina.iin8, abgekürzt
8. I>. H. R., der röm. Senat und das (röm.) Volk,
d. h. der ganze röm. Staat.
Sen"tenberg, Heinr. Christian, Freiherr von,
Jurist, geb. 19. Okt. 1704 zu Frankfurt a. M., wurde
1735 Professor der Rechte in Göttingen und 1738 Re-
gierungsrat in Gießen. 1749 ging er als nassau-
oranischer Geh. Iustizrat nach Frankfurt und 1750
nach Wien, wo er geadelt und Reichshofrat wurde und
30.Mai1768 starb. Erschrieb: "36i6cta^ri36t1ii3t0-
riaruin tuin Huecäota. tum ^m eäita 86ä i'kriora"